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AS 2003 1949

Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte

Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte

Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 2. April 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 20012 beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 138 Abs. 1

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröf-

fentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

Art. 139 Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröf-

fentlichung ihrer Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevi- sion der Bundesverfassung verlangen. 2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingen- de Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

3 Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundes-

versammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139a Allgemeine Volksinitiative

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröf-

fentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlan- gen. 2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingen- de Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

2001-0662 1949

Änderung der Volksrechte. BB AS 2003

3 Ist die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden, so setzt sie diese

durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetz- gebung um.

4 Die Bundesversammlung kann der Änderung im Sinne der Initiative einen

Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, die Ände- rung der Bundesgesetzgebung und der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

5 Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, so legt sie diese dem Volk zur

Abstimmung vor. Wird die Initiative angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesge- setzgebung um.

Art. 139b Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf

1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über

a. die Volksinitiative oder die ihr entsprechende Änderung und b. den Gegenentwurf der Bundesversammlung.

2 Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben,

welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3 Erzieltbei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine

Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.

Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

abis. die Gesetzesvorlage samt Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative; b. die von der Bundesversammlung abgelehnten allgemeinen Volksinitiativen;

Art. 141 Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 3 sowie Abs. 2

100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk

zur Abstimmung vorgelegt: d. völkerrechtliche Verträge, die

3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung

den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

2 Aufgehoben

1950

Änderung der Volksrechte. BB AS 2003

Art. 141a Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen

1 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem

obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsände- rungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem

fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufneh- men.

Art. 156 Abs. 3 3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative; b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen allgemeinen Volksinitiative; c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Ein- leitung einer Totalrevision der Bundesverfassung; d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.

Art. 189 Abs. 1bis 1bis Es beurteilt Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer all- gemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung.

II

1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2 Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 189 Absatz 1bis bleibt bei Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 19993 über die Reform der Justiz in Kraft.

Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

3 AS 2002 3148

1951

Änderung der Volksrechte. BB AS 2003

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss ist vom Volk und Stände am 9. Februar 2003 angenommen

worden.4

2 Die Artikel 138 Absatz 1, 139, 139b Absätze 2 und 3, 141 Absatz 1 Einleitungs-

satz, Buchstabe d Ziffer 3 und Absatz 2, 141a und 156 Absatz 3 Buchstaben a und d, werden auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt. Die übrigen Artikel treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.5

4 BBl 2003 3111

5 AS 2003 1953

1952