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AS 2003 3509

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 20. September 2002 In Kraft getreten am 15. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare techni- sche, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische und finanzielle Zusammen- arbeit dazu beitragen wird, den laufenden Reformprozess in Usbekistan zur Errei- chung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu unterstützen und die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpassung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern, im Bewusstsein, dass die Regierung der Republik Usbekistan sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschen- rechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.

Art. 2 Zielsetzungen Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle For- men der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan.

SR 0.974.262.1

1 Uebersetzung des englischen Originaltextes.

2002-1235 3509

Technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe. AS 2003

Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ver- wirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder -programmen in Usbekistan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Usbekistan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen. Die Regierung der Republik Usbekistan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungs- zusammenarbeitsprojekten oder -programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die vom Schweizeri- schen Bundesrat über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen. Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der humanitären Hilfe und Nothilfe des Schweizerischen Bundesrats an Usbekistan, sofern die Regierung der Republik Usbekistan solche Hilfe verlangt. Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan Tätigkeiten im Rahmen der Entwick- lungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.

Art. 3 Definitionen Konkrete Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt. Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organi- sationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und vom Schweizerischen Bundesrat mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1. beauftragt sind. Experten und Berater, die kurz- oder langfristig vom Schweizerischen Bundesrat oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Personal» genannt. Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahr- zeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die vom Schweizeri- schen Bundesrat oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an Usbekistan geliefert werden, sowie sämtliche anderen im

Technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe. AS 2003

Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1. erwähnten Projekte an Usbekistan gelieferten Güter. «DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. «Seco» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements. «Schweizerisches Büro für Zusammenarbeit» bezeichnet das Büro, welches als Teil der Schweizerischen Botschaft in Taschkent eingerichtet wurde. Dieses Büro ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungspro- jekten des Schweizerischen Bundesrats in Usbekistan und in anderen Ländern Zentralasiens.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Formen

4.1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Zusammenarbeit,

welche auch wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit ein- schliesst, sowie von finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.

4.2. Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendun-

gen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel), von Kredi- ten mit oder ohne Vorzugsbedingungen oder von Garantien, sowie, wo dies angebracht ist, durch Kapitalbeteiligung oder andere Instrumente.

4.3. Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit

anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.

4.4. Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, inter-

nationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet wer- den.

Technische Zusammenarbeit

4.5. Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-

Übertragung durch Ausbildung und Beratung und in Form der Zurverfü- gungstellung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Materialien und Ausrüstungsgegenständen, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.

4.6. Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

a) Beiträge in Form von Zuwendungen; b) Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen; c) Zurverfügungstellung von örtlichem oder ausländischem Personal; d) Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in Usbekis- tan, in der Schweiz oder in einem Drittland;

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e) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.

4.7. Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemei-

nen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Pro- jekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.

Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit

4.8. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt vorwiegend in

Form der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft zugunsten vorrangiger Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte und der entsprechenden technischen Zusammenarbeit. Sie kann auch in Form von Unterstützung an Finanzvermittler erfolgen. Weitere alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen. 4.9. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Gewährung von Garantien, oder einer Kombination dieser Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung der Vertragsparteien.

4.10. Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des

entstehenden privaten Sektors der Wirtschaft, eine Verbesserung der Basis- Infrastruktur und den Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt begünstigen.

Humanitäre Hilfe

4.11. Humanitäre Hilfe an die usbekische Bevölkerung wird vom Schweizerischen

Bundesrat in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.

4.12. Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwundbar-

sten Segmente der usbekischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapa- zitätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Organisa- tionen bei.

Andere Bereiche der Zusammenarbeit

4.13. Jeder andere Bereich der Zusammenarbeit von gemeinsamem Interesse

zwischen den Vertragsparteien, der nicht explizit Gegenstand dieses Abkommens ist, wird entweder in einem Nachtrag zum vorliegenden Abkommen oder in einem speziellen Abkommen, das die Form einer Grund- satzvereinbarung oder eine beliebige andere als geeignet angesehene Form annehmen kann, vereinbart.

Art. 5 Anwendungsbereich

5.1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

a) auf beliebige Projekte der Zusammenarbeit gemäss Artikel 4, die das beidseitige Einverständnis der zwei Vertragsparteien erhalten haben;

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b) auf Projekte, die vom Schweizerischen Bundesrat und internationalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Institutionen in Usbe- kistan vereinbart wurden und für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gemeinsam mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 unter Ausschluss von Artikel 6.1. und Artikel 6.2. vereinbart haben; c) auf Projekte mit Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts beider Länder, für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 unter Ausschluss von Artikel 6.1. und Artikel 6.2. vereinbart haben.

5.2. Es steht dem Schweizerischen Bundesrat offen, die Durchführung seiner

Verpflichtungen einer ausführenden Organisation zu übertragen.

5.3. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf

schweizerische Einsätze der humanitären Hilfe sowie der Katastrophen- und Nothilfe in Usbekistan, welche im Falle menschlicher Not geleistet werden.

Art. 6 Anzuerkennende Vorrechte und Befreiungen Bezüglich Projekten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:

6.1. das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält als Teil der Schweizeri-

schen Botschaft diplomatischen Status gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen;

6.2. Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Fami-

lienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen;

6.3. der Schweizerische Bundesrat erteilt im Rahmen der nationalen Gesetz-

gebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorüber- gehenden Einreisevisa für usbekische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besu- chen;

6.4. auf Antrag des Schweizerischen Bundesrats gewährt die Regierung der

Republik Usbekistan Schweizer Beamten sowie Experten, die an den ver- einbarten Projekten beteiligt sind, unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Ein- und Ausreisevisa;

6.5. die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf

die Umsetzung des Projektziels usbekische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen;

2 SR 0.191.01

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6.6. die Regierung der Republik Usbekistan erteilt dem Schweizerischen Büro

für Zusammenarbeit alle erforderlichen Bewilligungen für die vorüberge- hende Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Koordination und die Umsetzung der Projekte in Usbekistan nötig sind. Diese Fahrzeuge und Güter sowie Dienstleistungen im Rahmen der Projekte werden gemäss der für diplomatische Missionen geltenden Regeln von Zollgebühren, Steu- ern und sonstigen Abgaben befreit;

6.7. die Regierung der Republik Usbekistan erleichtert in Übereinstimmung mit

den bestehenden usbekischen Vorschriften über die Handhabung von Devi- sentransaktionen Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwäh- rung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden;

6.8. die Regierung der Republik Usbekistan befreit ausführende Organisationen

aus der Schweiz oder aus Drittländern, die mit der Durchführung eines Pro- jekts betraut sind, von jeglicher Einkommens-, Gewinn- und Vermögens- steuer und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, die aus dem Projektabkommen erwachsen;

6.9. die Regierung der Republik Usbekistan stimmt damit überein, dass die

Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusam- menhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden usbekischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (usbekische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanz- agenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der usbekischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner ent- scheiden in den einzelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwen- dung dieser hinterlegten Mittel.

Art. 7 Anti-Korruptionsklausel Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, unter- breitet zu haben noch in Zukunft zu unterbreiten, welche als widerrechtliche Hand- lung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Aus- schreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

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Art. 8 Verfahren und Koordination

8.1. Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen

Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.

8.2. Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden

über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.

8.3. Auf usbekischer Seite garantieren die Abteilung für Wirtschaftsbeziehungen

mit dem Ausland und ausländische Investitionen des Ministerrats der Repu- blik Usbekistan im Namen der Regierung der Republik Usbekistan die all- gemeine Koordination.

8.4. Für die Umsetzung dieses Abkommens wird der Schweizerische Bundesrat

vertreten durch a) die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten; b) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements; c) die Schweizerische Botschaft.

8.5. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit in Taschkent unterhält die

Verbindung zu den Behörden der Republik Usbekistan im Hinblick auf die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertrags-

parteien einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jeder der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebe- nen schriftlichen Notifikation kündigen. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. Dieses Abkommen findet rückwirkend Anwendung auf von den Vertrags- parteien unterzeichnete Abkommen über Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.

9.2. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung eines wesentlichen Bestandteils

oder Ziels des vorliegenden Abkommens hat jede Vertragspartei das Recht, in Artikel 5.1. und 8.1. erwähnte Projektabkommen mit sofortiger Wirkung

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zu suspendieren oder zu kündigen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, hat die andere Vertragspartei vorgängig mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist.

9.3. Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die

aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomati- schem Wege zu regeln.

9.4. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den

beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden.

Geschehen in Taschkent am 20. September 2002, in zwei Originalen in englischer Sprache.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Usbekistan: Wilhelm Meier Mamirzo B. Nurmuradow

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