AS 2003 4719
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im In- und Ausland.
2 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
a. die ausserdienstliche militärische Ausbildung (allgemeine Ausbildung und Führungsausbildung); b. die Fachausbildung und Fachwettkämpfe; c. die sicherheits- und militärpolitischen Informationen; d. den ausserdienstlichen Militärsport. 3 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Verei- nen und Sektionen.
Art. 2 Zweck 1 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit hat den Erfordernissen der Armee zu entsprechen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck: a. Erhaltung der militärischen Grund- und Fachkenntnisse; b. Aus- und Weiterbildung der Truppe und Kader; c. Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen; d. Förderung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit.
SR 512.30 1 SR 510.10
2003-1017 4719
Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden AS 2003
2 Im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit sind auch der Miliz-
gedanke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.
Art. 3 Aufsicht Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt die vom Bund unterstützte freiwillige aus- serdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachver- bände, ihrer Vereine und Sektionen.
Art. 4 Ausbildungsmodule Die Gruppe Verteidigung unterstützt die militärischen Gesellschaften und Dachver- bände, indem sie Ausbildungsmodule anbietet und nach Bedarf durchführt.
Art. 5 Unterstützung Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit wird unterstützt, sofern sie dem Zweck nach Artikel 2 entspricht, durch die Gruppe Verteidigung bewilligt worden ist und nicht anderweitig entschädigt wird.
2. Abschnitt: Anerkennung und Aufgaben
Art. 6 Militärische Gesellschaften und Dachverbände
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn: a. sie die Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches2 aufweist; b. der Vereinszweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; c. sie über eine genügende Anzahl Mitglieder verfügt; d. sie seit mindestens einem Jahre besteht; e. sie keine kommerzielle Zielsetzung hat; f. ihre Fachinteressen nicht bereits durch einen anerkannten Dachverband oder eine anerkannte Gesellschaft wahrgenommen wird; g. sie eine gesamtschweizerische Organisationsstruktur aufweist; h. sie wesentliche Verbandsleistungen zugunsten ihrer Vereine oder Sektionen erbringt.
2 Die anerkannten militärischen Dachverbände (Dachverband) koordinieren die in
ihren Vereinen oder Sektionen durchgeführte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit.
3 Das VBS kann auch militärische Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den
Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 SR 210
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Art. 7 Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und Dachverbände
1 Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und
Dachverbände, wenn: a. sie die Rechtsformen des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches3 aufweist; b. die Trägerschaft durch die Mehrheit der Gesellschaften und Dachverbände übernommen wird.
2 Diese Vereinigung kann die Koordination zwischen den ihr angeschlossenen
Gesellschaften und Dachverbänden sowie dem VBS wahrnehmen und unterstützen.
3. Abschnitt: Teilnahme
Art. 8 Teilnahmeberechtigung An der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit können teilnehmen: a. Angehörige der Armee, sofern sie die allgemeine Grundausbildung in einer Rekrutenschule absolviert haben; b. ehemalige Angehörige der Armee, sofern sie eine Rekrutenschule absolviert haben; c. Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis sie die allgemeine Grundausbildung in einer Rekrutenschule absolviert haben, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das
22. Altersjahr vollenden (Jugendliche).
Art. 9 Einschränkungen für Jugendliche
1 Jugendliche dürfen nicht teilnehmen an:
a. Tätigkeiten mit Waffen und Munition, sofern sie nicht ausgebildet sind; b. Tätigkeiten, die eine spezifische militärische Ausbildung erfordern; c. Tätigkeiten im Ausland. 2 Es darf in der Regel keine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nur für Jugend- liche durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind nationale Juniorenmeister- schaften.
3 SR 210
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4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 10 Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Armeematerial, Infrastruktur und
Fachpersonal zur Verfügung, wenn: a. es dem Aufgabengebiet der Organisatoren entspricht; b. den Organisatoren entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
2 Das Armeematerial, die Infrastruktur und das Fachpersonal wird kostenlos zur
Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zu Gunsten Dritter haben die Organisatoren Gebühren nach der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 19984 über die Gebüh- ren für Dienstleistungen zu entrichten.
Art. 11 Finanzielle Entschädigung 1 Die Organisation und die Durchführung der nach Artikel 5 bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit werden jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Bund entschädigt.
2 Die Entschädigungen werden an die anerkannten militärischen Dachverbände aus-
gerichtet. Anerkannte militärische Gesellschaften, die keinem Dachverband unter- stehen, werden direkt entschädigt.
3 Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn eine bewilligte freiwillige
ausserdienstliche Tätigkeit in der Schweiz durchgeführt wurde.
4 Die Entschädigungen müssen zu Gunsten der Mitglieder der Gesellschaften und
Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet wer- den.
5 Die Entschädigungen bemessen sich nach der Zahl:
a. der nach Artikel 8 teilnahmeberechtigten Mitglieder der anerkannten Gesell- schaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sek- tionen; b. der Angehörigen der Armee, die an der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen, unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche.
Art. 12 Privatmaterial und zivile Motorfahrzeuge
1 Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet.
2 Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungs- gegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haf- tung.
4 SR 510.461
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3 Die Verwendung von zivilen Fahrzeugen erfolgt auf Kosten und Gefahr der aner-
kannten Gesellschaften und Dachverbände sowie der diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.
5. Abschnitt: Versicherungen
Art. 13 Unfallversicherung
1 Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee, die an einer bewil-
ligten ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungmodul nach Artikel 4 teilnehmen, sind gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärver- sicherung versichert. 2 Jugendliche, die an einer bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungsmodul nach Artikel 4 teilnehmen, müssen gegen Unfälle versichert sein, sofern eine Unfallgefahr besteht.
Art. 14 Haftpflichtversicherung Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfall- bzw. Haftpflichtgefahr besteht, gegen Haftpflichtan- sprüche zu versichern.
6. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Art. 15 Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie deren Mitglieder
1 Nach Artikel 6 anerkannten Gesellschaften und Dachverbänden, die sich den
Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht unterziehen, kann die Anerkennung durch das VBS entzogen werden.
2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände
sowie diesen angehörende Vereine oder Sektionen verfügen, die sich den Weisungen widersetzen oder in der administrativen oder technischen Leitung wiederholt bean- standet werden mussten. Sie kann: a. Bundesleistungen zurückbehalten oder entziehen; b. Armeematerial und Infrastruktur nicht mehr zur Verfügung stellen; c. Munition nur gegen Vorauszahlung oder nicht mehr liefern; d. Tätigkeiten nicht mehr bewilligen.
Art. 16 Massnahmen gegen die Dachorganisation Das VBS kann der Dachorganisation nach Artikel 7 die Anerkennung entziehen, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung nicht befolgt.
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7. Abschnitt: Rechtsweg
Art. 17 Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art
1 Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art der Gruppe Verteidigung, die
sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim VBS Beschwerde erhoben werden.
2 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über
das Verwaltungsverfahren.
Art. 18 Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art
1 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über strittige Ansprüche vermögensrecht-
licher Art des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf diese Verordnung stützen.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der
Rekurskommission des VBS Beschwerde erhoben werden.
3 Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission unterliegt der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19986 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 172.021 6 AS 1999 1323