Lexipedia

AS 2003 4241

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

vom 9. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19992, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen in Anwendung von Artikel 15 Ziffer 1 zu ratifizieren.

Art. 3

1 Sofern bei Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz die Strafbestim-

mung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens noch nicht in Kraft stehen sollte, wird der Bundesrat ermächtigt, bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffern 1 und 2 bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anzuwenden». 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, wenn er gegens- tandslos geworden ist.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 7. Oktober 1999 Ständerat, 9. Dezember 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101

2 BBl 1999 5497

1999-4576 4241

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger AS 2003 im internationalen Geschäftsverkehr. BB

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr | Lexipedia | Lexipedia