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AS 2003 2159

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts (Richterverordnung)

vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständera- tes vom 23. Mai 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts.

2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der

Bundesversammlung begründet. 2 Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Beschäftigungsgrad, Anfangs- lohn, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt; die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.

Art. 3 Amtsdauer Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002.

Art. 4 Kündigung 1 Der Richter oder die Richterin kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

SR 173.711.2

2002-1335 2159

Richterverordnung. V der BVers AS 2003

2 Die Gerichtskommission kann dem Richter oder der Richterin im Einzelfall eine

kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegen- stehen.

3. Abschnitt: Besoldung

Art. 5 Lohn

1 Die Richter und Richterinnen werden in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 eingereiht.

2 Bei der Festlegung des Anfangslohnes berücksichtigt die Gerichtskommission an-

gemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Anfangslohn entspricht mindestens 80 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse

29 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001.

3 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchst- betrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag er- reicht.

Art. 6 Präsidialzulagen 1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine nicht versi- cherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine

nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.

3 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts erhal-

ten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.

Art. 7 Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Betreuungszulagen Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich und die Betreuungszulagen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesver- waltung.

Art. 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung Bei Richtern und Richterinnen mit Teilpensum entsprechen der Lohn, der Ortszu- schlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.

4 SR 172.220.111.3

Richterverordnung. V der BVers AS 2003

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 9 Die Leistungen des Arbeitgebers an die Richter und Richterinnen bei Arbeitsverhin- derung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen beim Tod eines Richters oder einer Richterin richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 10 Arbeitszeit Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.

Art. 11 Ferien

1 Die Richter und Richterinnen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr voll- enden; b. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2 Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der An-

spruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

Art. 12 Urlaub

1 Die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub

erteilen. 2 Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Personals der Bundesverwaltung gelten.

6. Abschnitt: Auslagenersatz

Art. 13

1 Den Richtern und Richterinnen werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch

berufliche Einsätze entstehen.

2 Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bun-

despersonal festgelegten Ansätze betreffend:

Richterverordnung. V der BVers AS 2003

a. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise; b. Dienstreisen ins Ausland; c. die Teilnahme an internationalen Konferenzen; d. den Umzug aus dienstlichen Gründen; e. Repräsentationsauslagen.

7. Abschnitt: Pflichten der Richter und Richterinnen

Art. 14 Wohnsitz Die Richter und Richterinnen müssen in der Schweiz wohnen.

Art. 15 Amtsgeheimnis 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

2 Die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom

Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5).

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 16 Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt mit dem Inkrafttreten des Strafge- richtsgesetzes vom 4. Oktober 20026 auf den 1. August 2003 in Kraft.

Ständerat, 13. Dezember 2002 Nationalrat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

5 SR 311.0 6 SR 173.71; AS 2003 2133

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