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AS 2003 3300

Rahmenvertrag zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Entwicklungszusammenarbeit

Übersetzung1

Rahmenvertrag zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Entwicklungszusammenarbeit

Abgeschlossen in Bern am 7. Juni 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. September 2002

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz» genannt) und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (nachfolgend «Vietnam» genannt), im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, haben im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Ländern zu stärken, vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu vertiefen und eine fruchtbare techni- sche und finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern aufzubauen, im Bewusstsein, dass eine solche technische und finanzielle Zusammenarbeit den laufenden Reformprozess in Vietnam unterstützt, der eine nachhaltige wirtschaftli- che, soziale und ökologische Entwicklung anstrebt, um die wirtschaftlichen, sozia- len und ökologischen Kosten der Anpassung zu mildern und die Demokratie und die Menschenrechte zu stärken, Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlage der Zusammenarbeit Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist die Grund- lage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und für die Bestim- mungen dieses Rahmenvertrages und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Rahmenvertrages.

Art. 2 Ziel des Rahmenvertrages Dieser Rahmenvertrag umfasst die allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam. Diese Bestimmungen und Bedingungen sind anwendbar auf Projekte/Programme der Entwicklungszusammenarbeit, die zwischen den Vertragsparteien durch spezifi- sche Abkommen vereinbart wurden.

SR 0.974.278.9

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3300 2002-1391

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten/Programmen der Entwicklungszusammenarbeit in Vietnam zu fördern. Diese Projekte/Programme sollen eine Ergänzung sein zu den eigenen Entwicklungsbestrebungen Vietnams. Vietnam verpflichtet sich, diese Bestimmungen auch bei nationalen Aktivitäten anzuwenden, die aus Projekten/Programmen der regionalen Entwicklungszusam- menarbeit hervorgehen, die von der Schweiz mit finanziert werden im Rahmen multilateraler Institutionen, vorausgesetzt dass in diesem Rahmenvertrag ausdrück- lich darauf hingewiesen wird. Ziel dieses Rahmenvertrages ist die Festlegung von Regeln und Verfahren für die Durchführung und Umsetzung dieser Projekte/Programme. Um Überschneidungen mit Projekten/Programmen von anderen Gebern zu verhin- dern und sicher zu stellen, dass Projekte/Programme die bestmöglichen Auswirkun- gen haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die für eine wirksame Zusammen- arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und zu teilen. Falls ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Regierung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit festlegt, die die Zielset- zungen dieses Rahmenvertrages übersteigen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber diesem Rahmenvertrag.

Art. 3 Definitionen Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten, die diesem Rahmenvertrag unterstehen, werden im Folgenden «Projekte» genannt. Für den Zweck dieses Rahmenvertrages bezieht sich der Begriff «External Imple- menting Agencies» auf alle öffentlichen Organe, öffentlichen oder privaten Körper- schaften sowie alle öffentlichen oder privaten Organisationen, die von beiden Ver- tragsparteien anerkannt werden und von der Schweiz beauftragt werden, spezifische Projekte gemäss Artikel 8.1 durchzuführen. Externe Experten/Expertinnen und Konsulenten/Konsulentinnen mit kurzen oder langfristigen Einsätzen, die von der Schweiz oder den External Implementing Agen- cies ernannt und mit der Durchführung von Projekten beauftragt werden, werden im Folgenden «Personal» genannt. Die Ehepartner und Kinder unter 18 des Personals oder Personen, die nach nationalem vietnamesischem Gesetz durch das Personal unterstützt werden und im gleichen Haushalt mit ihnen leben, werden im Folgenden «Angehörige» genannt. Für den Zweck dieses Rahmenvertrages umfasst der Begriff «Güter» Waren, Mate- rial, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und andere Güter, die von der Schweiz oder den External Implementing Agencies für Projekte dieses Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt werden oder jegliche anderen Güter, die im Rahmen der spezifi- schen Projektabkommen an Vietnam geliefert werden. «DEZA» bedeutet Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

Mit dem «DEZA Koordinationsbüro» ist das von der DEZA als Teil der Schweizer Botschaft in Hanoi eingerichtete Büro gemeint. Zu den Aufgaben des Koordina- tionsbüros gehören die Koordination und das Monitoring der von der schweizeri- schen Regierung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen finanzierten Entwick- lungsprojekte in Vietnam und in den anderen Ländern der Mekong Region, in denen die DEZA tätig ist. «seco» bedeutet Staatssekretariat für Wirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Teil 1 – Formen

4.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, wissenschaftlicher,

kultureller Unterstützung, Finanz- und Wirtschaftshilfe, Humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei mehrere Formen gleichzeitig zur Anwendung kommen können.

4.2 Gewährung von Beiträgen (Dienstleistungen oder Fonds) oder Vorzugskre-

diten.

4.3 Die Zusammenarbeit erfolgt auf bilateraler Ebene oder in Zusammenarbeit

mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen.

4.4 Die Unterstützung kann durch nationale, internationale oder multilaterale,

private oder staatliche Organisationen und Institutionen kanalisiert werden.

Teil 2 – Technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

4.5 Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit erfolgt in

Form von Wissenstransfer durch Ausbildung und Beratung oder in Form von Dienstleistungen oder Gütern, die für die Projektdurchführung notwen- dig sind.

4.6 Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit kann

folgende Formen annehmen: a) Gewährung von Beiträgen; b) Lieferung von Gütern und Dienstleistungen; c) Entsendung von Personal oder Anstellung von Lokalpersonal; d) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung in Vietnam, in der Schweiz oder in einem Drittland; e) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Ein- vernehmen vereinbaren.

4.7 Projekte im Bereich der technischen, wissenschaftlichen Zusammenarbeit

werden hauptsächlich vom i) Koordinationsbüro der DEZA in Hanoi und ii) vom seco durchgeführt.

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

Die Projekte sind in erster Linie auf eine nachhaltige Entwicklung ausge- richtet, z.B. i) Förderung einer offenen Marktwirtschaft; ii) verbesserter ökologischer Umgang mit natürlichen Ressourcen, und iii) Unterstützung der Verwaltungsreform und Verbesserung der sozialen Gerechtigkeit.

4.8 Die kulturelle Zusammenarbeit erfolgt durch besondere Abkommen zwi-

schen der Schweizer Botschaft und den zuständigen vietnamesischen Behör- den.

4.9 Die Projekte der technischen, wissenschaftlichen und kulturellen Zusam-

menarbeit erfolgen in erster Linie auf einer nicht rückzahlbaren Grundlage, ausser es handle sich um Projekte im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten.

Teil 3 – Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit 4.10 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem seco besteht in der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Her- kunft, die für vorrangige Entwicklungsprojekte bestimmt sind oder in der Form von Kapitalbeiträgen. Zusätzliche Formen werden von Fall zu Fall geprüft und beurteilt. 4.11 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Beiträgen, Darlehen oder in einer Mischform der beiden, in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien.

4.12 Besondere Aufmerksamkeit sollen Projekte zur Förderung des erst im

Wachstum befindlichen Privatsektors der Wirtschaft erhalten.

Teil 4 – Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe 4.13 Beiträge für die humanitäre Hilfe und die Katastrophenhilfe werden von Fall zu Fall gewährt auf Grund von international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der durch Naturkatastrophen oder durch den Menschen verur- sachte Katastrophen betroffenen Bevölkerung.

Teil 5 – andere Bereiche der Zusammenarbeit

4.14 Weitere Bereiche der Zusammenarbeit, die für beide Vertragsparteien von

Interesse sind und die nicht ausdrücklich in diesem Rahmenvertrag erwähnt werden, sollen in einem Anhang zu diesem Rahmenvertrag vereinbart wer- den oder in einem spezifischen Abkommen, in Form eines Memorandum of Understanding oder in irgend einer anderen Form, die als angemessen betrachtet wird.

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

Art. 5 Anwendung Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages sind anwendbar: a) auf Projekte der Zusammenarbeit gemäss Artikel 4; b) auf Projekte, die zwischen der Schweiz und internationalen Organisationen und öffentliche oder privaten Institutionen in Vietnam vereinbart wurden, im Rahmen dessen die beiden Vertragsparteien oder ihre ermächtigten Vertreter in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart haben, die Bestimmungen von Artikel 6 mutatis mutandis anzuwenden; c) Projekte mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften oder Institutionen beider Länder, im Rahmen dessen die beiden Vertrags- parteien oder ihre bevollmächtigen Vertreter vereinbart haben, die Bestim- mungen von Artikel 6 mutatis mutandis anzuwenden.

Art. 6 Sonderrechte und Immunität Im Zusammenhang mit den Projekten, die diesem Rahmenvertrag unterstehen, werden die folgenden Sonderrechte und Immunität gewährleistet:

6.1 Vietnam verpflichtet sich, in der Regel dem ausländischen Personal die

gleichen Sonderrechte einzuräumen, die es dem Personal von anderen Zusammenarbeitsmissionen gewährt und für seine Sicherheit zu sorgen. Im Speziellen verpflichtet sich Vietnam im Rahmen seiner nationalen Gesetz- gebung: a) dem Personal (einschliesslich seiner Angehörigen) unentgeltlich und unverzüglich eine Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundenen Einreise- und Ausreisevisa auszustellen gemäss Vereinbarungen in den spezifischen Projektabkommen. Vietnam verpflichtet sich auch, dem Personal weitere Aufenthaltsdokumente und Arbeitsbewilligungen aus- zustellen, die während dem Einsatz gesetzlich erforderlich sein könn- ten; b) das Personal einschliesslich seiner Angehörigen, falls sie nicht vietna- mesische Staatsangehörige sind oder einen festen Wohnsitz in Vietnam haben, zu bevollmächtigen, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Fahrzeug und Ausrüstung einschliesslich Ausrüstung für berufliche und persönli- che Zwecke) einzuführen und wieder auszuführen. Diese persönlichen Güter werden von allen Zollabgaben und anderen Steuern befreit, wenn sie vom Personal in Vietnam eingeführt und/oder nach seinem Einsatz wieder ausgeführt werden. Fahrzeuge und Fachausrüstung, die in Viet- nam an Personen verkauft werden, die nicht die gleichen Sonderrechte und Immunität wie das Personal besitzen, unterliegen den Zollabgaben und sind steuerpflichtig gemäss vietnamesischen Bestimmungen;

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

c) das Personal, falls sie keine vietnamesischen Staatsangehörige sind und keinen festen Wohnsitz in Vietnam haben, von allen Einkommens- und Vermögenssteuern und/oder anderen Steuern für die Dauer ihres Ein- satzes zu befreien gemäss den Bestimmungen des Abkommens über The Avoidance of Double Taxation With Respect to Taxes on Income and on Capital2, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde;

6.2 Vietnam verpflichtet sich, dem Personal und seinen Ehepartnern und Anhö-

rigen vollen Gesetzesschutz zu gewähren und des Weiteren sicher zu stellen, dass dieses Personal mit gleichem Status und ihre Ehepartner und Angehö- rigen nicht weniger vorteilhaft behandelt werden als das Personal, das in Vietnam von anderen Ländern oder internationalen Organisationen einge- setzt wird. Im Fall von Festnahme oder Haft aus irgend einem Grund des von der Schweiz entsandten Personals oder ihrer Ehepartner oder Angehöri- gen oder im Fall von strafrechtlichen Verfahren gegen solche Personen, muss die Schweizer Botschaft in Hanoi unverzüglich benachrichtigt werden und hat das Recht, die Person jederzeit zu besuchen. Die betroffene Person hat das Recht, einen von der Botschaft oder einen selbst ernannten Anwalt zu kontaktieren und sich durch ihn vertreten zu lassen;

6.3 Vietnam ist für die Sicherheit des ausländischen Personals und ihrer Ehe-

partner und Angehörigen zuständig. Sollten Ereignisse auftreten, die die Sicherheit der ausländischen Staatsangehörigen in Vietnam gefährden, ver- pflichtet sich Vietnam, Rückreiseerleichterungen für das Personal und ihre Ehepartner und Angehörigen zu gewähren, die denjenigen entsprechen, die dem in Vietnam tätigen diplomatischen Corps zustehen. Sollte eine wie oben erwähnte Situation eintreffen, verpflichten sich die zwei Regierungen, gemeinsam zu beraten und zusammen zu arbeiten, um jegli- ches Risiko oder Schaden am Personal, ihren Ehepartnern und Angehörigen so gering als möglich zu halten;

6.4 Vietnam behaftet das Personal nicht für Schäden, die bei der Ausübung

seiner Aufgaben entstanden sind, ausser es handle sich um vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln;

6.5 die Schweiz verpflichtet sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung

unentgeltlich und unverzüglich die offiziellen, temporären Einreisevisa für vietnamesische Staatsangehörige auszustellen, die im Rahmen von Projekten dieses Rahmenvertrages die Schweiz besuchen;

6.6 auf Anfrage der Schweiz erhalten schweizerische Staatsangehörige und

Konsulenten/Konsulentinnen, die an den vereinbarten Projekten mitwirken, unentgeltlich temporäre Einreise- und Ausreisevisa;

6.7 die beauftragten External Implementing Agencies sind bevollmächtigt, für

langfristige oder kurzfristige Einsätze vietnamesische Staatsangehörige direkt anzustellen für die Erreichung der Projektziele;

2 SR 0.672.978.91

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

6.8 Vietnam ist einverstanden, dass die DEZA ihr regionales Koordinationsbüro

für Vietnam und die Mekong Region in Hanoi einrichtet und genehmigt die Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Koordination der Projekte, für die das Büro zuständig ist, notwendig sind. Solche Importe werden von jeglichen Zollabgaben und anderen Steuern befreit gemäss den Bestimmungen, die auch für die diplomatischen Missionen angewendet wer- den;

6.9 Vietnam erteilt die für die Einfuhr von Fahrzeugen und Gütern notwendigen

Bewilligungen und genehmigt die temporäre Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Durchführung der Projekte in der Sozialistischen Republik Vietnam erforderlich sind. Vietnam wird alle Fahrzeuge und ande- ren Güter sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen für die DEZA und die Projekte von jeglichen Zollabgaben und Steuern befreien;

6.10 Vietnam wird auf Grund von bestehenden vietnamesischen Regulierungen

betreffend Transaktionen in fremden Währungen das Verfahren für interna- tionale Überweisungen in ausländischer Währung, die vom Projekt und vom ausländischen Personal getätigt werden, erleichtern;

6.11 Vietnam wird die Schweiz und die External Implementing Agencies von

Drittländern, die mit der Projektdurchführung beauftragt sind, von jeglicher Einkommens-, Gewinn- oder Vermögenssteuer befreien und/oder von Steu- ern auf Vergütungen und Anschaffungen, die auf dem Projektabkommen beruhen gemäss Abkommen über «The Avoidance of Double Taxation With Respect to Taxes on Income and on Capital», das zwischen der Schweiz und Vietnam am 6. Mai 1996 unterzeichnet wurde und/oder weiteren Abkom- men über Doppelbesteuerung, die zwischen Vietnam und dem betroffenen Drittland vereinbart wurden. Falls Vietnam und das betroffene Drittland kein Abkommen über Doppelbesteuerung unterzeichnet haben, kommt die in Vietnam geltende Gesetzgebung betreffend Besteuerung zur Anwendung;

6.12 für den Zahlungsablauf in Zusammenhang mit Projekten der finanziellen

Zusammenarbeit ist Vietnam einverstanden, dass in gegenseitigem Einver- nehmen zwischen den Partnern der einzelnen Projekte Finanzagenten und/oder Banken bestimmt werden, die im Namen der betroffenen vietname- sischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (viet- namesischer Dong) und/oder Gegenwertfonds können besondere Konten eröffnet werden mit diesen Finanzagenten und/oder Banken gemäss vietna- mesischer Gesetzgebung. Der Gebrauch solcher Einlagefonds wird von den Vertragsparteien in den besonderen Projektabkommen vereinbart.

Art. 7 Antikorruptionsklausel Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdien- lichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorlie-

Entwicklungszusammenarbeit. Rahmenvertrag mit Vietnam AS 2003

genden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indi- rekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, welche als wider- rechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Koordination

8.1 Jedes Projekt wird im Rahmen dieses Vertrages einem besonderen Abkom-

men unterstellt, das zwischen den Projektpartnern vereinbart wird und aus- führlich die Rechte und Pflichten aller Projektpartner enthält und definiert. Die Projektpartner tauschen während der Durchführung regelmässig ihre Ansichten aus über den technischen Fortschritt der Projekte, die unter die- sem Rahmenvertrag finanziert werden.

8.2 Die Vertragsparteien informieren einander über die Projekte, die unter

diesem Rahmenvertrag durchgeführt werden. Die Schweizer Botschaft in Vietnam wird sich mit den vietnamesischen Behörden in Verbindung setzen für die Gesamtkoordination der Zusammenarbeit, die dieser Rahmenvertrag abdeckt.

8.3 Auf vietnamesischer Seite liegt die Gesamtkoordination beim Ministerium

für Planung und Investition (MPI), das im Namen der Regierung der Sozia- listischen Republik Vietnam handelt.

8.4 Auf schweizerischer Seite sind das Koordinationsbüro der DEZA, die vom

seco ernannten Vertreter, die Botschaft und/oder andere offiziell ernannte Vertreter, die im Namen der Schweiz handeln, für die Umsetzung dieses Rahmenvertrages zuständig.

8.5 Die Parteien evaluieren einmal im Jahr ihre Zusammenarbeit unter der

Federführung des MPI.

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1 Dieser Rahmenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen

einander mitgeteilt haben, dass sie die verfassungsrechtlichen Anforderun- gen für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben. Der Rahmenvertrag bleibt solange in Kraft, bis eine der Parteien die andere mindestens 6 Monate im voraus schriftlich benachrichtigt, dass sie beab- sichtigt, den Vertrag zu kündigen. Dieser Rahmenvertrag darf in gegenseitigem Einvernehmen in Form eines Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien abgeändert und ergänzt wer- den. Im Fall einer Beendigung sind die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages auf alle Projekte anwendbar, die vor seiner Beendigung vereinbart wurden.

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Dieser Rahmenvertrag ist rückwirkend anwendbar auf die Abkommen, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden in Bezug auf laufende Projekte und auf Projekte, die in Vorbereitung waren, bevor dieser Rahmen- vertrag in Kraft getreten ist.

9.2 Wenn die wesentlichen Punkte in Artikel 1 nicht respektiert werden, kann

eine oder können beide Vertragsparteien angemessene Massnahmen treffen. Bevor sie dies tun, ausgenommen es handle sich um Fälle von besonderer Dringlichkeit, gibt die Vertragspartei, die Massnahmen ergreifen will, der andere Vertragspartei die notwendigen Informationen für eine gründliche Überprüfung der Situation im Hinblick auf eine Lösungsfindung. Bei der Wahl der Massnahmen sind jene vorzuziehen, die die Umsetzung dieses Rahmenvertrages am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Partei muss unverzüglich über diese Massnahmen informiert werden. Zum Zweck einer richtigen Interpretation und einer praktischen Anwendung dieses Rahmenvertrages vereinbaren die Vertragsparteien, dass von «beson- derer Dringlichkeit» die Rede ist gemäss Absatz 2 dieses Artikels, wenn eine der Parteien einen wichtigen Bestandteil oder ein Ziel des Abkommens, auf das sich Artikel 1 bezieht, in schwerstem Masse verletzt.

9.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie auf diplomatische Weise Streitig-

keiten lösen, die bei der Umsetzung dieses Rahmenvertrages auftreten könn- ten.

Erstellt in Bern, am 7. Juni 2002, in zwei englischen Originalausführungen.

Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Sozialistischen Republik Vietnam: Walter Fust Tran Xuan Gia

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