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AS 2003 4483

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verlängerung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20011 betreffend die Ausdehnung der Aus- kunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 120.1

2003-2408 4483

Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts AS 2003 von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

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