AS 2003 2541
Übereinkommen zum Schutz der Alpen
Originaltext
Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)
Abgeschlossen in Salzburg am 7. November 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19981 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999
Präambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben, in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege, in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind, im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung, in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtli- chen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können, in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erforder- nissen in Einklang gebracht werden müssen –
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sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom
9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Anwendungsbereich (1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage 1)2 beschrieben und dargestellt ist. (2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkom- mens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies für die Voll- ziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird. (3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirk- sam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpen- staaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels werden die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: a) Bevölkerung und Kultur – mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förde- rung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und ausseralpiner Bevölkerung; b) Raumplanung – mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraums unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natür- lichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nut-
2 Die Anlage wird in der AS nur soweit veröffentlicht, als sie das schweizerische Anwendungsgebiet betrifft. Die ganze Anlage kann beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden
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zungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Massnahmen; c) Luftreinhaltung – mit dem Ziel der drastischen Verminderung von Schad- stoffemissionen und -belastungen im Alpenraum und der Schadstoffver- frachtung von aussen, auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen nicht schädlich ist; d) Bodenschutz – mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und quali- tativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung boden- schonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden; e) Wasserhaushalt – mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere durch die Reinhaltung der Gewässer, durch naturnahen Wasserbau und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen der ansässigen Bevölkerung und das Interesse an der Erhal- tung der Umwelt gleichermassen berücksichtigt; f) Naturschutz und Landschaftspflege – mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, so weit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflan- zenwelt einschliesslich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesi- chert werden; g) Berglandwirtschaft – mit dem Ziel, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortge- rechte, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berück- sichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern; h) Bergwald – mit dem Ziel, Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion durch Verbesserung der Widerstandskraft der Waldökosysteme, namentlich mittels einer naturnahen Waldbewirtschaftung und durch die Verhinderung waldschädigender Nut- zungen unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum; i) Tourismus und Freizeit – mit dem Ziel, unter der Einschränkung umwelt- schädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbeson- dere durch Festlegung von Ruhezonen; j) Verkehr – mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpi- nen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass zu senken, das für Men- schen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infra- strukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität;
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k) Energie – mit dem Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durch- zusetzen und Energie sparende Massnahmen zu fördern; l) Abfallwirtschaft – mit dem Ziel, unter besonderer Berücksichtigung der Abfallvermeidung eine den besonderen topografischen, geologischen und klimatischen Bedürfnissen des Alpenraums angepasste Abfallerfassung, verwertung und -entsorgung sicherzustellen. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durch- führung dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Art. 3 Forschung und systematische Beobachtung Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten; b) gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln; c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich (1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissen- schaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Überein- kommen erheblich sind. (2) Die Vertragsparteien informieren einander zur grösstmöglichen Berücksichti- gung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante juristische oder wirtschaftliche Massnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind. (3) Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nicht- staatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen. (4) Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmässige Informa- tion der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Massnahmen. (5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertrau- lichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt wer- den.
Art. 5 Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) (1) Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmässig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragspartei-
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en (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestim- mende Vertragspartei einberufen. (2) Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpen- konferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz führt. Vorsitz und Sitz wech- seln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt. (3) Die vorsitzführende Vertragspartei schlägt jeweils die Tagesordnung für die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. (4) Die Vertragsparteien übermitteln der Alpenkonferenz Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. (5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, der Europarat sowie jeder europäische Staat können auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das Gleiche gilt für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse alpiner Gebietskörperschaften. Die Alpenkonferenz kann ausserdem einschlägig tätige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen. (6) Eine ausserordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet statt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen von einem Drittel der Vertrags- parteien bei der vorsitzführenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird.
Art. 6 Aufgaben der Alpenkonferenz Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkom- mens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbeson- dere folgende Aufgaben wahr: a) Sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfah- rens des Artikels 10. b) Sie beschliesst Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11. c) Sie beschliesst ihre Geschäftsordnung. d) Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen. e) Sie beschliesst die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen. f) Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis. g) Sie beschliesst oder empfiehlt Massnahmen zur Verwirklichung der in Arti- kel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitab- stände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis. h) Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.
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Art. 7 Beschlussfassung in der Alpenkonferenz (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fasst die Alpenkonferenz ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 Buchstaben c, f und g genannten Aufgaben alle Bemühungen um eine Einstimmigkeit erschöpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrücklich fest, so wird der Beschluss mit Dreiviertel- mehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (2) In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem Zustän- digkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Ver- tragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemein- schaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben.
Art. 8 Ständiger Ausschuss (1) Ein Ständiger Ausschuss der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausführendes Organ eingerichtet. (2) Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darüber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewährt werden. (3) Der Ständige Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung. (4) Der Ständige Ausschuss bestimmt ausserdem über die Modalitäten der allfälli- gen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seinen Sitzungen. (5) Die in der Alpenkonferenz vorsitzführende Vertragspartei stellt den Vorsitz im Ständigen Ausschuss. (6) Der Ständige Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) er sichtet die von den Vertragsparteien übermittelten Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 4 zur Berichterstattung an die Alpenkonferenz; b) er sammelt und bewertet Unterlagen im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und legt sie der Alpenkonferenz gemäss Artikel 6 zur Überprüfung vor; c) er unterrichtet die Alpenkonferenz über die Durchführung ihrer Beschlüsse; d) er bereitet inhaltlich die Tagungen der Alpenkonferenz vor und kann Tages- ordnungspunkte sowie sonstige Massnahmen betreffend die Durchführung des Übereinkommens und seiner Protokolle vorschlagen; e) er setzt entsprechend Artikel 6 Buchstabe e) Arbeitsgruppen für die Erar- beitung von Protokollen und Empfehlungen ein und koordiniert deren Tätigkeit; f) er überprüft und harmonisiert Inhalte von Protokollentwürfen unter ganz- heitlichen Aspekten und schlägt sie der Alpenkonferenz vor;
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g) er schlägt Massnahmen und Empfehlungen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen und den Protokollen enthaltenen Ziele der Alpenkonferenz vor. (7) Die Beschlussfassung im Ständigen Ausschuss erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7.
Art. 9 Sekretariat Die Alpenkonferenz kann die Errichtung eines ständigen Sekretariats mit Einstim- migkeit beschliessen.
Art. 10 Änderungen des Übereinkommens Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschlä- ge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindes- tens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 des Arti- kels 12 in Kraft.
Art. 11 Protokolle und ihre Änderung (1) Protokollentwürfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. (2) Die von der Alpenkonferenz beschlossenen Protokolle werden anlässlich ihrer Tagungen oder danach beim Verwahrer unterzeichnet. Sie treten für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Für das Inkrafttreten eines Protokolls sind mindestens drei Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erforderlich. Die betreffenden Urkunden werden bei der Republik Österreich als Verwahrer hinterlegt. (3) Soweit im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten für das Inkrafttreten und die Kündigung eines Protokolls die Artikel 10, 13 und 14 sinngemäss. (4) Für Änderungen der Protokolle gelten entsprechend die Absätze 1–3.
Art. 12 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 7. November 1991 bei der Republik Öster- reich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
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(3) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, nach dem drei Staaten ihre Zustimmung gemäss Absatz 2 ausgedrückt haben, durch das Überein- kommen gebunden zu sein. (4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung gemäss Absatz 2 ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 13 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit- abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. 14 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 12; d) jede nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung; e) jede nach Artikel 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommens unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg am 7. November 1991 in deutscher, französischer, italieni- scher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
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Anhang (Art.1 Abs. 1)
Liste der administrativen Einheiten des Alpenraumes in der schweizerischen Eidgenossenschaft
Kanton/ Abgrenzung
Appenzell A.-Rh. ganzer Kanton Appenzell I.-Rh. ganzer Kanton Bern Amtsbezirke: Frutigen Interlaken Niedersimmental Oberhasli Obersimmental Saanen Schwarzenburg (nur Gemeinden Guggisberg, Rüschegg) Signau (nur Gemeinden Schangnau, Röthenbach) Thun Freiburg Bezirke La Gruyère Sense (nur Gemeinde Plaffeien) Glarus ganzer Kanton Graubünden ganzer Kanton Luzern Amt: Luzern Entlebuch Nidwalden ganzer Kanton Obwalden ganzer Kanton Uri ganzer Kanton St. Gallen Bezirke: Unterrheintal Oberrheintal Werdenberg Sargans Gaster Obertoggenburg Schwyz ganzer Kanton Tessin ganzer Kanton Waadt Bezirke: Aigle Pays-d’Enhaut Vevey (nur Gemeinden Montreux, Veytaux) Wallis ganzer Kanton
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I Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. November 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Deutschland 5. Dezember 1994 6. März 1995 EG / EWG / EU 4. März 1996 14. April 1998 Frankreich* 15. Januar 1996 15. April 1996 Italien 27. Dezember 1999 27. März 2000 Liechtenstein 28. Juli 1994 6. März 1995 Österreich 8. Februar 1994 6. März 1995 Schweiz 28. Januar 1999 28. April 1999 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach
II Vorbehalte und Erklärungen
Frankreich Bei der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Französische Republik – unter Bezugnahme auf den sechsten Beweggrund, dass das Übereinkommen unter Beachtung eines langfristigen stabilen Gleichgewichts zwischen dem Schutz und der Entwicklung der Alpen, das für jede in Artikel 1 Absatz 1 genannte alpine Region einzeln zu bestimmen ist, Anwendung finden wird; – unter Bezugnahme auf die in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen Verpflich- tungen, dass es keine Veranlassung gibt, die derzeit gültigen französischen Rechtsvorschriften zum Zweck der Durchführung des Übereinkommens zu ändern; – unter Bezugnahme auf Artikel 1, dass es seinen Anwendungsbereich weder über das Gebiet der Alpen noch über die in der Anlage zum Übereinkommen festgelegten Grenzen hinaus ausdehnen wird; – unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 3, dass die Durchführung des Über- einkommens unter Beachtung der Zuständigkeiten der jeweiligen Körper- schaften des öffentlichen Rechts und entsprechend den im französischen Recht vorgesehenen Urkunden erfolgen wird; – unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 3, dass die verschiedenen Mass- nahmen zur Durchführung des Übereinkommens in für die jeweilige Art der Massnahmen geeigneten Hoheitsgebieten durchgeführt werden müssen; – unter Bezugnahme auf die Artikel 5 und 8, dass Vertreter der betroffenen Wahlmandatsträger, berufsständischen Organisationen und Vereine an der Ausarbeitung, Kontrolle der Umsetzung und Bewertung der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Protokolle beteiligt werden.