AS 2003 3687
Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung
Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV)
vom 26. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Planung und dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwal- tung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwal-
tung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 RVOG.
2 Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG); b. andere Bundesbehörden; c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleis- tungen von internen Leistungserbringern nach Artikel 20 beziehen wollen.
3 Die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung gelten nicht für die Informatik
der Waffensysteme und nicht für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee.
SR 172.010.58 1 SR 172.010
2002-2078 3687
Bundesinformatikverordnung AS 2003
Art. 3 Begriffe
1 Die Informatikvorgaben der Bundesverwaltung umfassen:
a. die Informatikstrategie; b. die Informatikprozesse; c. die Informatikarchitekturen und -standards; d. die Vorgaben über die Informatiksicherheit; e. das Informatikcontrolling. 2 Die Informatikstrategie legt auf der Basis des Informatikleitbilds der Bundesver- waltung die mittelfristigen Ziele, Grundsätze und Methoden für den Einsatz der IKT in der Bundesverwaltung fest.
3 Die Informatikprozesse legen fest, wie Informatikaufgaben erfüllt werden.
4 Die Informatikarchitekturen und –standards, einschliesslich der Sicherheitsarchi- tektur und der Sicherheitsstandards, bestimmen den technischen und organisatori- schen Rahmen für die Informatiksysteme, insbesondere die Anforderungen an deren Interoperabilität und Wirtschaftlichkeit.
5 Die Informatiksicherheit umfasst Massnahmen zum Schutz der Integrität und
Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integri- tät, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
6 Das Informatikcontrolling umfasst die Beschaffung, Aufbereitung, Prüfung und
Interpretation von Informationen zur Steuerung des IKT-Einsatzes. 7 Eine Querschnittsleistung ist eine vom Informatikrat des Bundes (IRB) als solche bezeichnete IKT-Leistung, die allen Leistungsbezügern vom gleichen Leistungs- erbringer erbracht wird.
8 EinInformatikprogramm umfasst mehrere koordinierte Informatikprojekte mit
gemeinsamer Zielsetzung.
9 Die Informationssicherung umfasst Massnahmen zum Schutz der kritischen Infra-
strukturen wie Energieversorgung, Logistik, Gesundheitswesen. 10 Ein Informatik-Kompetenzzentrum ist eine Stelle, die zu einem bestimmten Fach- oder Sachgebiet überdepartemental umfassende IKT-Leistungen (Beratung, Kon- zeption, Realisierung, Betrieb und Support) anbietet.
2. Abschnitt: Grundsätze des IKT-Managements
Art. 4 Ziele
1 Die IKT wird so eingesetzt, dass sie die Geschäftsprozesse der Verwaltungsein-
heiten optimal unterstützt.
2 Der IKT-Einsatz orientiert sich an den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Benutzerorientierung.
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Art. 5 Steuerung des IKT-Einsatzes Die Departemente und die Bundeskanzlei steuern im Rahmen der Vorgaben des Informatikrates des Bundes (IRB) den IKT-Einsatz in den Verwaltungseinheiten, indem sie: a. eine strategische Informatikplanung erstellen; b. den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der IKT gewährleisten; c. die Kompatibilität und Interoperabilität der IKT-Leistungen sicherstellen.
Art. 6 Führung des IKT-Einsatzes Die Verwaltungseinheiten führen den Einsatz der IKT.
Art. 7 Leistungsbezug Das Departement oder die Bundeskanzlei, beziehungsweise bei Querschnittsleistun- gen der IRB, entscheidet nach Konsultation des internen Leistungserbringers und der betroffenen Verwaltungseinheiten: a. ob eine IKT-Leistung intern bezogen oder öffentlich ausgeschrieben wird; b. bei welchem internen Leistungserbringer die IKT-Leistung gegebenenfalls bezogen wird.
3. Abschnitt:
Informatiksicherheit und Sonderstab Informationssicherung
Art. 8 Schutz von Informatikmitteln und Daten
1 Die Verwaltungseinheiten sind für den Schutz ihrer schützenswerten IKT-Mittel
und Daten (Schutzobjekte) verantwortlich. 2 Sie prüfen ihre Schutzobjekte regelmässig und ergreifen die notwendigen Sicher- heitsmassnahmen.
Art. 9 Berichts- und Meldewesen
1 Alle Verwaltungseinheiten, Organisationen und Personen im Geltungsbereich die-
ser Verordnung melden dem Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) Ereignisse, welche die Sicherheit von Schutzobjekten betreffen.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem ISB zum Jahresende über
den Stand der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.
3 Das ISB orientiert den IRB.
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Art. 10 Sonderstab Informationssicherung
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt aus Vertretern und Vertrete-
rinnen der Bundesverwaltung, der Kantone und der Wirtschaft den Sonderstab Informationssicherung ein.
2 Der Sonderstab unterstützt die obersten Führungsorgane von Politik und Wirt-
schaft in Krisen, die durch schwerwiegende Störungen der Informationsstruktur ausgelöst werden.
3 Der oder die Delegierte für die Informatikstrategie führt den Vorsitz.
4 Der Sonderstab gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten seiner Organisation und seiner Arbeit geregelt sind.
2. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten
1. Abschnitt:
Informatikrat, Informatikstrategieorgan und Ausschuss Informatiksicherheit
Art. 11 Informatikrat des Bundes (IRB) Der Informatikrat des Bundes (IRB) trägt die strategische Gesamtverantwortung für die IKT in der Bundesverwaltung.
Art. 12 Organisation des IRB
1 Der IRB setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
a. je ein namentlich bezeichneter Vertreter oder eine namentlich bezeichnete Vertreterin jedes Departements und der Bundeskanzlei; b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des EFD.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des EFD führt den Vorsitz.
3 Der IRB entscheidet darüber, ob weitere Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin in den IRB entsenden können. 4 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwe- send ist.
5 Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
6 Mitglieder des IRB mit beratender Stimme sind:
a. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Informatikbetreiberkonferenz (IBK); b. der oder die Delegierte für die Informatikstrategie;
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c. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). 7 Der IRB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten seiner Organi- sation und seiner Arbeit geregelt sind. Dabei ist dem Evokationsrecht des Bundes- rates (Art. 47 Abs. 4 RVOG) Rechnung zu tragen.
Art. 13 Aufgaben des IRB
1 Der IRB bestimmt die mittel- und langfristige Entwicklung der IKT in der Bun-
desverwaltung.
2 Er hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Er legt die Informatikvorgaben für die Bundesverwaltung fest, überwacht deren Umsetzung in den Departementen und in der Bundeskanzlei und legt fest, unter welchen Voraussetzungen von den Informatikvorgaben abgewi- chen werden kann. b. Er bewilligt Abweichungen von den Informatikvorgaben. c. Er bestimmt die Querschnittsleistungen, deren Bezug und Steuerung. d. Er entscheidet über die Schaffung von Informatik-Kompetenzzentren sowie über deren Aufgaben und organisatorische Zuordnung. e. Er initialisiert und steuert departementsübergreifende Informatikprogramme. f. Er entscheidet über das Konfigurations- und Release-Management, sofern Auswirkungen auf Geschäftsprozesse, Benutzer und Benutzerinnen (ins- besondere Auslösung von Schulungsbedarf), andere Applikationen oder die Interoperabilität abzusehen sind. g. Er wirkt mit im Budgetierungs- und Finanzplanungsprozess. h. Er entscheidet über die Abtretung von Mitteln aus den beim EFD temporär zu Gunsten der IKT eingestellten Reserven an die Departemente und die Bundeskanzlei. i. Er priorisiert departementsübergreifende Informatikprojekte. j. Er stellt sicher, dass eine Melde- und Analysestelle zum Schutz kritischer Infrastrukturen betrieben wird.
3 Er kann zur Koordination des Bedarfs an Querschnittsleistungen eine Leistungs-
bezügerkonferenz einsetzen.
4 Der IRB erlässt im Rahmen seiner Aufgaben Verwaltungsverordnungen.
5 Er kann Entscheide von untergeordneter Bedeutung, insbesondere über Abwei-
chungen von Informatikvorgaben, über Anforderungen an den Betrieb der IKT oder über die Abwicklung von Projekten und Programmen, an folgende Organe oder Stellen delegieren: a. an den Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS); b. an die Informatikbetreiberkonferenz (IBK); c. an das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB);
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d. an die Departemente oder die Bundeskanzlei; e. an Programm- oder Projektorganisationen.
Art. 14 Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB)
1 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) ist das Stabsorgan des IRB.
2 Das ISB hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Es erarbeitet die Informatikvorgaben und stellt dem IRB Antrag. b. Es koordiniert die Umsetzung der Informatikvorgaben und der Entscheide des IRB. c. Es stellt die für die Planung der IKT der Bundesverwaltung erforderlichen Entscheidgrundlagen bereit. d. Es bereitet Musterprojektaufträge und Musterleistungsvereinbarungen für Querschnittsleistungen vor, leitet das Beschaffungsverfahren ein und stellt für den IRB das Informatikcontrolling sicher. e. Es leitet Informatikprogramme.
3 Im Bereich der Informatiksicherheit hat das ISB folgende Aufgaben:
a. Es erarbeitet auf der Grundlage des mit den Verwaltungseinheiten gemein- sam ermittelten Schutzbedarfs die Massnahmen zum Schutz von Schutz- objekten und ordnet die zu ergreifenden konkreten Sicherheitsmassnahmen an. b. Es klärt als Sachverständigenorgan im Auftrag eines Departementes, der Bundeskanzlei oder des IRB vermutete oder erfolgte Sicherheitsvorfälle ab.
4 Das ISB arbeitet mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung zusammen.
Art. 15 Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) ist das für die Informatiksicherheit zuständige Fachorgan des IRB.
Art. 16 Organisation des A-IS 1 Stimmberechtigte Mitglieder des A-IS sind die Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei.
2 Mitglieder mit beratender Stimme sind der Vertreter oder die Vertreterin:
a. der Eidgenössischen Finanzkontrolle; b. des Bundesarchivs; c. des Bundessicherheitsdienstes; d. des ISB; e. der Informatikbetreiberkonferenz (IBK);
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f. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL); g. des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
3 Der A-IS wird von dem oder der Informatiksicherheitsbeauftragten des Bundes
geleitet.
4 Er tritt periodisch oder nach Weisung des IRB oder auf Antrag eines Mitglieds
zusammen. Er kann auch auf dem Korrespondenzweg (auch elektronisch) entschei- den. 5 Die Beschlüsse des A-IS sind gültig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
6 Der A-IS entscheidet mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Der oder
die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stich- entscheid.
7 Jedes stimmberechtigte Mitglied und das ISB können Entscheide des A-IS dem
IRB unterbreiten. Dieser kann sie ändern oder aufheben.
Art. 17 Aufgaben des A-IS
1 Der A-IS berät den IRB in Fragen der Informatiksicherheit.
2 Er nimmt zuhanden des IRB Stellung zu Weisungen über die Informatiksicherheit.
3 Er entscheidet über Anträge der Departemente, der Bundeskanzlei und der Ver-
waltungseinheiten bezüglich der Vergabe von sicherheitsrelevanten Rechten und Mandaten, insbesondere im Zusammenhang mit Firewalls, Zugriffsrechten und Privilegien.
4 Er bringt dem IRB seine Entscheide umgehend zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Leistungsbezüger
Art. 18 Grundsätze
1 Leistungsbezüger sind Einheiten und Stellen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2.
2 Die Leistungsbezüger sind für die Einhaltung der Informatikvorgaben und der
Beschlüsse des IRB und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 19 Aufgaben der Leistungsbezüger
1 Die Leistungsbezüger setzen die IKT wirtschaftlich ein und budgetieren dement-
sprechend. 2 Sie schliessen mit den Leistungserbringern Projekt- und Leistungsvereinbarungen ab und erstellen ein Portfolio ihrer Studien, Projekte und Anwendungen (Informa- tikportfolio).
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3 Sie gewährleisten durch ein geeignetes Controlling, dass den übergeordneten Stel- len jederzeit die erforderlichen Führungs- und Steuerungsinformationen zur Verfü- gung stehen.
3. Abschnitt: Interne Leistungserbringer
Art. 20 Grundsätze 1 Jedes Departement verfügt über höchstens einen eigenen internen Leistungserbrin- ger.
2 Die internen Leistungserbringer sind für die Einhaltung der Informatikvorgaben
und der Beschlüsse des IRB und der Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 21 Aufgaben der internen Leistungserbringer
1 Die internen Leistungserbringer erbringen den Leistungsbezügern die IKT-Leis-
tungen gemäss den entsprechenden Projekt- und Leistungsvereinbarungen.
2 Sie führen eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
3 Sie können im Einverständnins mit ihrem Departement ihre Leistungen auch ande-
ren Verwaltungseinheiten und bundesnahen Institutionen mit öffentlicher Zweck- bestimmung anbieten. 4 Die internen Leistungserbringer führen ein Sachinventar der IKT-Mittel. Sie stel- len dieses dem ISB zur Verfügung.
Art. 22 Organisation der Informatikbetreiberkonferenz (IBK)
1 Die Informatikbetreiberkonferenz (IBK) setzt sich aus je einem namentlich
bezeichneten Vertreter oder einer namentlich bezeichneten Vertreterin der internen Leistungserbringer der Departemente und der Bundeskanzlei als stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2 Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Informatik und Telekom-
munikation (BIT) führt den Vorsitz. 3 Die IBK entscheidet darüber, ob weitere Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin in die IBK entsenden können.
4 Mitglieder mit beratender Stimme sind der Vertreter oder die Vertreterin:
a. des ISB; b. des BBL.
5 Die IBK ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
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6 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vor- sitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichent- scheid.
Art. 23 Aufgaben der IBK
1 Die IBK stellt die für die Leistungserbringung notwendigen technischen Abstim-
mungen sicher. 2 Sie koordiniert die Betriebsschnittstellen, das Konfigurations- und Release-Mana- gement sowie andere betriebsrelevante Aspekte unter Vorbehalt der Zuständigkeit des IRB.
4. Abschnitt:
Bezug von IKT-Leistungen bei externen Leistungserbringern
Art. 24 Verfahren
1 Das Verfahren zum externen Bezug von IKT-Leistungen richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) und der zugehörigen Verordnung sowie nach der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Das BBL erlässt in Absprache mit dem ISB spezifische Weisungen. 2 Interne Leistungserbringer sind keine Anbieter im beschaffungsrechtlichen Sinn. Sie können aber im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens eingeladen werden, ebenfalls eine Offerte einzureichen. Der Auftraggeber gibt dies in der Ausschrei- bung bekannt.
3 Die Auftraggeber wählen die Variante mit dem günstigsten Kosten-Nutzen-Risi-
ken-Verhältnis. Wird der Auftrag an einen internen Leistungserbringer vergeben, so finden die Artikel 27–35 BoeB über den Rechtsschutz sinngemäss Anwendung.
Art. 25 Musterverträge Der Auftraggeber orientiert sich für den externen Bezug von IKT-Leistungen an den bestehenden Musterverträgen.
2 SR 172.056.1 3 SR 172.010.21
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5. Abschnitt: Die Informatikrevision
Art. 26 1 Die Informatikrevision erfolgt nach den Grundsätzen der Finanzaufsicht im Bund.
2 Sie wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle wahrgenommen.
3 Der IRB, die Departemente und die Bundeskanzlei können der Finanzkontrolle
einzelne Gegenstände zur Informatikrevision vorschlagen.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts Die Aufhebungen und die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang gere- gelt.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 27)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20004;
2. Weisungen des Bundesrates vom 23. Februar 20005 über die Informatik und
Telekommunikation in der Bundesverwaltung.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 11. Dezember 20006 für
das Eidgenössische Finanzdepartement
Art. 8 Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) 1 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Es erarbeitet und kommuniziert Strategien, Architekturen, Standards und Methoden im Bereich des Einsatzes der Informations- und Kommunikation- stechnik (IKT). b. Es initialisiert und koordiniert Strategien und Massnahmen der Informa- tionssicherung in der Schweiz. 2 Es arbeitet in seinem Aufgabenbereich mit den Kantonen, mit Organisationen, der Wirtschaft und mit ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in ent- sprechenden Organisationen.
3 Die Aufgaben des ISB als Stabsorgan des Informatikrates des Bundes sind in der
Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037 geregelt. 4 Das ISB stellt den Informatiksicherheitsbeauftragten oder die Informatiksicher- heitsbeauftragte des Bundes.
4 AS 2000 1227
5 BBl 2000 2853
6 SR 172.215.1 7 SR 172.010.58; AS 2003 3687
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Art. 21 Ziele Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt folgende Ziele: a. Es erbringt Informatik- und Telekommunikationsleistungen zur Unterstüt- zung der Geschäftsprozesse in der Bundesverwaltung. b. Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger (Kunden) aus. c. Es gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten. d. Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein. e. Es schafft Kostentransparenz und erbringt seine Leistungen zu konkurrenz- fähigen Konditionen.
Art. 22 Besondere Aufgaben
1 Das BIT hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es plant, stellt bereit, betreibt und unterhält die zivile Daten- und Sprach- kommunikation. b. Es plant, stellt bereit, betreibt und unterhält Querschnittsanwendungen. c. Es erbringt umfassende Informatikdienstleistungen in Informatikkompetenz- zentren (Beratung, Konzeption, Realisierung, Betrieb und Support), insbe- sondere in den Bereichen SAP und Internet. d. Es organisiert Kurse im Rahmen der Informatikausbildung. e. Es stellt die bundesweite technische Interoperabilität in der Bürokommuni- kation sicher. f. Es erbringt Querschnittsleistungen im Bereich der operativen Sicherheit. g. Es betreibt Katastrophenvorsorge und stellt den Betrieb von Notrechenzen- tren hoher und mittlerer Verfügbarkeit für die Bundesverwaltung sicher. h. Es vertritt den Bund und das Departement in Organisationen, die sich mit Fragen der Informatik-Leistungserbringung befassen.
2 Es ist der interne Leistungserbringer für das EFD und die Bundeskanzlei.
3 Es kann seine Leistungen auch Kantonen und bundesnahen Institutionen mit
öffentlicher Zweckbestimmung anbieten.
4 Es arbeitet in seinem Aufgabenbereich mit den Informatikorganisationen der
Kantone und anderer öffentlicher Verwaltungen zusammen.
5 Bei Nachweis höherer Wirtschaftlichkeit (besseres Preis-Leistungs-Verhältnis)
oder bei der Bestimmung einer neuen Querschnittsleistung kann der Informatikrat des Bundes die betreffende Querschnittsleistung neu zuweisen.
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2. Verordnung vom 30. Juni 19938 über die Organisation
der Bundesstatistik
Art. 10 Abs. 2
2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten neben den Bestimmungen des
Gesetzes auch die der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20039 und der Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
3. Verordnung vom 13. Januar 199911
über die Eidgenössische Volkszählung 2000
Art. 25 Abs. 3 3 Die Dienstleistungszentren unterstehen für die erteilten Aufträge den Bestimmun- gen: a. dieser Verordnung; b. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 199812 über die eidgenössische Volkszäh- lung; c. des BStatG; d. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz; e. der Verordnung vom 14. Juni 199314 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; f. der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200315.
4. Verordnung vom 30. Juni 199316 über das Betriebs- und
Unternehmensregister
Art. 15 Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni
199317 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformatikverord-
nung vom 26. September 200318.
8 SR 431.011 9 SR 172.010.58; AS 2003 3687 10 SR 235.11 11 SR 431.112.1 12 SR 431.112 13 SR 235.1 14 SR 235.11 15 SR 172.010.58; AS 2003 3687 16 SR 431.903 17 SR 235.11 18 SR 172.010.58; AS 2003 3687
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5. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 199819
Art. 19 Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni
199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformatikverord-
nung vom 26. September 200321.
6. Verordnung vom 16. März 199822 über die Meldestelle
für Geldwäscherei
Art. 17 Abs. 1
1 Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni
199323 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformatikverord-
nung vom 26. September 200324.
19 SR 919.117.71 20 SR 235.11 21 SR 172.010.58; AS 2003 3687 22 SR 955.23 23 SR 235.11 24 SR 172.010.58; AS 2003 3687