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AS 2003 4237

Tierseuchengesetz

Tierseuchengesetz (TSG)

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst:

I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung3, ...

Art. 20 Viehhandel 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2 Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der

Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind- vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung

als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.

Art. 30 Hundekontrolle 1 Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

2 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung; die Kantone sorgen für die

Registrierung.

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2002-0715 4237

Tierseuchengesetz AS 2003

Art. 38 Kürzung, 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Verweigerung und Rücker- Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimungen oder stattung von eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt. Beiträgen

2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde,

nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung

der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 56 Abs. 3

3 Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung

des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.

Art. 56a Handelsabgabe 1 Wer Handel im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 treibt, hat für jedes gehandelte Tier eine Abgabe zu entrichten, welche zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und der Tierseuchenbekämpfung bestimmt ist.

2 Der Bundesrat legt die nach Tierkategorien abgestuften Abgaben

fest.

3 Der Bundesrat regelt weiter die Erhebung der Abgaben sowie die

Verwendung der Erträge.

Art. 57 Abs. 2 und 3 Bst. c

2 Es kann in dringlichen Fällen:

a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Zif- fer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen:

c. bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Be- triebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müs- sen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

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Tierseuchengesetz AS 2003

Art. 62 Übergangs- 1 Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten bestimmungen zur Änderung Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten vom 20. Juni Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen 2003 leisten.

2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-,

Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerich- tet.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei

berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkei- ten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.

4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn

die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung

der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 nicht übersteigen.

6 Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesund-

heit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

4 SR 910.1; AS 2003 4217

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Tierseuchengesetz AS 2003

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird, mit Ausnahme der Artikel 30 und 56a, auf den 1. Januar 2004 in Kraft

gesetzt.

3 Die Artikel 30 und 56a werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2003 4534

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