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AS 2003 4591

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die Beteiligung der Schweiz an Programmen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2002–2006

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die Beteiligung der Schweiz an Programmen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2002–2006

vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite für die projektweise Beteiligung der Schweiz an Program- men der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologi- schen Entwicklung und der Demonstration ausrichtet.

Art. 2 Zweck der Beiträge Die Beiträge ermöglichen es Forscherinnen und Forschern, sich im Rahmen eines Forschungsorgans, einer Organisation oder eines Unternehmens: a. an Projekten der Sechsten Rahmenprogramme der Europäischen Gemein- schaften zu beteiligen, solange keine Finanzbestimmungen eines bilateralen Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Vollbeteiligung an den Sechsten Rahmenprogrammen in Kraft getreten sind; die Sechsten Rahmenprogramme umfassen:

1. das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der

Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2002–2006,

2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

im Bereich der Forschung und Ausbildung in den Jahren 2002–2006; b. an Projekten von Programmen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration ausserhalb der Sechsten Rahmenprogramme zu beteiligen, wenn es sich um ein Vorläufer- oder ein Umsetzungsprojekt eines Rahmenprogrammprojekts handelt.

SR 420.131 1 SR 420.1

2003-1651 4591

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen AS 2003

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

1 Beiträge können gewährt werden, wenn:

a. das Projekt unter einem rechtsgültigen Vertrag mit der Europäischen Kom- mission durchgeführt wird; oder b. der Projektvorschlag mit ausschliesslich Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den durch die Europäische Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde.

2 Schweizer Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer mit dem Status eines Dienst-

leistungserbringers sind nur dann beitragsberechtigt, wenn mindestens ein schweize- risches kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) oder ein Schweizer Verband, der Interessen von KMU vertritt, am Projekt teilnimmt. 3 Schweizer Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer mit dem Status eines Unterver- tragsnehmers eines ausländischen Projektteilnehmers oder einer ausländischen Pro- jektteilnehmerin sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 4 Beitragsgesuch und Entscheid

1 Die Beitragsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen spätestens am

Tag des offiziellen Projektbeginns beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) einzureichen. Die Beitragsgesuchsformulare können beim Bundesamt bezogen werden.

2 Nehmen mehrere Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmer am gleichen Projekt

teil, so müssen sie je ein eigenes Beitragsgesuchsformular einreichen.

3 Dem Beitragsgesuchsformular sind folgende Dokumente beizulegen:

a. der bei der Europäischen Kommission eingereichte Projektvorschlag; b. der dem Projektkonsortium von der Europäischen Kommission zur Unter- schrift unterbreitete Projektvertragsentwurf; c. die Vorbereitungsformulare, welche für die Vertragsverhandlung mit der Europäischen Kommission erstellt wurden.

4 In den Dokumenten nach Absatz 3 müssen die Schweizer Teilnehmerin oder der

Schweizer Teilnehmer und der finanzielle Aufwand namentlich genannt sein. Die Angaben im Beitragsgesuchsformular müssen mit den Angaben im Projektvertrags- entwurf der Europäischen Kommission übereinstimmen.

5 Die Kostenangaben im Beitragsgesuchsformular müssen in Schweizer Franken und

ohne Zuschlag der Mehrwertsteuer beziehungsweise mit Zuschlag der Mehr- wertsteuer bei den Projektkosten für Untervertragsnehmer gemacht werden. Als Umrechnungskurs von Euro zu Schweizer Franken gilt maximal der Kurs-Mittelwert (gemäss Publikation der Schweizerischen Nationalbank) des Monats, in welchem der Projektvorschlag bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde.

6 Über die Beiträge entscheidet das Bundesamt.

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen AS 2003

Art. 5 Festsetzung des Bundesbeitrages

1 Der Bundesbeitrag entspricht höchstens dem durchschnittlichen Beitrag für Pro-

jektteilnehmerinnen und -teilnehmer, die von der Europäischen Kommission finan- ziert werden.

2 Er kann in den folgenden Fällen höher sein:

a. Die Schweizer Projektteilnehmerin oder der Schweizer Projektteilnehmer übernimmt gemäss Konsortialvertrag die wissenschaftliche Koordination. In diesem Fall kann der Bundesbeitrag höchstens dem höchsten Beitrag der Europäischen Kommission an eine einzelne Projektteilnehmerin oder einen einzelnen Projektteilnehmer entsprechen. b. Die Schweizer Projektteilnehmerin oder der Schweizer Projektteilnehmer übernimmt die Leitung von Arbeitseinheiten oder von Unterprojekten. In diesem Fall kann der Bundesbeitrag höchstens dem durchschnittlichen Bei- trag für Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer entsprechen, die analoge Leistungsaufgaben erfüllen und von der Europäischen Kommission finan- ziert werden.

3 Kürzt die Europäische Kommission den beantragten Gesamtbeitrag, so muss am

finanziellen Aufwand, der im Projektvorschlag für die Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewiesen ist, eine entsprechende Kürzung vorgenommen wer- den. Die Kürzungsrate entspricht der prozentualen Differenz zwischen dem durch- schnittlich beantragten Beitrag im Projektvorschlag und dem durchschnittlichen Beitrag pro Projektteilnehmerin oder Projektteilnehmer im Projektvertragsentwurf der Europäischen Kommission.

4 Das Bundesamt lässt durch unabhängige Sachverständige ein Gutachten mit Emp-

fehlungen zur Höhe des Bundesbeitrags erstellen, wenn: a. der beantragte Bundesbeitrag mehr als 2 Millionen Franken für die gesamte Projektdauer oder mehr als 0,5 Millionen Franken pro Projektjahr beträgt; b. es dies aus anderen Gründen für angezeigt hält, namentlich wenn themati- sche Verbindungen zu in der Schweiz bereits laufenden Projekten oder berechtigte Zweifel an der Durchführbarkeit der Aufgaben des Schweizer Projektteilnehmers bestehen.

Art. 6 Kostenarten Bundesbeiträge können für die folgenden Kostenarten ausgerichtet werden: a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnsätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI); b. Abschreibungskosten für Investitionen unter Berücksichtigung der prozentu- alen Nutzung innerhalb des Projektes und einer Amortisationsdauer von

60 Monaten beziehungsweise von 36 Monaten für Informatikmaterial mit

Anschaffungskosten unter 40 000 Franken; c. Kosten für Verbrauchsmaterial;

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen AS 2003

d. Reisekosten gemäss den Bestimmungen nach Abschnitt 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Dezember 20012 zur Bun- despersonalverordnung; e. Gemeinkosten, die nachweislich durch das Projekt entstehen; f. Projektkosten von Untervertragsnehmern.

Art. 7 Beitragszusicherung Beiträge werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert. Im Vertrag wer- den namentlich festgehalten: a. der bewilligte Beitrag; b. die Bedingungen der Beitragsgewährung; c. die Projektdauer; d. die Auszahlungsmodalitäten; e. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung; f. die Bestimmungen nach den Artikeln 28, 30, 31, 34 Absatz 2 sowie 37–40 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.

Art. 8 Überprüfung Das Bundesamt überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 172.220.111.31 3 SR 616.1

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