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AS 2003 3837

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20011, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, …

Art. 1 Abs. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Gliederungstitel vor Art. 1a Erster Abschnitt a: Zweck

Art. 1a Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliede- rungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;

3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 4 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

Gliederungstitel vor Art. 1b Erster Abschnitt b: Die versicherten Personen

Art. 1b Bisheriger Art. 1a

Art. 5 Abs. 1

1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung

ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG5.

Art. 7 Kürzung und Verweigerung von Leistungen

1 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Mass-

nahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbs- leben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG6 gekürzt oder verweigert werden.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosen-

entschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

Art. 8 Abs. 1, 2, 2bis und 3 Bst. c

1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG7) unmittelbar bedrohte Ver-

sicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

2 Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen

unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

5 SR 830.1 6 SR 830.1 7 SR 830.1

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2bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:

c. Massnahmen für die besondere Schulung;

Art. 10 Sachüberschrift Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

Art. 12 Abs. 1

1 Versichertehaben Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die

Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Art. 14 Abs. 3

3 Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder

Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Art. 16 Abs. 2 Bst. c

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:

c. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organi- sationen nach den Artikeln 73 und 74 angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden.

Art. 17 Abs. 1

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

Art. 18 Abs. 1 erster Satz

1 Eingliederungsfähige invalide Versicherte haben Anspruch auf aktive Unterstüt-

zung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. ...

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Gliederungstitel vor Art. 19 IV. Die Massnahmen für besondere Schulung

Art. 19 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 erster Satz

1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste

Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. ...

Art. 21bis Abs. 2bis und 3 2bis Haben Versicherte für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versiche- rung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.

3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der

Darlehenssumme nach Absatz 2bis fest.

Art. 22 Anspruch

1 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhin- dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindes- tens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG8) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht voll- endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerich- tet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.

2 DasTaggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten

Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. 3 Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Alters- jahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Den eigenen Kindern gleichgestellt sind die Pflegekinder, welche unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

8 SR 830.1

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4 Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der

Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG9 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

5 Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf

ein Taggeld.

6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht

zusammenhängende Tage, für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutter- schaft ausgerichtet werden.

Art. 23 Grundentschädigung

1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch

die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde. Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 2 Die Grundentschädigung für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbs- tätig waren, beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

3 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das

durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG10 erhoben wer- den (massgebendes Erwerbseinkommen).

Art. 23bis Kindergeld Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

Art. 23ter–23sexies Aufgehoben

Art. 24 Höhe des Taggeldes

1 Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des

versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfall- versicherung.

2 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen über-

steigt, jedoch nur bis auf 35 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1.

9 SR 831.10 10 SR 831.10 11 SR 832.20

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3 Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes fest.

4 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindes- tens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und

kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt ver- bindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 24bis Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest.

Art. 24ter–24quinquies Aufgehoben

Art. 25 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:

a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. 2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversi- cherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195212 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft.

3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausneh-

men und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Art. 25bis und 25ter Aufgehoben

12 SR 836.1

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Gliederungstitel vor Art. 26 VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichte

Art. 26 Abs. 4

4 Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in

den Absätzen 1–3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27bis für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Zusammenarbeit und Tarife

2 Aufgehoben

Art. 27bis Kantonales Schiedsgericht 1 Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entschei- den die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.

2 Zuständigist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der

Berufsausübung des Leistungserbringers.

3 Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versiche-

rungsgericht übertragen. 4 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vor- sitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versiche- rungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert. 5 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfah- ren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.

6 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung

schriftlich eröffnet.

7 Die Kantone regeln das übrige Verfahren.

Art. 28 Abs. 1, 1bis, 2, 2bis, 2ter und 3 1 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:

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Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 60 Prozent drei Viertel mindestens 70 Prozent ganze Rente

1bis Aufgehoben

2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG13 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen. 2bis Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abge- stellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 2ter Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Inva- lidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgelt- lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

3 Aufgehoben

Art. 34 Aufgehoben

Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Höhe der Kinderrenten

1 Die Kinderrente beträgt40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen

Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. ...

Art. 42 Anspruch

1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG14) in der

Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. 2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosig- keit.

13 SR 830.1 14 SR 830.1

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3 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beein- trächtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. 4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel

29 Absatz 1.

5 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in

einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

6 Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilf-

losenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.

Art. 42bis Besondere Voraussetzungen für Minderjährige

1 Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1

ATSG16) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versi- cherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.

2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerin-

nen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen. 3 Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilf- losigkeit besteht.

4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,

an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozial- versicherung (Art. 67 Abs. 2 ATSG) aufhalten.

5 Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie

lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

15 SR 831.10 16 SR 830.1

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Art. 42ter Höhe

1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persön-

lichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monat- liche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwe- rer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchst- betrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG17. Die Entschädi- gung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.

2 Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten,

beträgt die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1. Bei Minderjährigen wird die Entschä- digung um einen Kostgeldbeitrag erhöht; der Bundesrat setzt dessen Höhe fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 4 und 42bis Absatz 4.

3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive

Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensiv- pflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens

6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro

Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

Art. 44 Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Taggeld oder eine Rente der Militärversiche- rung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.

Art. 52 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 2 und 3

2 Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stel-

len interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstehen der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stellen rich- ten die regionalen ärztlichen Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhören der Kantone fest. 3 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizi- nische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversiche- rungsträger beiziehen.

17 SR 831.10

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Art. 64 Abs. 2–4 2 Die Erfüllung der in Artikel 57 erwähnten Aufgaben durch die IV-Stellen ist vom Bundesamt jährlich zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.

3 Die Führung der Rechnungen der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für

die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG18 durch unabhängige, externe, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revi- sionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.

4 Die externen Revisionsstellen nach Absatz 3 dürfen an der administrativen Füh-

rung der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse nicht beteiligt sein; sie müssen in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.

Art. 68 Wissenschaftliche Auswertungen

1 Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses

Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um: a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren; b. dessen Vollzug zu verbessern; c. dessen Wirksamkeit zu fördern; d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.

2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der

Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

Art. 68bis Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen, Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind

1 Die IV-Stellen arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversiche-

rung und mit den kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruf- lichen Eingliederung zuständig sind, zusammen, um Personen, die sich bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit unter- sucht wird, den Zugang zu den geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern.

18 SR 831.10

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2 Die IV-Stellen und die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung sind

gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG19) entbunden, sofern: a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zustän- dige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:

1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu

ermitteln, oder

2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Invalidenver-

sicherung und der Arbeitslosenversicherung zu klären. 3 Die Schweigepflicht entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch gegen- über kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Ein- gliederung zuständig sind, jedoch nur, soweit diese den IV-Stellen und den Durch- führungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

4 InAbweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a

AHVG20 darf der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Art. 68ter Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen

1 Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die

Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.

2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der

Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

Art. 68quater Pilotversuche zur Anstellung invalider Versicherter 1 Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von invaliden Versicherten zeitlich be- fristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Sie müssen dazu dienen, Erfahrungen mit Massnahmen zu sammeln, die bei Arbeitgebenden einen Anreiz zur vermehrten Anstellung von eingliederungsfähigen invaliden Versicherten schaffen.

2 Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger

nicht beeinträchtigen. 3 Der Bundesrat kann Pilotversuche, die sich bewährt haben, während höchstens vier Jahren weiterführen.

4 Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

19 SR 830.1 20 SR 831.10

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Art. 69 Abs. 3

3 Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27bis kann nach

dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194321 Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

Art. 73 Abs. 2 Bst. c und 4

2 Die Versicherung kann Beiträge gewähren:

c. an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten; andere kollektive Wohn- formen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, sind diesen gleichgestellt.

4 Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c werden unter der Voraussetzung

gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Bundesamt genehmigt die Bedarfsplanung der Kantone mittels einer Verfügung, die mit Vorbehalten und Auflagen verbunden werden kann. Es regelt das Verfahren für die Einreichung der Bedarfsplanung der Kantone und legt die Genehmigungskriterien fest.

Art. 74 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text 1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisa- tionen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe sowie den Ausbil- dungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: ...

Art. 75 Abs. 1

1 Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach den Artikeln 73 und 74

fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

Art. 77 Abs. 1 Bst. bbis

1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert

durch: bbis. Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben;

21 SR 173.110

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Art. 79 Abs. 1

1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG22 werden alle Einnahmen

gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–51, 66–

68 und 73–76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–

75 ATSG23 belastet.

Art. 86 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das Bundesamt

weiterdelegieren.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung

1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebei-

träge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.

2 Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser

Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3 Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädi- gung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6. 4 Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minder- jährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurecht- liche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistun- gen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.

5 Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind:

a. bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minder- jährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag); b. bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.

22 SR 831.10 23 SR 830.1

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6 Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzes- änderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesam- melt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosig- keit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfrei- heit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilf- losenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heim- kosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2–4 anwendbar. c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliede- rungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt. d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten

1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach

bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze

2 und 3.

2 Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Geset-

zesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG24) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent. c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt. d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen nied- riger als die halbe Rente.

24 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

3 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revi- sion zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist. 4 Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberech- tigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens. e. Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten Nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt. f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invalidi- tätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abge-

laufen.25

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

14. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

25 BBl 2003 2745

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 12. Juni 195926 über den Wehrpflichtersatz

(WPEG)

Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung27, ...

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:

a. wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Ver- sicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200028 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3 Abs. 1 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter- suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Art. 4 Unfall Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

26 SR 661 27 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 28 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

Art. 6 erster Satz Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. ...

Art. 7 Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. 3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung30, ...

Art. 33bis Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entspre- chend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. ....

Art. 43bis Abs. 4 4 Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvor- bezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.

29 SR 831.10

30 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101).

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

Art. 43ter Abs. 1 und 2

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezü-

ger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG31) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.

2 Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder

Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

Art. 101bis Abs. 2 2 Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrich- tung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

4. Bundesgesetz vom 19. März 196532 über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Ingress gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung33, ...

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG34) in der

Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzu- räumen, wenn sie: a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buch- stabe b erfüllen. Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung müssen zudem das 18. Altersjahr vollendet haben; oder

31 SR 830.1 32 SR 831.30 33 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 34 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

Art. 2c Einleitungssatz und Bst. a und c Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: a. die Anspruch auf eine IV-Rente haben; c. die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und das 18. Altersjahr vollendet haben;

Art. 3d Abs. 2bis und 2ter 2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90 000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehe- paare. 2ter Die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2bis besteht auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, wenn vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen wurde.

5. Bundesgesetz vom 20. März 198135 über die Unfallversicherung

(UVG)

Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung36, ...

Art. 24 Abs. 1

1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

35 SR 832.20 36 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Invalidenversicherung. BG AS 2003

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung

(MVG)

Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 638 und 34bis der Bundesver- fassung39, ...

Art. 4 Abs. 1 erster Satz

1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle

Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Ver- sicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. …

Art. 48 Abs. 1

1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körper-

lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritäts- schadenrente.

37 SR 833.1

38 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 Abs. 1 GVG)

39 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze 1 und 2, 61 Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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