AS 2003 4001
Verordnung über die Nachrichtendienste im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienstverordnung VBS, VND)
Verordnung über die Nachrichtendienste im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienstverordnung VBS, VND)
vom 26. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
Art. 1 Nachrichtendienste im VBS Die Nachrichtendienste im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) sind: a. der Strategische Nachrichtendienst (SND); b. der Militärische Nachrichtendienst (MND); c. der Luftwaffennachrichtendienst (LWND).
Art. 2 Strategischer Nachrichtendienst
1 Der SND stellt den ständigen Auslandnachrichtendienst sicher.
2 Er beschafft zuhanden der politischen und militärischen Führung und in enger
Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen Informationen über das Ausland, die für die Sicherheit der Eidgenossenschaft bedeutsam sind, wertet diese aus und verbreitet sie.
3 Der Sicherheitsausschuss des Bundesrates erteilt dem SND den Grundauftrag.
Art. 3 Militärischer Nachrichtendienst 1 Der MND stellt den Nachrichtendienst im Bereich Armee sicher. Er plant und führt bei allen Armeeeinsätzen im In- und Ausland den militärischen Nachrichtenverbund.
2 Die Tätigkeiten des MND erfolgen im Nachrichtenverbund und in enger Zusam-
menarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der verantwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multi- nationalen Behörden und Kommandostellen.
SR 510.291 1 SR 510.10; AS 2003 3957
2003-0485 4001
Nachrichtendienstverordnung VBS AS 2003
Art. 4 Luftwaffennachrichtendienst
1 Der LWND stellt in Zusammenarbeit mit Stellen des Bundes und der Kantone den
Nachrichtendienst für Einsätze der Luftwaffe und deren Planung sicher. 2 Er beurteilt die Luftlage sowie sämtliche Aspekte der militärischen Nutzung des Luftraums im In- und Ausland zuhanden der Luftwaffe, des MND und des SND.
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Nachrichtendiensten
1 Die Nachrichtendienste des VBS und des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements vereinbaren eine Zusammenarbeitsregelung, welche durch die Depar- tementschefs genehmigt wird.
2 Die Nachrichtendienste des VBS vereinbaren eine Zusammenarbeitsregelung,
welche durch den Chef VBS genehmigt wird.
Art. 6 Zusammenarbeit von nachrichtendienstlichen Organen der Truppe im Assistenz- und im Friedensförderungsdienst mit zivilen Stellen Der Chef der Armee regelt im Einzelfall bei Assistenz- oder Friedensförderungs- diensteinsätzen der Armee die Zusammenarbeit der nachrichtendienstlichen Organe der Truppe mit zivilen Stellen im In- und Ausland.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten
1 Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten
bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
2 Der SND ist verantwortlich für alle Beziehungen von Verwaltungsstellen des VBS
zu ausländischen Nachrichtendiensten. Die Kontakte werden durch den SND koor- diniert.
3 Der SND stellt die erforderlichen Verbindungen zu ausländischen Nachrichten-
diensten sicher. Er kann Informationen austauschen, soweit dies durch Gesetz oder Staatsvertrag geboten oder im Interesse der Eidgenossenschaft erforderlich ist.
4 Im Rahmen multinationaler Operationen arbeiten die nachrichtendienstlichen
Organe der Truppe mit ihren internationalen Partnern vor Ort nach den fachdienst- lichen Weisungen des MND zusammen.
Art. 8 Informationspflicht von Dienststellen
1 Die Dienststellen der Bundesverwaltung leiten sicherheitspolitisch bedeutsame
Informationen über das Ausland an den SND weiter, sofern: a. die Informationen von Bedeutung sind für die Sicherheit der Eidgenossen- schaft, für die Sicherheitslage im strategischen Umfeld oder für die Interes- sen der Schweiz im Ausland; b. die Weitergabe mit dem Gesetz und den Staatsverträgen vereinbar ist; und c. die Informationen nicht aus Tätigkeiten von Dienststellen im Bereich der humanitären Hilfe oder der Auslandhilfe stammen.
Nachrichtendienstverordnung AS 2003
2 Die Dienststellen des Bundes und der Kantone melden dem MND und dem LWND
jene Informationen, welche diese für ihre Auftragserfüllung benötigen und die in ihrem Interessenbereich liegen.
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten
1 Der SND kann Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten
Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten: a. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Standorte, Infrastruktur und Quellen vor si- cherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrich- tenzugänge; c. bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Eidgenossenschaft sind.
2 Der MND und der LWND können die für einen Armeeeinsatz notwendigen Perso-
nendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persön- lichkeitsprofilen bearbeiten: a. zum Schutz von Angehörigen der Armee, ihrer Mitarbeiter, sowie ihrer Inf- rastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrich- tenzugänge.
3 Die Datensammlungen der Nachrichtendienste werden nicht im Register der Da-
tensammlungen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde. Die Nachrichtendienste informieren den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.
4 Die Nachrichtendienste im VBS und die zivilen Stellen von Bund und Kantonen
dürfen von Fall zu Fall untereinander Personendaten austauschen sowie gegebenen- falls multinationalen Behörden und Kommandostellen bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
Art. 10 Schutz und Sicherheit Die Nachrichtendienste können für die Sicherstellung des Personen-, Informations-, Quellen- und Objektschutzes in ihren Tätigkeitsbereichen Schutz und Sicherheits- massnahmen treffen.
Art. 11 Quellenschutz 1 Nachrichtendienstliche Quellen sind insbesondere Personen, die sensitive Informa- tionen weitergeben, die Nachrichtendienste im In- und Ausland sowie die Signalauf- klärung.
2 SR 235.1
Nachrichtendienstverordnung VBS AS 2003
2 Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend
zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Auf- träge die besonders schützenswerten Quellen wie Personen, die sensitive Informati- onen weitergeben. 3 Nebst den Quellen selbst sind zu schützen die Art und Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Beschaffung sowie die Kontaktpersonen.
Art. 12 Archivierung
1 Die Nachrichtendienste des VBS unterstehen der Gesetzgebung über die Archivie-
rung. Nicht mehr ständig benötigte Unterlagen werden dem Bundesarchiv angebo- ten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen können vernichtet werden.
2 Die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Diensten und aus der operativen
Beschaffung stammenden klassifizierten Unterlagen werden nicht angeboten, son- dern in Absprache mit dem Bundesarchiv intern aufbewahrt.
Art. 13 Berichterstattung Der Chef VBS orientiert den Bundesrat regelmässig über die Tätigkeiten der Nach- richtendienste.
Art. 14 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 4. Dezember 20003 über den Nachrichtendienst im Eid-
genössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bunderates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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