AS 2003 3132
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
vom 4. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19982, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom 18. September 1997 wird genehmigt mit der folgenden Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens: Erklärung zu Artikel 18 «Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens bis zu des- sen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.»
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und dabei die
obenerwähnte Erklärung abzugeben.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 3. März 1998 Nationalrat, 4. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1998 679
3132 2003-1463