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AS 2003 4803

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74, 118 und 120 der Bundesverfassung1, in Ausführung internationaler Übereinkommen2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20003 und in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 30. April 20014, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll:

a. den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechno- logie schützen; b. dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie dienen.

2 Es soll dabei insbesondere:

a. die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt schüt- zen; b. die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten; c. die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten; d. die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen; e. die Täuschung über Erzeugnisse verhindern; f. die Information der Öffentlichkeit fördern; g. der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechno- logie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen.

SR 814.91

1999-6136 4803

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 2 Vorsorge- und Verursacherprinzip

1 Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentech-

nisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen.

2 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen.

2 Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind,

gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln (Art. 17 und 18).

Art. 4 Vorbehalt anderer Gesetze Weitergehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz des Men- schen, der Tiere und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Begriffe 1 Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Ver- mehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten.

2 Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material

so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.

3 Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte

schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt.

4 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere

das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. 5 Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland, insbe- sondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätig- keiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche.

6 Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie

Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

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2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt

1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass

sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a. den Menschen, die Tiere oder die Umwelt nicht gefährden können; b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchti- gen.

2 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:

a. die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Sys- temen gewonnen werden können; b. der Versuch auch einen Beitrag zur Erforschung der Biosicherheit von gen- technisch veränderten Organismen leistet; c. sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und d. nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Absatz 1 nicht in anderer Weise verletzt werden können.

3 Gentechnisch veränderte Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt

verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedi- zin eingesetzte Antibiotika enthalten und wenn auf Grund von Versuchen im geschlossenen System und von Freisetzungsversuchen belegt ist, dass sie: a. die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen; b. nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen; c. den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beein- trächtigen; d. keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen; e. sich oder ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten; und f. nicht in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzen.

4 Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft

und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusam- menhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren.

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Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen nicht beeinträchtigen.

Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur 1 Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beein- trächtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen.

2 Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwä-

gung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere: a. die Gesundheit von Mensch und Tier; b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; c. die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; d. die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; e. ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene; f. die Wissensvermehrung.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Verände-

rungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind.

Art. 9 Gentechnische Veränderungen von Wirbeltieren Gentechnisch veränderte Wirbeltiere dürfen nur für Zwecke der Forschung, Thera- pie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

Art. 10 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch

freisetzen (Art. 11) noch in Verkehr bringen darf (Art. 12), muss alle Einschlies- sungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organis- men für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

2 Der Bundesrat führt für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen eine Melde- oder

Bewilligungspflicht ein.

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Art. 11 Freisetzungsversuche

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr gebracht werden

dürfen (Art. 12), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbe-

sondere: a. die Anhörung von Fachleuten; b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige Gefähr- dungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben wer- den; c. die Information der Öffentlichkeit.

Art. 12 Inverkehrbringen

1 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes

in Verkehr gebracht werden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die

Information der Öffentlichkeit.

Art. 13 Überprüfung von Bewilligungen 1 Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen müssen neue Erkenntnisse,

welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der bewilligenden Behörde von sich aus bekanntgeben, sobald sie davon Kenntnis haben.

Art. 14 Ausnahmen von der Melde- und der Bewilligungspflicht; Selbstkontrolle

1 Der Bundesrat kann für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen Verein-

fachungen der Melde- oder der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vor- sehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verlet- zung der Grundsätze von Artikel 6–9 ausgeschlossen ist. 2 Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen oder für das Inverkehrbringen bestimmter gentechnisch veränderter Organismen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 6–9 selbst. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprü- fung dieser Selbstkontrolle.

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2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

Art. 15 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin

oder den Abnehmer: a. über deren Eigenschaften, die für die Anwendung der Artikel 6–9 von Bedeutung sind, informieren; b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den Organis- men die Grundsätze von Artikel 6–9 nicht verletzt werden.

2 Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

3 Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, gentechnisch veränderten Organismen

an land- und forstwirtschaftliche Betriebe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Betriebsinhaber.

Art. 16 Trennung des Warenflusses

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene

Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und

über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Er berücksichtigt dabei übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.

Art. 17 Kennzeichnung

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die

Abnehmerinnen und Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach Artikel 7 zu gewährleisten und um Täu- schungen über Erzeugnisse zu verhindern. Die Kennzeichnung muss die Worte «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2 Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeab-

sichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen enthalten, Schwellenwerte fest, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist.

3 Spuren gentechnisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die

Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrol- liert und erfasst haben.

4 DerBundesrat regelt die Kennzeichnung von Erzeugnissen, insbesondere von

Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden. 5 Er regelt, wie Organismen, die nicht gentechnisch verändert sind, als solche ge- kennzeichnet werden können, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.

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6 Beim Erlass der Vorschriften dieses Artikels berücksichtigt der Bundesrat über- nationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.

Art. 18 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit

1 Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen Vollzugsbehörde

Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Umgang mit gen- technisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffent- liche Interessen entgegenstehen.

2 Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug

(Art. 24 Abs. 1) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Sie können diese Informationen nach Massgabe eines Bundesgesetzes oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung an ausländische Behörden oder internationale Organisationen weitergeben. Das Fabri- kations- und das Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.

Art. 19 Weitere Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organis-

men, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden können.

2 Er kann insbesondere:

a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln; b. den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten; c. zur Bekämpfung bestimmter gentechnisch veränderter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben; d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben; e. für den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben; f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vor- sehen.

3. Kapitel: Vollzug

Art. 20 Vollzugskompetenzen 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschrif- ten.

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2 Der Bundesrat kann den Kantonen bestimmte Vollzugsaufgaben nach diesem

Gesetz übertragen, soweit diese nicht bereits nach anderen Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen regeln, den Kantonen zugewiesen sind.

3 Der Bundesrat kann bestimmte Vollzugsaufgaben auch Organisationen und Perso-

nen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

4 Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.

Art. 21 Koordination des Vollzugs

1 Die Bundesbehörde, die auf Grund eines anderen Bundesgesetzes oder eines

Staatsvertrages Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Die Bundesbehörden entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundes- stellen und, wo das Bundesrecht es vorsieht, nach Anhörung der betroffenen Kan- tone.

2 Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen neben Bewilli-

gungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs- und Bewilli- gungsverfahren kantonaler Behörden untersteht, bezeichnet der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination sorgt.

Art. 22 Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für biologische

Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen interessierten Kreisen ange- hören. Schutz- und Nutzungsinteressen müssen angemessen vertreten sein.

2 Die Fachkommission berät den Bundesrat in Fragen der biologischen Sicherheit

beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie wird zu Bewilli- gungsgesuchen angehört. Sie kann Empfehlungen zu diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen kann sie vorgängig Gutachten und Untersuchun- gen veranlassen.

3 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusam-

men, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen. 4 Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 23 Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnolo- gie im Ausserhumanbereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen. In der Kom- mission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.

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2 Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaft- lichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung.

3 Sie berät:

a. den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften; b. die Behörden des Bundes und der Kantone beim Vollzug. Insbesondere nimmt sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung; sie kann zu diesem Zweck Unterlagen einsehen, Auskünfte erheben sowie weitere Sachverständige bei- ziehen.

4 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusam-

men, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen. 5 Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen der Biotechnolo- gie. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 24 Auskunftspflicht; Vertraulichkeit

1 Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2 DerBundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art,

Menge und Beurteilung von gentechnisch veränderten Organismen geführt, auf- bewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung gestellt werden.

3 Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten

Organismen durch. Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben über gentechnisch veränderte Organismen, die auf Grund anderer Bundesgesetze erhoben werden, der Bundesbehörde zur Verfügung zu stellen sind, welche die Erhebung durchführt.

4 Angaben,an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie

Angaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behan- deln.

Art. 25 Gebühren Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest und kann den Rahmen für die kantonalen Gebühren bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

Art. 26 Förderung der Forschung, des öffentlichen Dialogs und der Ausbildung

1 Der Bund kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgenabschätzungen in

Auftrag geben oder unterstützen.

2 Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den

Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie.

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3 Er kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrau-

ten Personen fördern.

4. Kapitel: Rechtspflege

Art. 27 Beschwerdeverfahren

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

19685 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom

16. Dezember 19436.

2 Gegen Verfügungen eines Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei

der zuständigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Dasselbe gilt für Verfügungen letzter kantonaler Instanzen oder Dritter, die Vollzugsaufgaben wahr- nehmen.

3 Die zuständige Rekurskommission hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Bun-

desämter an.

Art. 28 Verbandsbeschwerde

1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Orga-

nismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

Art. 29 Behördenbeschwerde

1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ist berechtigt, gegen Verfügun-

gen von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausfüh- rungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergrei- fen.

2 Die gleiche Berechtigung steht auch Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus

Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.

5. Kapitel: Haftpflicht

Art. 30 Grundsätze

1 Wer als bewilligungs- oder meldepflichtige Person mit gentechnisch veränderten

Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang wegen der Veränderung des genetischen Materials entstehen.

5 SR 172.021 6 SR 173.110

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2 Für den Schaden, der land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen: a. in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen enthalten sind; oder b. aus solchen Hilfsstoffen stammen. 3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Orga- nismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder Verschlimme- rung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.

4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten gentechnisch

veränderten Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials verur- sacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. 5 Gentechnisch veränderte Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: a. die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden; b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; c. der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

6 Ein Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen ist nicht allein deshalb

fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

7 Der Schaden muss entstanden sein, wegen:

a. der neuen Eigenschaften der Organismen; b. der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder c. der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen.

8 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere

Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur- sacht worden ist.

9 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts7 sind anwendbar.

10 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–9.

Art. 31 Schädigung der Umwelt

1 Die Person, die für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet,

muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.

7 SR 220

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2 Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.

Art. 32 Verjährung 1 Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kennt- nis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber

30 Jahre, nachdem:

a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder b. die gentechnisch veränderten Organismen in Verkehr gebracht worden sind. 2 Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Art. 33 Beweiserleichterung

1 Der Beweis des Ursachenzusammenhanges obliegt der Person, die Schadenersatz

beansprucht. 2 Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.

Art. 34 Sicherstellung Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten: a. den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen; b. den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzel- fall der Behörde überlassen; c. die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden; d. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.

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6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 35

1 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich

a. mit gentechnisch veränderten Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden; b. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nicht alle notwen- digen Einschliessungsmassnahmen trifft oder in geschlossenen Systemen ohne Meldung oder Bewilligung tätig ist (Art. 10); c. gentechnisch veränderte Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1); d. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1); e. mit gentechnisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen um- geht (Art. 15 Abs. 2); f. Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 16); g. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1); h. die Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gen- technisch veränderten Organismen gewonnen wurden, verletzt (Art. 17 Abs. 4); i. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt und sie als «nicht gentechnisch verändert» kennzeichnet (Art. 17 Abs. 5); j. besondere Vorschriften über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 19) verletzt.

2 Werden dadurch Menschen, Tiere oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht, so

ist die Strafe Gefängnis. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Übergangsfrist für die Verwendung von Antibiotika-Resistenzgenen Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.

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Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen.8

2 Es wird, mit Ausnahme von Anhang, Ziffer 3 und 4 Artikel 54 Absatz 2 zweiter

Satz, auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. 3 Anhang, Ziffer 3 und 4 Artikel 54 Absatz 2 zweiter Satz werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 BBl 2003 2778

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Anhang (Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch9

Art. 230bis 10 Gefährdung durch 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organis- gentechnisch veränderte oder men freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, pathogene Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Organismen Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen: a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis

2. Bundesgesetz vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz

Ingress gestützt auf Artikel 24sexies der Bundesverfassung12, ...

9 SR 311

10 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 230bis die folgende Fassung: Art. 230bis Gefährdung 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen durch gen- freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewah- technisch verän- derte oder patho- rung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe gene Organismen von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen: a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11 SR 451 12 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 78 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Art. 1 Bst. d Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 24sexies Absätze 2–5 der Bundesverfassung13: d. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies

Absatz 2 der Bundesverfassung14 ist insbesondere zu verstehen: ...

Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedroh-

ter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.

Art. 25c Rechtspflege

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom

20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194316.

2 Gegen Verfügungen des BUWAL in Anwendung dieses Gesetzes

und Dritter, die Vollzugsaufgaben des BUWAL wahrnehmen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3 Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Ent-

scheid das betroffene Bundesamt an.

3. Tierschutzgesetz vom 9. März 197817

Ingress gestützt auf die Artikel 64, 80, 120 und 123 der Bundesverfassung18, in Ausführung mehrerer europäischer Übereinkommen19, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 197720,

13 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 78 Absätze 2–5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

14 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 15 SR 172.021 16 SR 173.110 17 SR 455 18 SR 101 19 SR 0.452, 0.454, 0.456, 0.457, 0.458

20 BBl 1977 I 1075

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Alle Gliederungstitel werden in Ziffern gesetzt (z. B. Erster Abschnitt wird 1. Abschnitt).

Art. 2 Abs. 3

3 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufü-

gen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.

2a. Abschnitt: Zucht und gentechnische Veränderung von Tieren

Art. 7a Züchten und Erzeugen von Tieren

1 Die Anwendung natürlicher sowie gentechnischer oder anderer künstlicher Zucht-

und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten und damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestim- mungen über Tierversuche. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Repro- duktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde der Kreatur. Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbie- ten.

Art. 7b Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere

1 Das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden gentechnisch veränder-

ter Tiere bedarf einer kantonalen Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 200321.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen

Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössi- schen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kom- mission für Tierversuche (Art. 19) Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere festlegen.

3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewil-

ligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren keine durch das Erzeugen oder die Zucht bedingten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird.

Art. 7c Verbot abnormer Tiere Der Bundesrat kann das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden von Tieren mit Abnormitäten im Körperbau und Verhalten verbieten.

21 SR 814.91; AS 2003 4803

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 12 Abs. 2 2 Handlungen nach Artikel 7b Absatz 1 sind verfahrensmässig Tierversuchen gleich- gestellt.

Art. 19 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission von Fachleuten, die Eidgenössische

Kommission für Tierversuche, die das Bundesamt für Veterinärwesen berät. Sie steht auch Kantonen für Grundsatzfragen und umstrittene Fälle zur Verfügung. 2 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.

Art. 19a Sachüberschrift und Abs. 4 Dokumentationsstelle, Statistik und Information

4 Das Bundesamt für Veterinärwesen informiert die Öffentlichkeit über Tierversu-

che, namentlich über gentechnische Veränderungen an Tieren.

Art. 22 Abs. 3

3 Der Bundesrat kann weitere Handlungen an Tieren verbieten, insbesondere wenn

sie die Würde der Kreatur missachten.

Art. 29 Ziff. 1 Bst. abis, ater und aquater

1. Wer vorsätzlich

abis. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt (Art. 7a); ater. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet (Art. 7b); aquater. vorschriftswidrig Tiere mit Abnormitäten in Körperbau und Verhalten er- zeugt, züchtet, hält, handelt oder verwendet (Art. 7c);

4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198322

Ingress gestützt auf die Artikel 24septies und 24novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfas- sung23, ...

22 SR 814.01 23 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74 und 120 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 1 Abs. 1

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natür- lichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbar- keit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Art. 4 Abs. 2

2 Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere

Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26–28) und Organismen (Art. 29a–29h) entsprechen.

Art. 7 Abs. 1, 5bis, 5ter, 5quater und 6ter

1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen,

Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organis- men oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. 5bis Betrifft nur den französischen Text.

5ter Betrifft nur den französischen Text.

5quater Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen kön- nen. 6ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.

Das 3. Kapitel erhält folgende Fassung:

3. Kapitel: Umgang mit Organismen

Art. 29a Grundsätze

1 Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselpro-

dukte oder ihre Abfälle: a. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

2 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnik-

gesetz vom 21. März 200324.

3 Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Men-

schen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

24 SR 814.91; AS 2003 4803

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 29b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1 Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art.

29c) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29d), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefähr- lichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind.

2 Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen eine Melde-

oder Bewilligungspflicht ein.

3 Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann er Vereinfachungen

der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsät- ze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29c Freisetzungsversuche

1 Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Ver-

kehr gebracht werden dürfen (Art. 29d), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbe-

sondere: a. die Anhörung von Fachleuten; b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schäd- liche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben wer- den; c. die Information der Öffentlichkeit.

3 Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungs-

pflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29d Inverkehrbringen

1 Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei

denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden. 2 Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.

3 Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwen-

dungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.

4 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die

Information der Öffentlichkeit. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Ver- einfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsät- ze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

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Art. 29e Information der Abnehmer

1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:

a. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsät- ze von Artikel 29a von Bedeutung sind; b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden.

2 Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

Art. 29f Weitere Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselpro-

dukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können.

2 Er kann insbesondere:

a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln; b. den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten; c. zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftre- tens Massnahmen vorschreiben. d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben; e. für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vor- schreiben; f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vor- sehen.

Art. 29g Beratende Kommissionen Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische Sicherheit und die Eidge- nössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 22 und 23 Gentechnikgesetz vom 21. März 200325) beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen über Organismen.

Art. 29h Aktenzugang Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen über den Umgang mit pathogenen oder gestützt auf Artikel 29f besonders geregelten Organismen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

25 SR 814.91; AS 2003 4803

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Art. 33 Abs. 1

1 Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen

chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199126, zum Katastrophenschutz, zur Luft- reinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.

Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilauf- gaben die Kantone beiziehen.

Art. 44 Abs. 3

3 Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Gentechnik-, Lebensmittel-,

Heilmittel-, Chemikalien-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzge- bung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 49 Abs. 2

2 Erkann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag

geben oder unterstützen.

Art. 54 Abs. 2 und 3

2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes oder Dritter,

die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommis- sion UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die Verfügungen den Umgang mit Stoffen (Art. 26–29), so kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden.

3 Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bun-

desamt an.

26 SR 814.20

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 55 Abs. 1

1 Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzor-

ganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu, sofern gegen die Verfügungen die Verwaltungs- beschwerde beim Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig ist: a. Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errich- tung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung (Art. 9) erforderlich ist; b. Bewilligungen der Bundesbehörden über das Inverkehrbringen pathogener Organismen (Art. 29d Abs. 3 und 4), die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen.

Art. 59a Sachüberschrift und Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Bst. d und 4 Allgemeine Bestimmungen

1 ... Bei Schäden, die beim Umgang mit pathogenen Organismen entstehen, gilt

Artikel 59abis.

2 In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind nament-

lich Betriebe und Anlagen: d. in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschrif- ten erlässt.

4 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts27 sind anwendbar.

Art. 59abis Pathogene Organismen 1 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen. 2 Für den Schaden, der land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte pathogene Orga- nismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen: a. in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen enthalten sind; oder b. aus solchen Hilfsstoffen stammen. 3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Orga- nismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder Verschlimme- rung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.

4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten pathogenen

Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Orga-

27 SR 220

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nismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. 5 Pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere sind zu berücksichtigen: a. die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden; b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; c. der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. 6 Ein Produkt aus pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

7 Der Schaden muss wegen der Pathogenität der Organismen entstanden sein.

8 Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz

beansprucht. Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.

9 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person muss auch die Kosten von notwen-

digen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen wurden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.

10 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere

Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur- sacht worden ist.

11 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts28 sind anwendbar.

12 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–11.

Art. 59b Bst . a Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat: a. den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;

28 SR 220

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Art. 59c Verjährung

1 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts29.

2 Istder Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden,

verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber

30 Jahre nachdem:

a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder b. die pathogenen Organismen in Verkehr gebracht worden sind.

Art. 59d Verjährung des Rückgriffsrechts Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Art. 60 Abs. 1 Bst. e–l

1 Wer vorsätzlich

e. Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1); f. mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden; g. beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Ein- schliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1); h. pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1 und 29d Abs. 3 und 4); i. Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1); j. Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu infor- mieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1); k. mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs. 2); l. Aufgehoben wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; werden dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht, so ist die Strafe Gefängnis.

29 SR 220

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Art. 65 Abs. 2 erster Satz

2 Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Pla-

nungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertun- gen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. ...

5. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199130

Ersatz von Ausdrücken:

1 In Artikel 48 Absatz 1 zweiter Satz wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt,

Wald und Landschaft» durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt)» ersetzt.

2 In den Artikeln 48 Absatz 4, 49 Absatz 2, 62a Absatz 4 und 67a Absätze 1 und 2

wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» durch den Ausdruck «Bundesamt» ersetzt.

Ingress gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung31, ...

Art. 67 Rechtspflege

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

196832 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz

vom 16. Dezember 194333.

2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes und Dritter,

die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommis- sion UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die Verfügungen Stoffe (Art. 48 Abs. 3), so kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden.

3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach Artikel 62a

Absatz 4 kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden.

4 Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bun-

desamt an.

30 SR 814.20 31 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 76 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 32 SR 172.021 33 SR 173.110

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

6. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199234

Ingress gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung35, ...

Art. 9 Bst. b Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefähr- dung nicht ausgeschlossen werden kann: b. physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegens- tänden; er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200336.

7. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197037

Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119, 120 und 123 der Bundesver- fassung38, ...

Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4

3 Bund und Kantone treffen im weiteren die nötigen Massnahmen, um

den Menschen vor Erregern zu schützen.

4 Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt

zusätzlich das Gentechnikgesetz vom 21. März 200339.

Art. 2 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text

Art. 29b Abs. 2 Aufgehoben

34 SR 817.0 35 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 97 Absatz 1, 105, 118 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 36 SR 814.91; AS 2003 4803 37 SR 818.101 38 SR 101 39 SR 814.91; AS 2003 4803

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Art. 29e Fachkommission Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem für biologische Sicherheit Gentechnikgesetz vom 21. März 200340 berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes.

Art. 35 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben

8. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199841

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung42, ...

Art. 14 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittel-

gesetzgebung.

Gliederungstitel vor Art. 27a

6. Abschnitt: Gentechnik

Art. 27a 1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-,

der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Hilfsstoffe eine Bewilligungs- pflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

40 SR 814.91; AS 2003 4803 41 SR 910.1 42 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102, 103, 104, 120, 123 und 147 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Gentechnik im Ausserhumanbereich. BG AS 2003

Art. 146a Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inver- kehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.

9. Waldgesetz vom 4. Oktober 199143

Ingress gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31bis der Bundesverfassung44, ...

Art. 46 Abs. 1bis und 1ter 1bis Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes und Drit- ter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskom- mission UVEK Beschwerde geführt werden. 1ter Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an.

10. Jagdgesetz vom 20. Juni 198645

Ingress gestützt auf die Artikel 24sexies Absatz 4, 24septies, 25 und 25bis der Bundesver- fassung46, ...

Gliederungstitel vor Art. 24

9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren

Art. 24 Sachüberschrift Vollzug durch den Bund

Art. 25 Sachüberschrift Vollzug durch die Kantone

43 SR 921.0

44 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74, 77, 78, 94 und 95 der Bundes-

verfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 45 SR 922.0 46 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74, 78 Absatz 4, 79 und 80 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Art. 25a Rechtspflege

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

196847 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz

vom 16. Dezember 194348.

2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der

Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3 Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bun-

desamt an.

11. Bundesgesetz vom 21. Juni 199149 über die Fischerei

Ingress gestützt auf die Artikel 24sexies und 25 der Bundesverfassung50, ...

Art. 26a Rechtspflege

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

196851 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz

vom 16. Dezember 194352.

2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK

Beschwerde geführt werden.

3 Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bun-

desamt an.

Art. 26b Bisheriger Art. 26a

47 SR 172.021 48 SR 173.110 49 SR 923.0 50 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 78 und 79 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 51 SR 172.021 52 SR 173.110

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