AS 2003 4085
Bundesbeschluss zur Genehmigung des revidierten Protokolls II und des Protokolls IV zum Übereinkommen über konventionelle Waffen
Bundesbeschluss zur Genehmigung des revidierten Protokolls II und des Protokolls IV zum Übereinkommen über konventionelle Waffen
vom 8. Dezember 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht auf die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 19972, beschliesst:
Art. 1 Revidiertes Protokoll II
1 Das revidierte Protokoll II über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes
von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen vom 3. Mai 1996 zum Über- einkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden auslegenden Erklärung: Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3: «Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenminen in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu wer- den, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.»
2 DerBundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die oben-
erwähnte Erklärung abzugeben.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die genannte Erklärung zurückzuziehen.
Art. 2 Protokoll IV
1 Das Protokoll IV über Laserblendwaffen vom 13. Oktober 1995 zum Überein-
kommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsat- zes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden Erklärung: Erklärung betreffend das Protokoll IV über Laserblendwaffen: «Die Schweiz erklärt, dass sie die Bestimmungen von Protokoll IV über die Laser- blendwaffen unter allen Umständen anwenden wird.»
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1997 IV 1
2003-2195 4085
Protokolls II und des Protokolls IV zum Übereinkommen über AS 2003 konventionelle Waffen. BB
2 DerBundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die oben-
erwähnte Erklärung abzugeben.
Art. 3 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 1. Dezember 1997 Ständerat, 8. Dezember 1997 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz