AS 2003 3797
Notenaustausch vom 27. September/23. Oktober 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
Notenaustausch vom 27. September/23. Oktober 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
In Kraft getreten am 23. Oktober 2001
Übersetzung1 Schweizerische Botschaft Helsinki Helsinki, den 27. September 2001
Aussenministerium der Republik Estland Tallinn
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Estland folgenden Vorschlag für ein Abkommen zwischen den beiden Staaten betreffend die Erleichterung des internationalen Strassengütertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen im Landverkehr zu unterbreiten:
Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchst- zulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahr- zeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Republik Estland folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) Für das Jahr 2001 35 Bewilligungen, für das Jahr 2002 70 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 100 Bewilligungen im grenzüberschrei- tenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Tran- sitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen: Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-0468 3797
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Estland
Falls die Regierung der Republik Estland dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Republik Estland eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Republik Estland, die mit dem Datum der Antwort- note des Aussenministeriums der Republik Estland in Kraft tritt. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Estland oder die Schweiz können dieses Abkommen kündigen unter der Voraussetzung, dass eine sechsmonatige Kündigungsfrist gegenüber der andern Partei eingehalten wird.
Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministerium der Republik Estland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Estland
Übersetzung2 Aussenministerium der Republik Estland Tallinn Tallinn, den 23. Oktober 2001
Schweizerische Botschaft Helsinki
Das Aussenministerium der Republik Estland beehrt sich, der Schweizer Botschaft den Empfang der Note Nr. 35/01 der Botschaft vom 27. September 2001 betreffend den Vorschlag für ein Abkommen zwischen den beiden Staaten zur Erleichterung des internationalen Strassengütertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen, die wie folgt lautet, anzuzeigen:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Estland vereinbaren, unter Berücksichtigung dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, dass die Schweiz der Republik Estland für Fahrzeuge im internationalen Verkehr, deren tatsächliches Gesamtgewicht im belade- nen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, folgende Kontingente einräumt: a) Für das Jahr 2001 35 Bewilligungen, für das Jahr 2002 70 Bewilligun- gen und für die Jahre 2003 und 2004 je 100 Bewilligungen im grenz- überschreitenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollge- biet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausge- schlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximal- gewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzab- gabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen: Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken.
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Estland
Der von der Schweizerischen Botschaft unterbreitete Textvorschlag und die vorliegende Note werden demzufolge als eine abgeschlossene Vereinbarung zwischen den beiden Staaten erachtet, welche am Tag der Unterbreitung der vorliegenden Note in Kraft tritt. Die Vereinbarung soll bis spätestens 31. Dezember 2004 in Kraft bleiben. Estland und die Schweiz können die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf- kündigen.»
Das Aussenministerium der Republik Estland benützt auch seinerseits diesen Anlass, die Schweizer Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.