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AS 2003 2119

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)

Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. November 20012 , beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 47ter VII. Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege, Vorbereitung der Wahlen in die eidgenössischen Gerichte

1. Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission

Gliederungstitel vor Art. 54bis 5bis. Gerichtskommission

1 Die Gerichtskommission ist als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung

zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern der eid- genössischen Gerichte. 2 Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zu- lässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

3 Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amts-

enthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

4 Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richter fest.

2002-2717 2119

Geschäftsverkehrsgesetz AS 2003

5 Sie setzt sich aus zwölf Mitgliedern des Nationalrats und fünf Mitgliedern des

Ständerats zusammen. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.

6 Der Präsident und der Vizepräsident der Gerichtskommission dürfen nicht dem

gleichen Rat angehören.

7 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststel-

lungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

Die Gerichtskommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

II Ersetzt das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19625, so ist das Parlamentsgesetz durch Artikel 40a zu ergänzen, der wie folgt lautet:

Art. 40a Gerichtskommission

1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amts-

enthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte. 2 Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zu- lässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

3 Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amts-

enthebung der Vereinigten Bundesversammlung. 4 Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter fest.

5 Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.

6 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststel-

lungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Rich- tern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

4 SR ...; AS ... (BBl 2002 8160)

5 SR 171.11

Geschäftsverkehrsgesetz AS 2003

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002 Nationalrat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. April 2003 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 BBl 2002 8220

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