AS 2003 2093
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur
Übersetzung1
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur
Abgeschlossen am 26. Juni 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 20022 In Kraft getreten am 1. Januar 2003
Art. 1 Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Frei- handelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur abgeschlossen, ins- besondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.
Art. 2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkom- men abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkom- men zur Gründung der Welthandelsorganisation3 und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 19944, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3 Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.
Art. 4 Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnach- weisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.
SR 0.632.316.891.11
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2003 2018 3 SR 0.632.20
4 SR 0.632.20 Anhang 1 A.1
2002-1791 2093
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Art. 5 Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994 abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.
Art. 6 Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.
Art. 7 Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkom- mens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.
Art. 8 Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19235 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 9
1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-
Staaten und Singapur in Kraft.
3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens
zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.
Art. 10 Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertrags- parteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur sind.
5 SR 0.631.112.514
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Singapur: Pascal Couchepin George Yong-Boon Yeo
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Anhang I
Konzessionen Singapurs gemäss Artikel 3
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Singapur Einfuhrzölle für alle Waren der Kapitel 1–24 mit Ursprung in der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen Produkte, welche in den Geltungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA- Staaten und Singapur fallen gemäss Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) Absatz 1 Buchstaben (b) und (c).
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Anhang II
Konzessionen der Schweiz gemäss Artikel 3
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
0105. Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend
– mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:
11 00 – – Hühner
12 00 – – Truthühner
19 00 – – andere
0106. Andere Tiere, lebend:
– Säugetiere
11 00 – – Primaten
12 00 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea);
Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen)
19 00 – – andere
20 00 – Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten)
– Vögel
31 00 – – Greifvögel
32 00 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)
– – andere:
39 90 – – – andere
90 00 – andere
0410. 00 00 Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen 0501. 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschen- haar
0502. Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere
Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:
10 00 – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser
Borsten
90 00 – andere
0503. Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage:
00 10 – lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln
00 20 – in zugerichteten Bündeln
00 90 – andere
0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder
geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
00 10 – Labmagen
– andere Magen von Tieren der Nrn. 0101 – 0104; Kutteln:
00 39 – – andere
00 90 – andere
0505. Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: – Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen:
10 10 – – Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen
10 90 – – andere
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
– andere: – – Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
90 19 – – – andere
90 90 – – andere
0506. Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
10 00 – Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen
90 00 – andere
0507. Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
10 00 – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein
90 00 – andere
0508. Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter- verarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:
00 10 – Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen
– andere:
00 99 – – andere
0509. 00 00 Meerschwämme
0510. 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Her- stellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: – andere – – andere
99 90 – – – andere
0601. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke,
ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:
10 90 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke,
ruhend:
0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – andere: – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*: ex 10 59 – – – – – andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas, Oncidiums – – vom 26. Oktober bis 30. April: – – – andere: ex 10 99 – – – – andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas, Oncidiums
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln:
10 11 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 30. April:
10 13 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*
20 00 – Knoblauch
0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
– Pilze und Trüffeln:
51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus
52 00 – – Trüffeln
59 00 – – andere
– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: – – Peperoni:
60 11 – – – vom 1. November bis 31. März
60 90 – – andere
0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
20 00 – Oliven
30 00 – Kapern
ex 90 00 – andere Gemüse; Gemüsemischungen: Zwiebeln
0712. Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders
zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: – Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln:
31 00 – – Pilze der Gattung Agaricus
32 00 – – Judasohren (Auricularia spp.)
33 00 – – Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)
39 00 – – andere
0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:
– Erbsen (Pisum sativum): – – ganz, unbearbeitet:
10 19 – – – andere
– Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet:
20 19 – – – andere
– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – ganz, unbearbeitet:
31 19 – – – andere
– – andere: – – – ganz, unbearbeitet:
39 19 – – – – andere
– Linsen: – – ganz, unbearbeitet:
40 19 – – – andere
– – andere:
40 99 – – – andere
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
– Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): – – ganz, unbearbeitet:
50 19 – – – andere
– andere: – – ganz, unbearbeitet:
90 19 – – – andere
0801. Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schalen oder enthäutet: – Kokosnüsse:
11 00 – – getrocknet
19 00 – – andere
– Paranüsse:
21 00 – – in der Schale
22 00 – – ohne Schale
– Acajounüsse:
31 00 – – in der Schale
32 00 – – ohne Schale
0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet: – Haselnüsse (Corylus spp.): – – ohne Schale: ex 22 90 – – – andere* – Walnüsse: – – in der Schale ex 31 90 – – – andere – – ohne Schale: ex 32 90 – – – andere* * ex 22 90, ex 31 90, ex 32 90: zur menschlichen Ernährung
40 00 – Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)
50 00 – Pistazien
– andere:
90 10 – – tropische Früchte
0804. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanen, frisch oder getrocknet:
10 00 – Datteln
– Feigen:
20 10 – – frisch
20 20 – – getrocknet
30 00 – Ananas
40 00 – Avocadobirnen
50 00 – Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen
0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
40 00 – Pampelmusen und Grapefruits
50 00 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)
0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:
20 00 – Papayafrüchte
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen),
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – Aprikosen: – – in offener Packung:
10 11 – – – vom 1. September bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 31. August:
10 18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*
– – in anderer Packung:
10 91 – – – vom 1. September bis 30. Juni
– – – vom 1. Juli bis 31. August:
10 98 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 18)*
0810. Andere Früchte, frisch:
– Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: – – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:
30 10 – – – vom 16. September bis 14. Juni
– – – vom 15. Juni bis 15. September:
30 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*
40 00 – Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium
60 00 – Durian
– andere:
90 91 – – tropische Früchte
90 99 – – andere
0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – andere:
90 21 – – – Karambolen
90 29 – – – andere
ex 90 90 – – andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, nur für den industriellen Gebrauch 0812. Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: – andere:
90 10 – – tropische Früchte
0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen
von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 00 – Aprikosen
– Pflaumen:
20 10 – – ganz
20 90 – – andere
– andere Früchte: – – Birnen:
40 19 – – – andere
– – andere: – – –Steinobst, anderes, ganz:
40 89 – – – – andere
0814. 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser-
melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
0902. Tee, auch aromatisiert:
10 00 – grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit
einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg
20 00 – anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 00 – schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittel- baren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg 40 00 – anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee
0903. 00 00 Mate
0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: – Pfeffer:
11 00 – – weder zerrieben noch in Pulverform
12 00 – – zerrieben oder in Pulverform
– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:
20 10 – – nicht verarbeitet
20 90 – – andere
0905. 00 00 Vanille
0906. Zimt und Zimtblüten:
10 00 – weder zerrieben noch in Pulverform
20 00 – zerrieben oder in Pulverform
0907. 00 00 Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)
0908. Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:
– Muskatnüsse:
10 10 – – nicht verarbeitet
– Muskatblüten:
20 10 – – nicht verarbeitet
– Amomen und Kardamomen:
30 10 – – nicht verarbeitet
0909. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte;
Wacholderbeeren:
20 00 – Korianderfrüchte
30 00 – Kreuzkümmelfrüchte
40 00 – Kümmelfrüchte
50 00 – Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
0910. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:
40 00 – Thymian; Lorbeerblätter
1202. Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: – in der Schale: – – andere:
10 91 – – – für die menschliche Ernährung
10 99 – – – andere
– geschält oder geschrotet: – – andere:
20 91 – – – für die menschliche Ernährung
20 99 – – – andere
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
1206. Sonnenblumensamen, auch geschrotet:
– ungeschält: – – andere:
00 31 – – – für die menschliche Ernährung
00 39 – – – andere
– geschält: – – andere:
00 61 – – – für die menschliche Ernährung
00 69 – – – andere
1207. Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
– Sesamsamen: – – andere:
40 91 – – – für die menschliche Ernährung
1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
– andere: – – andere: – – – andere:
99 99 – – – – andere
1211. Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riech-
mittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:
10 00 – Süssholzwurzeln
20 00 – Ginsengwurzeln
30 00 – Cocablätter
40 00 – Mohnstroh
90 00 – andere
1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren
oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:
10 10 – – Johannisbrotkerne
– Algen:
20 90 – – andere
– andere: – – andere: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet:
99 19 – – – – andere
– – – andere:
99 98 – – – – andere
1301. Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z.B. Balsame):
10 00 – Schellack
20 00 – Gummi arabicum
– andere:
90 10 – – natürliche Balsame
90 90 – – andere
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar
und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: – – Pektin, flüssig:
20 90 – – andere
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
31 00 – – Agar-Agar
– – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert:
32 10 – – – zu technischen Zwecken
32 90 – – – andere
39 00 – – andere
1401. Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung
verwendeten Art (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
10 00 – Bambus
20 00 – Rotang
90 00 – andere
1402. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen 1403. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404. Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 00 – pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum Färben oder Gerben
verwendeten Art – Baumwoll-Linters:
20 10 – – roh
20 90 – – andere
1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen ver- schiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle: ex 00 19 – – andere: zu technischen Zwecken
1520. 00 00 Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen
1521. Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere
Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: – Pflanzenwachse:
10 10 – – Karnaubawachs
– – andere:
10 91 – – – unbearbeitet
10 92 – – – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
– andere:
90 10 – – unbearbeitet
90 20 – – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
1522. 00 00 Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
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Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: – Ahornzucker und Ahornsirup:
20 20 – – in Sirupform
1801. 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1803. Kakaomasse, auch entfettet:
10 00 – nicht entfettet
20 00 – ganz oder teilweise entfettet
1804. 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805. 00 00 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essig- säure zubereitet oder haltbar gemacht: – andere: – – Früchte:
90 11 – – – tropische
2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht: – andere: – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
90 21 – – – Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen
2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 00 – Pilze der Gattung Agaricus
90 00 – andere
2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
00 10 – tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte
2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – andere: – – andere: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 11 – – – – tropische Früchte
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 21 – – – – tropische Früchte
2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: – – Erdnüsse:
11 90 – – – andere
– – andere, einschliesslich Mischungen:
19 10 – – – tropische Früchte
20 00 – Ananas
– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: – – Mischungen:
92 11 – – – von tropischen Früchten
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
– – andere: – – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
99 11 – – – – von tropischen Früchten
– – – – andere Früchte:
99 96 – – – – – tropische Früchte
2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren,
ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen: – Orangensaft: – – gefroren: ex 11 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen*: * nur als Konzentrat – – anderer:
19 30 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Pampelmusen- oder Grapefruitsaft: – – anderer:
29 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Saft anderer Zitrusfrüchte: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
31 11 – – – – Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)
– Ananassaft: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
41 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– – anderer:
49 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
– Saft anderer Früchte oder Gemüse: – – anderer: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
80 81 – – – – von tropischen Früchten
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
80 98 – – – – von tropischen Früchten
– Mischungen von Säften: – – anderer: – – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere:
90 61 – – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten
– – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere:
90 98 – – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten
2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
20 10 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zube-
reitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikro-
organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: – lebende Hefen: – – andere:
10 99 – – – andere
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-
saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: – – andere:
30 18 – – – Senfmehl, unvermischt
30 19 – – – andere
2201. Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:
10 00 – Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder
mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkohol- gehalt:
10 00 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
oder mehr
20 00 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: – Wodka:
60 10 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l
60 20 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2l
– andere:
90 10 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80 % Vol
2301. Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlacht-
nebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: – Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten:
10 90 – – andere
2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte
Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: – Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
10 90 – – andere
– Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien:
30 90 – – andere
2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch
zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
00 90 – andere
2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette
oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, aus- genommen solche der Nrn. 2304 oder 2305: – aus Sonnenblumensamen:
30 90 – – andere
– aus Maiskeimen:
70 90 – – andere
– andere:
90 90 – – andere
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Nr. des Warenbezeichnung Schweizerischen Zolltarifs
2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
– andere:
90 20 – – Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen
Stoffen
90 30 – – anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich),
ohne Zusätze – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch ein- gedickt oder in Pulverform:
90 49 – – – andere
– – andere:
90 90 – – – andere
2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:
– Tabak, nicht entrippt:
10 10 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak – Tabak, teilweise oder ganz entrippt:
20 10 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak – Tabakabfälle:
30 10 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
Kau-, Rollen- und Schnupftabak
2403. Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter
oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen: – andere: – – andere:
99 30 – – – Tabaklauge
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Anhang III
Ursprungsregeln
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Frei- handelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («FHAES») aufge- führten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 2 Ursprungskriterien
1 Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als
Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Singapurs ein Erzeugnis, das: a. im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist; b. im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder c. dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertrags- partei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft
müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Singapur erfüllt werden.
Art. 3 Ursprungskumulierung Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behand- lungen über die im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt: a. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; b. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; c. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; d. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; e. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; f. dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die
weder in der Schweiz noch in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Singapur ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
2 In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter
dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vor- materialien.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Die in Artikel 6 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 7 Massgebende Einreihung Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.
Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9 Neutrale Elemente Die in Artikel 10 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betref- fend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 10 Unmittelbare Beförderung Die in Artikel 14 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betref- fend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft Die in Titel IV des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Die in Titel V des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwen- dung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 13 Erläuterungen Die in Artikel 32 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betref- fend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA- Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 14 Waren im Transit oder in Zollfreilagern Die in Artikel 33 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betref- fend Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
Anlage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und Singapur aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 0210 Fleisch von Tieren der Rindvieh- Herstellen, bei dem alle verwendeten gattung, gesalzen und getrocknet Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kapitel 04 Milch und Molkereiprodukte; Vogel- Herstellen, bei dem alle verwendeten eier; natürlicher Honig; geniessbare Vormaterialien des Kapitels 4 voll- Waren tierischen Ursprungs, ander- ständig erzeugt sind weit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwendeten anderweit weder genannt noch inbe- Vormaterialien des Kapitels 5 voll- griffen, ausgenommen: ständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Wildschweinen, zubereitet Gleichrichten von Borsten Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem alle verwendeten Blumenhandels Vormaterialien des Kapitels 6 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwendeten Knollen, zu Ernährungszwecken Vormaterialien des Kapitels 7 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchten oder von Melonen Materialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle verwendeten ausgenommen: Vormaterialien des Kapitels 9 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffe- Herstellen aus Vormaterialien jeder
iniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäut- Position chen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position ex 0910 Mischungen von Gewürzen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwendeten Inulin; Kleber von Weizen, Getreide, Gemüse, Wurzeln und ausgenommen: Knollen der Position 0714 oder Vor- materialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrock- Trocknen und Mahlen von Hülsen- neten ausgelösten Hülsenfrüchten der früchten der Position 0708 Position 0713 Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; Herstellen, bei dem alle verwendeten verschiedene Samen und Früchte; Vormaterialien des Kapitels 12 voll- Pflanzen zum Gewerbe- oder ständig gewonnen oder hergestellt sind Heilgebrauch; Stroh und Futter
1301 Schellack; natürliche Gummis, Harze, Herstellen, bei dem der Wert der
Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der (z. B. Balsame) Position 1301 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin-
stoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Ver- dickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und anderen Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Ursprungs, anderweit Vormaterialien des Kapitels 14 voll- weder genannt noch inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Vormaterialien in eine andere Position zubereitete Speisefette; Wachse als die hergestellte Ware einzureihen tierischen oder pflanzlichen Ur- sind sprungs; ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich
Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormate- rialien der Position 0203, 0206 oder
0207 oder aus Knochen der
Position 0506 – anderes Herstellen aus Fleisch oder geniess- baren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder
0206 oder aus Fleisch oder geniess-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormate- rialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl Herstellen, bei dem alle verwendeten (Kopraöl), Palmkernöl und Babas- Vormaterialien in eine andere Position suöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, als die hergestellte Ware einzureihen Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktio- sind nen von Jojobaöl und Öle zu techni- schen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormaterialien von Jojobaöl der Positionen 1507–1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt sind
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz – alle verwendeten Vormaterialien des oder teilweise hydriert, umgeestert, Kapitels 2 vollständig gewonnen wiederverestert, oder elaidiniert, auch oder hergestellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverar- – alle verwendeten pflanzlichen beitet Vormaterialien vollständig gewon- nen oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positio- nen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden ex 1516.20 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle sowie deren Fraktionen, aus Vormaterialien in eine andere Position hydriertem Rizinusöl, sog. «Opal- als die hergestellte Ware einzureihen wachs» sind
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen oder – alle verwendeten Vormaterialien der pflanzlichen Fetten und Ölen sowie Kapitel 2 und 4 vollständig gewon- von Fraktionen verschiedener Fette nen oder hergestellt sind und und Öle dieses Kapitels, ausgenommen – alle verwendeten pflanzlichen genießbare Fette und Öle sowie deren Vormaterialien vollständig Fraktionen der Position 1516 gewonnen oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden
ex Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen, bei dem alle verwendeten ausgenommen Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch Herstellen, bei dem der Wert aller reine Saccharose, fest, mit Zusatz von verwendeten Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschliesslich
chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zucker- sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Fructose Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert aller Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten Herstellen, bei dem die verwendeten oder anderen Pflanzenteilen, Früchte oder Gemüse vollständig ausgenommen: gewonnen oder hergestellt sind ex 2001 Tropische Früchte mit Essig oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Essigsäure zubereitet oder haltbar Vormaterialien in ein anderes Kapitel gemacht als die hergestellte Ware einzureihen sind
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und Herstellen, bei dem alle verwendeten
andere Pflanzenteile, mit Zucker Vormaterialien in ein anderes Kapitel haltbar gemacht (durchtränkt und als die hergestellte Ware einzureihen abgetropft, glasiert oder kandiert) sind
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marme- Herstellen, bei dem alle verwendeten
laden, Fruchtmuse und Fruchtpasten Vormaterialien in eine andere Position durch Kochen hergestellt, auch mit als die hergestellte Ware einzureihen Zusatz von Zucker und anderen Süss- sind mitteln ex 2008 Tropische Früchte, einschliesslich Herstellen, bei dem alle verwendeten Mischungen; ausgenommen Erdnüsse Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind
2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben- Herstellen, bei dem alle verwendeten
most) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, Vormaterialien in eine andere Position ohne Zusatz von Alkohol, auch mit als die hergestellte Ware einzureihen Zusatz von Zucker oder anderen sind Süssstoffen ex Kapitel 21 Verschiedene Nahrungsmittel- Herstellen, bei dem alle verwendeten zubereitungen, ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Gewürzsossen und zubereitete Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürzsossen und zubereitete Vormaterialien in eine andere Position Gewürzsossen; zusammengesetzte als die hergestellte Ware einzureihen Würzmittel sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. – Senfmehl, auch zubereitet und Herstellen aus Vormaterialien jeder Senf Position ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten Herstellen, bei dem und Essig, ausgenommen: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die herge- stellte Ware einzureihen sind und – die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser Herstellen, bei dem
und mit Kohlensäure versetztes – alle verwendeten Vormaterialien in Wasser, mit Zusatz von Zucker, eine andere Position als die herge- anderen Süssstoffen oder aromatisiert, stellte Ware einzureihen sind, und und andere nichtalkoholische – die verwendeten Fruchtsäfte (aus- Getränke, ausgenommen Frucht- und genommen Ananas-, Limonen-, Gemüsesäfte der Position 2009 Limetten- und Grapefruitsäfte) Ursprungswaren sind
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen
von 80 % Vol oder mehr, unvergällt; – aus Vormaterialien jeder Position, Ethylalkohol und Branntwein mit ausgenommen aus Vormaterialien beliebigem Alkoholgehalt, vergällt der Position 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwendeten Wein- trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her- gestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormateriali- en Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % Vol ver- wendet werden darf
2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit Herstellen
einem Alkoholgehalt von weniger als – aus Vormaterialien, die nicht in die
80 % Vol; Branntwein, Likör und Position 2207 oder 2208 ein-
andere Spirituosen zureihen sind, – bei dem alle verwendeten Wein- trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder herge- stellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vor- materialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von
5 % Vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen, bei dem alle verwendeten Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Vormaterialien in eine andere Position Tierfutter, ausgenommen: als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2301 Mehl; Pulver und Agglomerate in Herstellen, bei dem alle verwendeten Form von Pellets von Fleisch und Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 Schlachtnebenprodukten, zur vollständig gewonnen oder hergestellt menschlichen Ernährung nicht sind geeignet; Grieben ex 2303 Rückstände aus der Maisstärke- Herstellen, bei dem der verwendete gewinnung (ausgenommen ein- Mais vollständig gewonnen oder gedicktes Maisquellwasser) mit einem hergestellt sind auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Prozent ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem die verwendeten stände aus der Gewinnung von Oliven- Oliven vollständig gewonnen oder öl, mit einem Gehalt an Olivenöl von hergestellt sind mehr als 3 Prozent ex 2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem verwendeten Art, ausgenommen – das verwendete Getreide, der Solubles von Fischen verwendete Zucker, die verwende- ten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur AS 2003
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatz- Herstellen, bei dem alle verwendeten stoffe Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind