AS 2003 3103
Bundesbeschluss betreffend die Zustimmung zum Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs
Bundesbeschluss betreffend die Zustimmung zum Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs
vom 22. September 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 19972, beschliesst:
Art. 1
1 Der Briefwechsel3 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schieds-
gerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlich- keiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs wird angenommen.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Schriftwechsel zu unterzeichnen.
Art. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, mit dem Gerichts- hof nötigenfalls eine Vereinbarung über die Bereitstellung anderer Räumlichkeiten als Ersatz oder zur Ergänzung des im Schriftwechsel genannten Gebäudes abzu- schliessen.
Art. 3 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 2. Juni 1997 Ständerat, 22. September 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Präsident: Delalay Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1997 II 366
3 SR 0.193.235.1; AS 2003 628
2003-1766 3103
Zustimmung zum Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem AS 2003 Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf. Protokoll
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