AS 2003 4947
Verordnung über den Eiermarkt
Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsum- und Verarbeitungs- eier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern
1 Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den
Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.
2 Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne
Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszoll- ansatz (KZA) eingeführt werden.
Art. 3 Einfuhr von Eiprodukten Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte ande- re) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
SR 916.371
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Eierverordnung AS 2003
Art. 4 Markt- und Hausiererverkehr
1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal
50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Gene-
raleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzoll- kontingentsmenge zum KZA auf der Strasse eingeführt werden.
2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im
Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge einge- führt werden.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen.
Art. 5 Reversbestimmungen für Verarbeitungseier Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Reversbestimmungen von Arti- kel 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19253 analog.
3. Abschnitt:
Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»
Art. 6 1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkon- sumenten verkauft werden, und Eier, die vollständig gefärbt sind.
2 Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebe-
nen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länder- verzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif4 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen. 3 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollabfertigung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.
3 SR 631.0 4 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen und bezogen werden.
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4. Abschnitt: Beiträge
Art. 7 Beiträge an Verwertungsmassnahmen
1 Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können
im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerich- tet werden.
2 An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Perso-
nengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der
interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindestein- gabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsver- fahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.
4 Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche
Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen.
Art. 8 Investitionsbeitrag
1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des 4. Kapitels des 3. Titels DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) aus- gerichtet.
2 Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit
(GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Struktur- verbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19986 gewährt wurden. 3 Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.
4 Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und
sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober
2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.
5 Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und
50 Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuch-
steller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.
5 SR 910.13 6 SR 913.1
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Praxisnahe Versuche beim Geflügel und die Verbreitung der entsprechenden
Ergebnisse bei der Bildung und Beratung sowie durch Information können bis zum 31. Dezember 2004 mitfinanziert werden, sofern die entsprechenden Verträge mit dem Bundesamt vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.
2 Eier von Hühnern «Gallus domesticus» können bis zum 30. Juni 2004 nach bishe-
rigem Recht gestempelt werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19987 über den Eiermarkt wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 AS 1999 126, 2001 2513, 2002 2841
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Anhang (Art. 1)
Tarifnummer8 Warenbezeichnung
0407.0010, 0090 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0408.1110, 1190, Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, 1910, 1990 geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen. 0408.9110, 9190, Vogeleier ohne Schale, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf 9910, 9990 gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen. 3502.1110, 1190, Eieralbumin, zu anderen als technischen Zwecken 1910, 1990
8 SR 632.10 Anhang
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