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AS 2003 4843

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 20011, beschliesst:

I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betref- fende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät.

3 Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralver-

ständnis der betreffenden Person.

Art. 2 Abs. 1 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichti- ger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.

Art. 3a Ziele

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:

a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreu- ungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; b. friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren;

3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101).

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Zivildienstgesetz AS 2003

c. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; d. das kulturelle Erbe zu erhalten.

2 Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und h sowie Abs. 2–4

1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:

c. Kulturgütererhaltung; h. Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2 Einsätze in der Land- und Forstwirtschaft sind auch dann, wenn die Voraus-

setzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind, erlaubt, wenn sie in Landwirtschafts- betrieben geleistet werden, welche Projekte zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen durchführen und die deswegen auf kostengünstige Arbeits- leistungen Dritter angewiesen sind.

3 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt,

wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind. 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunkt- programme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.

Art. 4a Ausschluss von Einsätzen Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in einer Institution:

1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivil-

dienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, oder

2. zu der sie eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch

eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält; b. ausschliesslich zu Gunsten von Angehörigen der Zivildienst leistenden Person; c. die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflus- sen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen; d. die primär privaten Zwecken der Zivildienst leistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.

Art. 7 Abs. 1 und 2 1 ZivildienstpflichtigePersonen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruf- lichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.

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2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen

Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.

Art. 7a Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen 1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Not- lagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen. 2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zustän- digen Fachinstanzen.

3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der

bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Vor- aussetzungen der Kostenübernahme.

Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1 Der Zivildienst dauert 1,5 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleis- teten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1 mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivil- dienstes zu berechnen ist. 2 Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.

Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a. Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1); b. Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2–5); c. Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19); d. Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamt- dauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).

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Art. 11 Abs. 2, 2bis und 4

2 Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer

der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 19954) sinngemäss. 2bis Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, ins- besondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden.

4 Aufgehoben

Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen

1 Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der

Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürfti- ge Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen. 2 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b,

6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.

3 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen:

a. Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten. b. Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivil- dienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung. c. Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerken- nung. Die Artikel 41–43 sind nicht anwendbar. d. Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss. 4 Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistun- gen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2,

46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5 Die Vollzugsstelle:

a. legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest; b. kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Arti- kel 11 vorgesehen; c. kann Pikettdienst anordnen; d. kann den Besuch von Ausbildungskursen vorschreiben; e. kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen. 6 Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unter- stützungsbedürftigen Dritten übertragen.

4 SR 510.10

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7 ZivildienstleistendenPersonen werden ausserordentliche Einsätze gleich ange-

rechnet wie den Militärdienstleistenden.

Art. 15a Information 1 Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2 Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere

anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.

Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

1 Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen,

nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.

2 Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.

Art. 16a Form und Inhalt des Gesuchs 1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein. Der Bundesrat regelt die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.

2 Das Gesuch enthält:

a. eine Darlegung des geltend gemachten Gewissenskonfliktes (Art. 1 Abs. 2 und 3); b. einen Lebenslauf, der aufzeigt, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich bisher geäussert hat; c. das Dienstbüchlein.

Art. 17 Abs. 1 und 1bis

1 Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der

nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später oder während eines Militär- dienstes eingereichte Gesuche entbinden bis zum Zeitpunkt der Gutheissung nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen. 1bis Stellungspflichtige werden durch die Gesuchseinreichung nicht von der Pflicht entbunden, an der Rekrutierung teilzunehmen.

Art. 18 Zulassungskommission 1 Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildienst- tage entscheidet eine Kommission (Zulassungskommission).

2 Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der

Zulassungskommission.

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Zivildienstgesetz AS 2003

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann der Zulas-

sungskommission Weisungen betreffend die Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 1 und 18b erteilen. 4 Die Vollzugsstelle unterstützt die Zulassungskommission in ihrer Aufgabenerfül- lung. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

5 Bis Beginn der Anhörung werden verfahrensleitende Verfügungen, Nichteintre-

tensentscheide und Abschreibungsverfügungen durch die Vollzugsstelle erlassen, danach durch die Zulassungskommission.

Art. 18a Persönliche Anhörung

1 Die Zulassungskommission hört die gesuchstellenden Personen an.

2 Sie kann von der persönlichen Anhörung absehen, wenn die gesuchstellende Per-

son ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft begründet, deren Glaubensvorstellungen die Militärdienstleistung ausschliessen, und wenn die Zulassungsvoraussetzungen auf Grund des schriftlichen Gesuchs offen- sichtlich erfüllt sind. Der Bundesrat kann weitere Kategorien gesuchstellender Personen von der Anhörungspflicht ausnehmen.

Art. 18b Beurteilung der Darlegung des Gewissenskonfliktes Die Zulassungskommission beurteilt die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach: a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mora- lische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens- führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.

Art. 18c Eröffnung des Zulassungsentscheides Die Zulassungskommission eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person, dem Departement, der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie der Vollzugsstelle.

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Art. 18d Zulassungsverfahren

1 Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

2 Die Vollzugsstelle übernimmt die nachgewiesenen Kosten der direkten Fahrt der

gesuchstellenden Person mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz zwi- schen Wohn-, Arbeits- oder Studienort und Anhörungsort, wenn die Anhörung nicht im Rahmen der Rekrutierung stattfindet. 3 Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19685 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 19 Vorbereitung der Einsätze Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatz- betriebe aufbieten.

Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.

Art. 22 Abs. 2–4 2 Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.

4 Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.

Art. 28 Abs. 4 Bst. b

4 Ausgeschlossen sind:

b. die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.

Art. 29 Abs. 3

3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungs-

und Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5 anfallen.

5 SR 172.021

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Zivildienstgesetz AS 2003

Art. 32 Abs. 2

2 Anlässlich der Einführungs- und Ausbildungskurse und während ordentlichen

Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchge- führt werden.

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung

Art. 36 Grundsatz 1 Die zivildienstpflichtigen Personen besuchen einen Einführungskurs der Vollzugsstelle.

2 Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die Zivildienst leistende Person in ihre Tätig- keit eingeführt wird.

3 Wer im Zivildiensteinsatz Menschen pflegt, besucht einen Ausbildungskurs. Das

Departement legt die Minimalanforderungen fest, welchen der Kurs genügen muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Kursbesuch. 4 Die Vollzugsstelle kann weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse organisieren.

5 Der Bundesrat kann den Besuch weiterer Ausbildungskurse vorschreiben.

Art. 37 Abs. 1

1 Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5.

Art. 40 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.

Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.

Art. 42 Anerkennungsentscheid

1 Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.

2 Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn:

a. die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 nicht erfüllt; b. die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

6 SR 833.1

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Zivildienstgesetz AS 2003

3 Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn:

a. in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; b. die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich an- bietet, der Teil eines Schwerpunktprogrammes ist.

4 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet

werden.

Art. 43 Anerkennungsverfahren

1 Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen

und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.

2 Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren.

3 Das Departement ernennt eine beratende Kommission. Die Vollzugsstelle hört sie

zu wesentlichen Fragen der Anerkennung an. Der Bundesrat regelt Zusammenset- zung und Organisation der Kommission.

Art. 58 Abs. 3

3 Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission für die

Staatshaftung und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht.

Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforder- lichen Massnahmen.

Art. 64 Abs. 1bis 1bis Beschwerdeberechtigt gegen Zulassungsentscheide nach Artikel 18c ist auch das Departement.

Art. 65 Verfahren vor der Rekurskommission

1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos, sofern es sich nicht um

eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet.

2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen

zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

3 Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen

von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

7 SR 172.021

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4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19688 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 66 Bst. a Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt: a. zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;

Art. 71 Abs. 2 2 Die Vollzugsstelle führt das Verfahren innert 30 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b

2 An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:

a. die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusam- menhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienst- pflicht; b. Aufgehoben

Art. 80a Abs. 1bis, 2bis und 5 Bst. a 1bis Für die Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet die Zulassungskommission Akten nach Absatz 1 Buchstabe a, e und f. Die Akten des Zulassungsverfahrens werden durch die Vollzugsstelle verwaltet. 2bis Die Zulassungskommission kann in den Akten besonders schützenswerte Perso- nendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis Buchstabe a und b bearbeiten.

5 Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsverfah-

rens: a. von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivil- dienstpflicht beziehungsweise nach deren Ausschluss aus dem Zivildienst;

8 SR 172.021

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2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 21. März 2003

Art. 81 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1 Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag der Inkraftsetzung der Ände- rung vom 21. März 20039 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,5-fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetz- gebung. 2 Ergeben sich keine ganzen Zahlen, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Art. 82 Entlassung aus dem Zivildienst

1 Wer bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200310 die Altersgrenze nach

Artikel 13 der Änderung vom 4. Oktober 200211 des Militärgesetzes vom 3. Februar

199512 erreicht hat, wird aus dem Zivildienst entlassen.

2 Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst einen Mannschaftsdienstgrad bekleidet hätten, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre ordentliche Zivildienst- leistung vollständig erbracht haben, entlassen.

Art. 83 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden 1 Artikel 81 wird nicht angewandt auf Personen, die seit 1. Oktober 1996 zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden. 2 Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 21. März 200313 infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgrün- den verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollzogen. 3 Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Alters- grenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee aus- geschlossen worden ist.

Art. 83a Erlöschen der Anerkennung als Einsatzbetrieb Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Forschung erlöschen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200314.

9 AS 2003 4843 10 AS 2003 4843 11 AS 2003 3957 12 SR 510.10 13 AS 2003 4843 14 AS 2003 4843

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Zivildienstgesetz AS 2003

II Das Strafgesetzbuch15 wird wie folgt geändert:

Art. 360bis Abs. 2 Bst. j 16

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die

Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: j. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abge-

laufen.17

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

15 SR 311.0

16 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 367 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe j die folgende Fassung: 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen: j. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

17 BBl 2003 2857

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