AS 2003 4183
Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes
Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes
Änderung vom 5. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Mai 19951 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird wie folgt geändert:
5a Abschnitt: Internationaler Austausch von Kartendaten
Art. 19a Das Bundesamt ist ermächtigt, Vereinbarungen über den Austausch von Kartendaten mit anderen Ländern selbständig abzuschliessen.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 510.622.1
2003-1068 4183
Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2003
Anhang (Art. 9 Abs. 1)
Tarif für die Benützung von Kartendaten
1 Berechnungsgrundlage
Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird bei direkter Ver- wendung auf der Basis der Originaldaten resp. des Originalmassstabes berechnet. Für Umarbeitungen gilt der Endmassstab. Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken.
2 Gebührenansätze
21 Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten
folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:
Massstab Rp. Massstab Rp.
1: 25 000 11.0 1: 200 000 6.5 1: 50 000 13.0 1: 500 000 6.5 1: 100 000 13.0 1: 1 Million 0.0
22 Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1:300 000 gelten fol-
gende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:
Massstab Rp. Massstab Rp.
1: 10 000 0.9 1: 100 000 6.5 1: 25 000 5.5 1: 200 000 1.6 1: 50 000 6.5 1: 250 000 1.0 1: 300 000 0.7
23 Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Mikrofiche,
Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22. …
43 Die Gebührenansätze nach Ziffer 22 werden für die Zwischenmassstäbe
linear interpoliert. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1:300 000 vergrössert, gilt der Ansatz 1:300 000. …
4184
Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2003
45 Flächenrabatt
Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analo- ger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten wer- den folgende Flächenrabatte gewährt:
Fläche Rabatt
über 50 bis 80 dm2 15 % über 80 bis 100 dm2 25 % über 100 bis 150 dm2 35 % über 150 bis 300 dm2 40 % über 300 bis 500 dm2 50 % über 500 dm2 60 %
…
6 Flugaufnahmen und Orthophotos
Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flug- aufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild
130 Franken. Für die Reproduktion von Orthophotos wird eine Gebühr
von 100 Franken pro A5-Fläche erhoben. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 24. …
4185
Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2003
4186