AS 2003 4331
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Änderung vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. b und c
1 Die Gebühren des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
betragen: Fr. b. für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 100.– c. für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 100.–
Art. 15 Abs. 1, 2 Bst. a und 4
1 Die Gebühr beträgt:
Fr. a. für einen von einer diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung bearbeiteten Visumantrag 55.– wenn das Visum mit einer Benützungsfrist von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird bis 165.– b. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum 90.– c. für ein vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Aus- wanderung oder von der kantonalen Fremdenpolizei ausgestelltes Visum 45.– d. für die Abänderung eines gültigen Visums bis 45.–
1 SR 142.241
2003-1949 4331
Gebührenverordnung ANAG AS 2003
2 Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:
a. um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen. Die Gebühr beträgt höchstens
350 Franken;
4 Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz