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AS 2003 3683

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 10. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. b

2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom- men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung;

Art. 22 Abs. 2

2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten

Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen- kapitals.

Art. 29 Abs. 2

2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten

Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.