AS 2003 3683
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 10. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. b
2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom- men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung;
Art. 22 Abs. 2
2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen- kapitals.
Art. 29 Abs. 2
2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten
Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.