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AS 2003 4261

Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus

Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. Oktober 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Aufhebung von Strafurteilen gegen Personen, die zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen zur Flucht verholfen haben (Flücht- lingshelferinnen und Flüchtlingshelfer), sowie die Rehabilitierung dieser Personen.

2 Es bezweckt, Strafurteile aufzuheben, deren Verhängung heute als schwerwie-

gende Verletzung der Gerechtigkeit empfunden wird.

Art. 2 Begriff 1 Flüchtlingshelferinnen und -helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche verurteilt worden sind, weil sie verfolgten Menschen zur Zeit des Nationalsozialis- mus zur Flucht verhalfen oder Flüchtlinge beherbergten, ohne sie den Behörden zu melden.

2 Nichtals Flüchtlingshelferinnen und -helfer gelten Personen, welche verfolgte

Menschen anlässlich der Fluchthilfe ausgenützt, im Stiche gelassen oder danach denunziert haben.

SR 371

2002–2411 4261

Aufhebung von Strafurteilen gegen AS 2003

2. Abschnitt: Aufhebung der Strafurteile und Rehabilitierung

Art. 3 Aufhebung der Strafurteile Sämtliche rechtskräftigen Urteile der Militärjustiz sowie ziviler Strafgerichte des Bundes und der Kantone gegen Flüchtlingshelferinnen und -helfer im Sinne der Artikel 1 und 2 sind aufgehoben.

Art. 4 Rehabilitierung Alle Flüchtlingshelferinnen und -helfer im Sinne der Artikel 1 und 2 sind vollständig rehabilitiert.

Art. 5 Tateinheit mit anderen Straftaten Erfolgte die Verurteilung gleichzeitig wegen anderer Straftaten, so erfasst die Auf- hebung auch diese, sofern sie auf Grund einer Gesamtwürdigung als untergeordnet erscheinen.

3. Abschnitt: Rehabilitierungskommission

Art. 6 Begnadigungskommission4 als Rehabilitierungskommission

1 Als Rehabilitierungskommission prüft und entscheidet die Begnadigungskommis-

sion der Bundesversammlung5 (Kommission) auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ein konkretes Strafurteil unter die Artikel 1 und 2 fällt.

2 Soweit notwendig, kann die Kommission weitere Einzelheiten des Verfahrens

regeln.

Art. 7 Gesuch

1 Gesuche um Feststellung der Aufhebung eines konkreten Strafurteils sind an die

Kommission zu richten.

2 Gesuche können gestellt werden:

a. von der verurteilten Person beziehungsweise nach deren Tod von einer oder einem Angehörigen (Art. 110 Ziff. 2 StGB6);

4 Bei Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002 8160): Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte. 5 Bei Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002 8160): Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte. 6 SR 311.0

Aufhebung von Strafurteilen gegen AS 2003

b. von einer Organisation, die ihren Sitz in der Schweiz hat, schweizerisch beherrscht ist und sich dem Schutz der Menschenrechte oder der Aufarbei- tung der schweizerischen Geschichte zur Zeit des Nationalsozialismus wid- met. 3 Die Organisation ist nicht berechtigt, ein Gesuch gegen den Willen der verurteilten Person oder, nach deren Tod, gegen den Willen einer oder eines Angehörigen zu stellen.

Art. 8 Frist 1 Gesuche sind innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset- zes einzureichen. 2 Auf verspätet, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche kann die Kommission eintreten, wenn die Gründe für die Verspätung entschuldbar sind.

Art. 9 Nichteintreten Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn das entsprechende Urteil mit angemes- senem Aufwand nicht mehr aufzufinden ist.

Art. 10 Feststellung des Sachverhalts Die Kommission wirkt soweit erforderlich bei der Feststellung des Sachverhaltes mit.

Art. 11 Entscheid

1 Die Kommission trifft ihren Entscheid nach Recht und Billigkeit und in Würdi-

gung der besonderen Umstände des Einzelfalles. 2 Stellt sie fest, dass ein konkretes Strafurteil unter die Artikel 1 und 2 fällt, so macht sie das Dispositiv des Entscheids in geeigneter Weise bekannt. Die Bekanntmachung darf nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfolgen.

3 Die Entscheide der Kommission sind letztinstanzlich.

Art. 12 Verfahrenskosten Das Verfahren vor der Kommission ist kostenlos.

Aufhebung von Strafurteilen gegen AS 2003

4. Abschnitt: Rechtswirkungen der Aufhebung

Art. 13 Der Feststellungsentscheid über die Aufhebung von Strafurteilen begründet weder im Hinblick auf die ausgesprochenen Strafen noch auf allfällige Nebenstrafen oder indirekte Folgen der Strafurteile einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genug- tuung.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 14

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abgelau- fen.7

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

25. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 BBl 2003 4570

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