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AS 2003 3053

Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ)

vom 10. September 2002

Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf die Artikel 16 und 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, in Verbindung mit den Artikeln 2–7, 16, 19 Buchstabe b und 22 Absatz 3 der Studienrichtlinien ETH vom 14. September 19942, verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der

Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) fest. 2 Sie gilt nicht für ungestufte Studiengänge; für diese gilt die Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ vom 24. März 19983.

Art. 2 Gesuch um Zulassung als Studierende

1 Personen, die an der ETHZ studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulassung

stellen.

2 Das Gesuch muss auf dem amtlichen Formular, zusammen mit den darin erwähn-

ten Dokumenten eingereicht werden. Zudem ist die Anmeldegebühr nach Artikel 40 zu entrichten.

3 Der Rektor oder die Rektorin legt die Daten und die Fristen fest.

Art. 3 Einschränkung der Studienwahl

1 Wer an einer Hochschule infolge Nichtbestehens von Prüfungen vom Weiterstudi-

um in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden ist, wird in der Regel nicht zum Studium in demselben oder in einem vergleichbaren Studiengang an der ETHZ zugelassen.

2 Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

SR 414.131.52 1 SR 414.110

2 In der AS nicht veröffentlicht.

3 SR 414.131.51

2003-0382 3053

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

Art. 4 Studienjahr

1 Ein Studienjahr an der ETHZ beginnt immer mit dem Wintersemester.

2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums erfolgen stets auf

Beginn des Wintersemesters.

3 Zulassungen zu höheren Studienjahren des Bachelorstudiums und Zulassungen

zum Masterstudium können auch auf Beginn des Sommersemesters erfolgen.

2. Titel: Zulassungsgrundsätze

1. Kapitel: Zulassung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 5

1 Über ein Gesuch um Zulassung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums

entscheidet der Rektor oder die Rektorin in Form einer Verfügung.

2 Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden sein; namentlich kann sie eine Auf-

nahmeprüfung auferlegen und die Prüfungsfächer festsetzen.

2. Abschnitt: Zulassung ohne Prüfung

Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen

1 Zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums an der ETHZ werden prüfungsfrei

zugelassen die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mit- telschule; b. gleichwertiger Abschluss einer Mittelschule eines anderen Staates, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind; c. Ausweis über den Abschluss einer den ETH entsprechenden universitären Hochschule; d. Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule.

2 Vorbehalten bleibt bei einem Ausweis nach Absatz 1 Buchstaben b und c das

Bestehen einer Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch, sofern nicht ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

Art. 7 Besondere Bestimmungen bei Maturitätsausweisen aus anderen Staaten

1 Maturitätsausweise aus Staaten, welche das Übereinkommen vom 11. April 19974

über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäi- schen Region unterzeichnet und ratifiziert haben, berechtigen zur Zulassung ohne Prüfung, wenn: a. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittel- schulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer waren:

1. Mathematik,

2. mindestens eines der Prüfungsfächer Physik, Chemie oder Biologie,

3. die Erstsprache oder eine weitere moderne Sprache;

b. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; c. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittel- schulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Anwen- dungen der Mathematik, eine moderne Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Aus- stellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem einen Studienplatznachweis an einer den ETH entsprechenden universitären Hochschule jenes Staates ver- langen.

2 Eine Zulassung ohne Prüfung kann ausnahmsweise auch dann gewährt werden,

wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht vollständig erfüllt sind. Vorausgesetzt werden in diesem Fall neben den Bedingungen nach Absatz 1 Buch- staben c und d: a. Fachkenntnisse, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entspre- chen; und b. das Erreichen eines ausgezeichneten Notendurchschnittes aller Abschluss- prüfungen.

Art. 8 Bewertung von Maturitätsausweisen Für die Bewertung von Ausweisen schweizerischer und ausländischer Mittelschulen nach Artikel 6 Buchstaben a und b gelten die Richtlinien der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz vom 31. Januar 19925 für die Bewertung von schwei- zerischen und ausländischen Bildungsausweisen, welche den Zugang zu den schweizerischen Hochschulen erlauben.

4 SR 0.414.8 5 Die Richtlinien sind unter http://www.crus.ch/deutsch/enic/zulass/richt.html elektronisch abrufbar.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

Art. 9 Zulassungsäquivalenz der ETH Lausanne mit der ETHZ Eine an der ETH Lausanne bestandene Aufnahmeprüfung wird auch an der ETHZ anerkannt.

3. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Art. 10 Maturitäts- oder Studienausweise Zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums an der ETHZ werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung zugelassen die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a. kantonaler oder liechtensteinischer Maturitätsausweis oder Lehrerpatent, der oder das Artikel 6 Buchstabe a nicht entspricht; b. ausländischer Maturitäts- oder Studienausweis, welcher die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 7 nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allge- mein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt.

Art. 11 Prüfungsfächer und Notengewicht der reduzierten Aufnahmeprüfung

1 Bei Ausweisen nach Artikel 10 Buchstabe a umfasst die Aufnahmeprüfung die

folgenden vier Prüfungsfächer: a. Mathematik, b. wahlweise Biologie oder Anwendungen der Mathematik, c. Physik, d. Chemie.

2 Bei Ausweisen nach Artikel 10 Buchstabe b umfasst die Aufnahmeprüfung die

folgenden fünf Prüfungsfächer: a. Gruppe 1:

1. Mathematik,

2. wahlweise Biologie oder Anwendungen der Mathematik,

3. Physik,

4. Chemie.

b. Gruppe 2:

1. Deutsch.

3 Die Noten der Prüfungsfächer nach den Absätzen 1 und 2 haben alle gleiches

Gewicht.

4 Werden Fachkenntnisse nachgewiesen, die dem Niveau einer eidgenössischen

Maturität entsprechen, so kann der Rektor oder die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

4. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung

Art. 12 Grundsatz 1 Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 6 oder 10 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums an der ETHZ zugelassen werden.

2 Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungs-

verordnung vom 15. Februar 19956 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürf- nisse der ETHZ.

Art. 13 Prüfungsfächer und Notengewicht der umfassenden Aufnahmeprüfung

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden neun Prüfungsfächern abzule-

gen: a. Gruppe 1:

1. Mathematik,

2. Biologie,

3. Anwendungen der Mathematik,

4. Physik,

5. Chemie.

b. Gruppe 2:

1. Deutsch,

2. wahlweise Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch,

3. Geschichte,

4. Geografie.

2 Die Noten der Gruppe 1 zählen doppelt. Die Noten der Gruppe 2 zählen einfach,

mit Ausnahme der Note im Prüfungsfach Deutsch, die doppelt zählt.

3 Werden Fachkenntnisse nachgewiesen, die dem Niveau einer eidgenössischen

Maturität entsprechen, so kann der Rektor oder die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

5. Abschnitt: Studiengangwechsel ins erste Studienjahr

Art. 14

1 Nach dem erstmaligen Eintritt ins Bachelorstudium an der ETHZ kann zweimal

der Studiengang gewechselt werden. Vorbehalten bleibt die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 3.

6 SR 413.11

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

2 Ein Studiengangwechsel wird nur dann im Sinne von Absatz 1 angerechnet, wenn

sich die Basisprüfung des neuen Studienganges mehrheitlich über Gebiete erstreckt, die nicht Gegenstand der Basisprüfung eines der früheren Studiengänge sind. 3 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach bestandener Basisprüfung, so gilt folgendes Verfahren: a. Das aufnehmende Departement nimmt eine individuelle Beurteilung der bisherigen Studienleistungen des Kandidaten oder der Kandidatin vor. Es beantragt dem Rektor oder der Rektorin die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren Kreditpunkte und der im neuen Studien- gang zu erlassenden Prüfungen und weiteren Leistungskontrollen. b. Werden Kreditpunkte angerechnet, so reduziert sich die maximal zulässige Studiendauer im neuen Studiengang um jeweils ein halbes Jahr pro 30 ange- rechnete Kreditpunkte. Die Studiendauer wird in Halbjahresschritten redu- ziert. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor oder die Rektorin die Reduktion der Studiendauer erlassen. c. Werden weniger als 30 Kreditpunkte angerechnet, so wird die Studiendauer nicht reduziert.

4 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im

neuen Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden. Von nicht bestandenen Basisprüfungen können keine Kreditpunkte angerechnet werden.

5 Studierenden, welche die Basisprüfung einmal nicht bestanden haben, steht in

einem anderen Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zu, wenn sich die Basisprüfung des neuen Studienganges mehrheitlich über Gebiete erstreckt, die Gegenstand der nicht bestandenen Basisprüfung sind.

6 Studierende, welche die Basisprüfung zweimal nicht bestanden haben, werden zu

einem anderen Studiengang nur zugelassen, sofern sich die Basisprüfung des neuen und des Herkunftsstudienganges nicht mehrheitlich über gleiche Gebiete erstrecken. 7 Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des aufnehmenden Departements Ausnahmen bewilligen.

8 Die Regelungen nach den Absätzen 1–7 gelten sinngemäss auch für Studierende,

die an einer anderen universitären Hochschule eine der Basisprüfung äquivalente Prüfung abgelegt haben.

9 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten in entsprechenden Wei-

sungen.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

2. Kapitel:

Zulassung zu einem höheren Studienjahr des Bachelorstudiums

Art. 15 Übertritt von anderen Hochschulen

1 Wer aus einer anderen Hochschule in ein höheres Studienjahr des Bachelorstudi-

ums der ETHZ übertreten will, muss: a. die an der Herkunftshochschule bis zum entsprechenden Studienzeitpunkt erforderlichen Leistungsnachweise vorlegen können; und b. den Nachweis erbringen, dass eine Fortsetzung des Studiums an der Her- kunftshochschule möglich wäre. 2 Erfolgt der Übertritt aus einer Fachhochschule, so setzt dies den Erwerb des Fach- hochschuldiploms voraus. Dieses muss im Ausstellerstaat allgemein zum Zugang zu universitären Hochschulen berechtigen.

3 Es gilt das Zulassungsverfahren nach Artikel 18.

4 Ist ein Übertritt mit einem Studienrichtungswechsel verbunden, so gelten zusätz- lich die Bestimmungen von Artikel 17.

Art. 16 Übertritt von der ETH Lausanne an die ETHZ

1 An der ETH Lausanne erworbene Leistungsnachweise, die mit einer genügenden

Note oder als bestanden bewertet worden sind, werden bei einem Übertritt in die entsprechende Studienrichtung an der ETHZ anerkannt und mit Kreditpunkten bewertet.

2 Das aufnehmende Departement legt die für den Erwerb des Bachelordiploms

gegebenenfalls noch zu erbringenden Kreditpunkte fest. 3 Ist ein Übertritt mit einem Studienrichtungswechsel verbunden, so gelten zusätz- lich die Bestimmungen von Artikel 17.

Art. 17 Studiengangwechsel bzw. Studienrichtungswechsel in ein höheres Studienjahr

1 Ein Studiengangwechsel innerhalb der ETHZ beziehungsweise ein Studienrich-

tungswechsel bei Übertritt aus einer anderen Hochschule ist nur zu Beginn eines Semesters möglich und erfolgt in der Regel ins erste Studienjahr. Es gilt das Zulas- sungsverfahren nach Artikel 14.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements

einen Studiengang- beziehungsweise Studienrichtungswechsel in ein höheres Stu- dienjahr bewilligen. Es gilt das Zulassungsverfahren nach Artikel 18.

3 Wer zu einem höheren Studienjahr eines bestimmten Studienganges zugelassen

wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.

4 Die Voraussetzungen für den Eintritt in einen Studiengang ohne eigenes erstes

Studienjahr werden im entsprechenden Studienreglement geregelt.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

Art. 18 Zulassungsverfahren

1 Das aufnehmende Departement nimmt eine individuelle Beurteilung der bisherigen

Studienleistungen des Kandidaten oder der Kandidatin vor. Es beantragt dem Rektor oder der Rektorin die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der für den Erwerb des Bachelordiploms anrechenbaren und noch zu erbringenden Kredit- punkte.

2 Für Kandidaten und Kandidatinnen aus Hochschulen, mit denen die ETHZ ent-

sprechende Abkommen geschlossen hat, richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Abkommen.

3 Für Kandidaten und Kandidatinnen aus anderen Hochschulen, deren Studiengänge

nach Inhalt und Qualität gleichwertig sind mit den entsprechenden Studiengängen der ETHZ, gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. 4 Werden bei der Zulassung Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerech- net, so reduziert sich die maximal zulässige Studiendauer im neuen Studiengang um jeweils ein halbes Jahr pro 30 angerechnete Kreditpunkte. Die Studiendauer wird in Halbjahresschritten reduziert. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor oder die Rektorin die Reduktion der Studiendauer erlassen.

3. Kapitel: Zulassung zum Masterstudium

Art. 19 Zulassungsbedingungen

1 Die Zulassung zum Masterstudium an der ETHZ setzt grundsätzlich ein Bachelor-

diplom von 180 Kreditpunkten einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hoch- schulabschluss voraus.

2 Ein Bachelordiplom der ETH berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem

Masterstudiengang an der ETHZ.

3 Studierende aus Studiengängen der ETH oder aus anderen Hochschulen, die kein

Bachelordiplom und keinen gleichwertigen Hochschulabschluss vorsehen, können unter allfälligen Auflagen und Bedingungen zum Masterstudium an der ETHZ zugelassen werden.

4 Jedes Departement regelt die spezifischen Zulassungsbedingungen für jeden

Masterstudiengang, für den es verantwortlich ist. Es legt insbesondere die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse fest. Die Zulassungsbedingungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

Art. 20 Zulassungsverfahren

1 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu

einem Masterstudiengang erfüllen, können sich unter Nachweis der erforderlichen Studienleistungen in den entsprechenden Masterstudiengang einschreiben. Der Rek- tor oder die Rektorin legt die Daten und die Fristen fest. 2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt oder bestehen Zweifel über deren Erfüllung, so nimmt das aufnehmende Departement eine individuelle

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Beurteilung der bisherigen Studienleistungen des Kandidaten oder der Kandidatin vor. Es beantragt dem Rektor oder der Rektorin die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren und noch zu erbringenden Kreditpunkte.

3 Für Kandidaten und Kandidatinnen aus Hochschulen, mit denen die ETHZ ent-

sprechende Abkommen geschlossen hat, richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Abkommen.

4 Für Kandidaten und Kandidatinnen aus anderen Hochschulen, deren Studiengänge

nach Inhalt und Qualität gleichwertig sind mit den entsprechenden Studiengängen der ETHZ, gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.

Art. 21 Studiengangwechsel

1 Nach Eintritt ins Masterstudium sind Studiengangwechsel möglich, sofern im

neuen Studiengang das Masterdiplom innerhalb der maximal zulässigen Studien- dauer erworben werden kann. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von

30 Kreditpunkten pro Halbjahr. Die Studiendauer beginnt mit dem erstmaligen

Eintritt ins Masterstudium zu laufen.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements

Ausnahmen bewilligen.

3 Für das Verfahren gilt sinngemäss Artikel 20 Absatz 2.

4. Kapitel: Zulassung von Hörern und Hörerinnen

Art. 22

1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Bachelor- oder Masterdiplom zu

erwerben, kann sich als Hörer oder Hörerin einschreiben.

2 Zulassungseinschränkungen für Studierende gelten auch für Hörer und Hörerin-

nen.

3 Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Höre-

rinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vor- kenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorle- sungsverzeichnis angekündigt.

4 Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen

entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung. 5 Bestehen keine Einschränkungen nach Absatz 2 oder 3, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.

6 Der Besuch von Lehrveranstaltungen wird in der Regel nicht an ein späteres

Bachelor- oder Masterstudium angerechnet. Der Rektor oder die Rektorin entschei- det auf Antrag des Departements über Ausnahmen.

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5. Kapitel: Zulassung zu Nachdiplomstudien

Art. 23 Die Bedingungen für die Zulassung zu Nachdiplomstudien sind in der Weiterbil- dungsverordnung vom 14. September 19887 geregelt.

6. Kapitel: Zulassung zum Doktorat

Art. 24 Die Bedingungen für die Zulassung zum Doktorat sind in der Doktoratsverordnung ETHZ vom 16. Dezember 20008 geregelt.

7. Kapitel:

Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis

Art. 25 Voraussetzung für die Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis sind in der Regel: a. 120 Kreditpunkte im Bachelorstudium; oder b. ein äquivalenter Leistungsnachweis einer anderen universitären Hochschule.

3. Titel: Aufnahmeprüfungen

Art. 26 An- und Abmeldung, Fristen

1 Die Anmeldung zu den Aufnahmeprüfungen hat innerhalb der vom Rektor oder

von der Rektorin festgesetzten Frist zu erfolgen. 2 Sie kann innerhalb der vom Rektor oder von der Rektorin festgesetzten Rückzugs- frist zurückgezogen werden. 3 Wird sie nicht fristgerecht zurückgezogen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass der Termin aus wichtigen Grün- den, wie Krankheit oder Unfall, versäumt worden ist.

4 Wird eine Anmeldung fristgerecht zurückgezogen, so wird die Prüfungsgebühr

zurückerstattet. Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr.

7 SR 414.136 8 SR 414.133.1

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

Art. 27 Termine

1 Die Aufnahmeprüfung ist vor Studienantritt abzulegen.

2 Wer eine Aufnahmeprüfung ablegen muss, wird erst nach Bestehen derselben ins

erste Studienjahr des Bachelorstudiums zugelassen.

Art. 28 Prüfungssprache

1 Soweit nicht eine Fremdsprache geprüft wird, sind für die Zulassung ins erste

Studienjahr die Prüfungssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch wählbar.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag Englisch als Prüfungssprache

bewilligen.

Art. 29 Hilfsmittel 1 Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel werden schriftlich bekanntgegeben.

2 Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom Rektor oder von der

Rektorin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 30 Unterbruch und Fernbleiben

1 Die Prüfungen können nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall,

unterbrochen werden.

2 Wer die Prüfungen unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrich-

tigen und ihr den wichtigen Grund nachweisen. Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.

3 Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

4 Die vor dem Unterbruch abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung ange-

rechnet.

5 Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne ausreichende Begründung einer

Prüfung fern, so gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Art. 31 Organisation der Aufnahmeprüfungen, Aufnahmeprüfungskommission

1 Das Rektorat organisiert die Aufnahmeprüfungen im Einvernehmen mit der Auf-

nahmeprüfungskommission.

2 Die Aufnahmeprüfungskommission überwacht die Durchführung der Prüfungen.

3 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der

Aufnahmeprüfungskommission.

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Art. 32 Durchführung der Prüfungen

1 Die Aufnahmeprüfungen werden von Lehrpersonen der Mittelschulen, die von der

Aufnahmeprüfungskommission ernannt werden, abgenommen.

2 Für die mündlichen Prüfungen werden Gruppen von höchstens vier Kandidaten

und Kandidatinnen gebildet.

3 Jede Gruppe wird in der Regel von einem Experten oder einer Expertin durch

sämtliche mündlichen Prüfungen begleitet.

4 Die Aufnahmeprüfungskommission bezeichnet die Experten und Expertinnen aus

dem Kreis der Dozenten und Dozentinnen der ETHZ.

Art. 33 Bewertung der Leistung, Prüfungsergebnis

1 Die Examinatoren und Examinatorinnen sowie die Experten und Expertinnen

bewerten die Leistungen in jedem Prüfungsfach gemeinsam. 2 In jedem Prüfungsfach wird eine Note erteilt, die in einer ganzen oder halben Zahl ausgedrückt wird. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 34 Bestehen der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch Die Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch nach Artikel 6 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Note 4,0 erreicht.

Art. 35 Bestehen der reduzierten Aufnahmeprüfung 1 Die reduzierte Aufnahmeprüfung nach Artikel 11 Absatz 1 ist bestanden, wenn die Noten der Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen.

2 Die reduzierte Aufnahmeprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 ist bestanden, wenn:

a. die Noten aller Prüfungsfächer nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen; und b. die Noten der Prüfungsfächer nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen.

Art. 36 Bestehen der umfassenden Aufnahmeprüfung Die umfassende Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn: a. die Noten aller Prüfungsfächer nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen; und b. die Noten der Prüfungsfächer nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen.

Art. 37 Ermittlung und Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Die Aufnahmeprüfungskommission stellt die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung

fest.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

2 Der Rektor oder die Rektorin erlässt die Verfügungen auf Antrag der Aufnahme-

prüfungskommission.

Art. 38 Prüfungswiederholung

1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

2 Bei der Wiederholung der reduzierten Aufnahmeprüfung wird eine Gruppe von

Prüfungsfächern nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a oder b angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.

3 Bei der Wiederholung der umfassenden Aufnahmeprüfung wird eine Gruppe von

Prüfungsfächern nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a oder b angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.

4 Wird eine Gruppe von Prüfungsfächern nicht angerechnet, so müssen alle Prü-

fungsfächer dieser Gruppe wiederholt werden.

4. Titel: Rechtsmittel

Art. 39 Verfügungen des Rektors oder der Rektorin, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden.

5. Titel: Gebühren

Art. 40 Anmeldegebühr Personen, die ein Gesuch um Zulassung als Studierende an die ETHZ einreichen, müssen, ausser beim Übertritt von der ETH Lausanne, eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19959 entrichten.

Art. 41 Prüfungsgebühr

1 Bei der Anmeldung zu einer Aufnahmeprüfung sind Prüfungsgebühren nach der

Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199510 zu entrichten. 2 Gebühren für allfällige Prüfungen, die nicht separat geregelt und nicht im Schul- geld inbegriffen sind, werden nach den Gebühren für reduzierte Aufnahmeprüfun- gen festgesetzt.

3 Für die Wiederholung und Teilwiederholung einer Prüfung ist die betreffende

Gebühr erneut zu entrichten.

9 SR 414.131.7 10 SR 414.131.7

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2003

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Wer vor dem 1. Januar 2003 eine Verfügung über die Zulassung zum Studium

erhalten hat mit der Auflage, eine Aufnahmeprüfung abzulegen, zur Aufnahmeprü- fung aber noch nicht angetreten ist, kann eine neue Verfügung nach dieser Verord- nung verlangen, sofern diese günstigere Bedingungen enthält. 2 Artikel 14 gilt sinngemäss auch für Studierende, die mit einer bestandenen oder nicht bestandenen ersten Vordiplomprüfung ins Bachelorstudium übertreten wollen. Die erste Vordiplomprüfung und die Basisprüfung sind äquivalente Prüfungen.

3 Sobald die ETH Lausanne gestufte Studiengänge und ein Kreditsystem gemäss

European Credit Transfer System (ECTS) eingeführt hat, werden bei einem Übertritt von der ETH Lausanne in die entsprechende Studienrichtung an der ETHZ die an der ETH Lausanne erworbenen Kreditpunkte anerkannt. 4 Artikel 19 Absatz 2 gilt für das Bachelordiplom im Studiengang Berufsoffizier des Departements Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften erst ab dem Zeitpunkt, an dem an der ETHZ ein Masterstudium der entsprechenden Studienrichtung angebo- ten wird.

Art. 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

10. September 2002 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Olaf Kübler Der Delegierte: Peter Kottusch