AS 2003 5015
Verordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)
vom 9. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
Art. 2 Begriffe
1 Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach
Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird, sind Berufsoffiziere. 2 Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Lehrverband Militärische Sicher- heit, Armee-Aufklärungsdetachement oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompa- nie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom
4. Okt. 20022).
3 Berufsoffiziere
und -unteroffiziere während der Grundausbildung gelten als Anwärterinnen und Anwärter.
Art. 3 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953.
SR 172.220.111.310.2
2003-1654 5015
Militärisches Personal. V des VBS AS 2003
2 Sie gilt nicht für:
a. den Oberauditor der Armee; b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung aus- schliesst. 3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtli- chen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für
Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht ange- stellt.
2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere
Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
1 Als Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufs-
bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die: a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einer vom Bund aner- kannten Fachhochschule, eine eidgenössische oder kantonale Maturität oder eine eidgenössische Berufsmaturität technischer Richtung mit Zusatzausbil- dung für die Zulassung zur ETH Zürich vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere bestanden haben; d. den Grad des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehrgang I erreicht haben; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f. einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem
Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
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3 Die Anstellungsvoraussetzungen der Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufs- bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografinnen und -foto- grafen richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20034 (MFV).
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau- er nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20025 (BBG) oder ei- nen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben; d. einen Offiziersgrad bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f. einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
1 Als Berufsunteroffiziere können ab Beginn der Grundausbildung Personen ange-
stellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau- er nach dem BBG vom 13. Dezember 20026 oder einen mindestens gleich- wertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere bestanden haben; d. einen höheren Unteroffiziersgrad bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f. einen untadeligen Leumund besitzen;
4 SR 512.271; AS 2003 4711 5 SR 412.10; AS 2003 4557 6 SR 412.10; AS 2003 4557
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g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem
Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.
Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau- er nach dem BBG vom 13. Dezember 20027 oder einen gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben; d. einen Unteroffiziersgrad bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f. einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
3. Abschnitt: Berufssoldaten
Art. 9 Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau- er nach dem BBG 13. Dezember 20028 oder einen mindestens gleichwerti- gen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen; b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben; c. einen Mannschaftsgrad bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen untadeligen Leumund besitzen;
7 SR 412.10; AS 2003 4557 8 SR 412.10; AS 2003 4557
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f. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und g. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
4. Abschnitt: Zeitmilitärs
Art. 10 Als Zeitmilitärs können Personen angestellt werden, die: a. Angehörige der Armee sind; b. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; c. einen untadeligen Leumund besitzen; d. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt wor- den sind; und e. eine Eignungsabklärung für Zeitmilitärs bestanden haben.
3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
(Art. 4 und 5 BPV)
1. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 11
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen
und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfoto- grafinnen und –fotografen, besteht aus dem Bachelor-Studiengang Berufsoffizier an der ETH Zürich oder dem Diplomlehrgang der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 19. Mai 19939 über die Militärische Führungsschule. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordopera-
teure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen wird in der MFV10 geregelt.
3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus dem Grundausbildungs-
lehrgang nach der Verordnung vom 9. Dezember 199611 über die Berufsunteroffi- ziersschule der Armee. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
9 SR 414.131.1 10 SR 512.271 11 SR 512.413
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4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie Berufs- soldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Einzelheiten. 5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Ein- zelheiten.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
Art. 12 Zuweisung von Funktionen 1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zuge- wiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen einer
Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
Art. 13 Einsatzgruppen
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und
-piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotogra- finnen und –fotografen, und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in
den Bewertungsvorschriften geregelt.
3 Diese Bestimmung gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter.
Art. 14 Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kernkompetenzen der Berufs- und Zeitmilitärs.
Art. 15 Zusatzausbildung
1 Die Zusatzausbildung befähigt die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufga-
ben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
2 Sie kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen
Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
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4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnort
(Art. 89 BPV)
Art. 16 Einsätze
1 Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den
dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören unter anderem Ausbildungen im Truppen-
verband, Katastrophenhilfe sowie Botschaftsbewachungen.
3 Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten sind
freiwillig und erfolgen nach der Verordnung vom 24. April 199612 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten.
Art. 17 Versetzungen 1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufs- unteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitge- ber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. Die Funktion soll in der Regel während mindestens drei Jahren ausgeübt werden. 2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen. 3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stel- len zugewiesen. Massgebend ist der vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlie- ren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer
vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbil- dung sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern. 5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
Art. 18 Wohnort
1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, ausgenommen Anwärterinnen und Anwärter,
haben ihren Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.
12 SR 172.221.104.4
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5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 f. BPV)
Art. 19 Berufsmilitärs 1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf.
2 Beiausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit
gewährt werden. 3 Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. 4 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
Art. 20 Zeitmilitärs 1 Für die Arbeitszeit der Zeitmilitärs gelten die Bestimmungen des Bundespersonal- rechts über die Jahresarbeitszeit. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarf. Sie beträgt im Jahres- durchschnitt 45 Stunden.
6. Kapitel: Ferien
(Art. 67 BPV)
Art. 21
1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammen-
hängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wün- schen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
3 Militärisches
Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuch-
ten Schule.
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7. Kapitel: Spesen
(Art. 72 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere
Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort 1 Berufsoffiziere,einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes haben Anspruch auf eine Vergü- tung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist. 2 Liegt der Wohnort innerhalb des Bereichs nach Artikel 18 Absatz 1, so besteht in der Regel kein Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1. Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohn- kreis wegzieht, hat keinen Anspruch auf diese Vergütung.
3 Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krank-
heit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
4 Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes
nach der Grundausbildung haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchstens drei Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen.
5 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
6 Anwärterinnen und Anwärter haben nur Anspruch auf die Vergütung nach Ab-
satz 1.
Art. 23 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes 1 Berufsoffiziere,einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine
Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
Art. 24 Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
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Art. 25 Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen 1 Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehrt, hat
anstelle dieser Dienstfahrt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeits- oder Einsatzort.
3 Wer eine Vergütung für Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochen-
endfahrten nur Anspruch auf Vergütung für wöchentlich eine zusätzliche Dienstfahrt an den Wohnort oder eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
Art. 26 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen
1 Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Opera-
teure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1. 2 Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilo- tin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten
Art. 27
1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in
Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfor- dert und die Platzverhältnisse erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine
Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
3 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
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3. Abschnitt: Zeitmilitärs
Art. 28
1 Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
2 BeiEinsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der
Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.
3 Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven
Kosten nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 199513 über die Verwal- tung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet.
4 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug
(Art. 71 BPV)
Art. 29 Grundsatz 1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Der Besitzer oder die Besitzerin ist Halter das Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er
kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
Art. 30 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
a. Berufsoffizieren ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufs- bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen; b. Berufsunteroffizieren; c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich; d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Grundaus- bildungslehrgangs an der BUSA. 2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabs- offiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
13 SR 510.301.1
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Art. 31 Fachstelle Personenwagen Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwal- tung der Fahrzeuge. Der Chef der Armee erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechni- schen Weisungen.
Art. 32 Zuteilungsstufen Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zutei- lungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 33 Fahrzeugzuteilung
1 DieFSPW beschafft einen Neuwagen oder teilt in besonderen Fällen einen
Gebraucht-, Pool- oder Mietwagen zu. Für anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter wird kein Neuwagen beschafft.
2 Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1
ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
3 Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.
4 Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger
Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzu- teilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienst- fahrten beschränken.
Art. 34 Haltedauer und Rückgabe
1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie
entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterver- wendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2 Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die
Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3 Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Hal-
ter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4 Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb
des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5 Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie
in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum
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Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten 1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die berufli- chen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2 Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung fest.
Art. 36 Fahrberechtigung bei privater Verwendung 1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 3 sind alle im Haushalt des Halters leben- den Familienangehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspart- ners, berechtigt. 2 Ferienfahrten und Lernfahrten von Familienangehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.
Art. 37 Immatrikulation
1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden beim Standortkanton und militärisch
immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahr- zeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert. 2 Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschil- dern durchzuführen. 3 Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt wer- den. 4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
Art. 38 Haftung 1 Die Haftung des Halters bei privater Verwendung des Fahrzeuges richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195814. 2 Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahr- ten.
3 Bei beruflicher Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter
gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195815.
14 SR 741.01 15 SR 170.32
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4 Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199516.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 200117 über das Instruktionskorps
(IKV-VBS);
2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 199118 über das Überwachungs-
geschwader (UeG-V VBS);
3. Verordnung des VBS vom 30. November 199519 über die Instruktorenwagen
(VIW-VBS).
Art. 40 Übergangsbestimmung für die Ausrichtung von Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort vor dem 1. Januar 2004 Die Ansprüche nach Artikel 22 Absatz 4 gelten auch für diejenigen Personen, die den neuen Arbeitsort vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugewiesen erhalten haben.
Art. 41 Übergangsbestimmungen über die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
1 Ist das Ende der Haltedauer nach Artikel 34 Absatz 1 bei Inkrafttreten dieser
Verordnung noch nicht erreicht, so bleibt das Fahrzeug beim Halter, auch wenn deren Zuteilungsstufe ändert. Im Übrigen gilt das neue Recht. 2 Berufsmilitärpilotinnen und -piloten mit Instruktorenstatus, die ein persönliches Dienst-, Occasions- oder Mietfahrzeug halten und denen auf den 1. Januar 2004 nach Artikel 30 Absatz 1 kein persönliches Dienstfahrzeug mehr zugeteilt ist, blei- ben bis zum 31. Dezember 2005 Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges. Wer- den sie vor dem 31. Dezember 2007 pensioniert, so bleibt die Zuteilung bis dahin bestehen.
16 SR 510.10 17 AS 2002 49 18 AS 1992 21 19 AS 1996 573, 2002 2833
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Art. 42 Übergangsbestimmung über die Weitergeltung des alten Rechts für Zeitmilitärs Die Verträge der Zeitmilitärs, die mit einer Geltungsdauer bis maximal 31. Dezem- ber 2004 abgeschlossen worden sind, werden nach altem Recht vollzogen, soweit die Vertragsparteien diese nicht durch schriftlichen Arbeitsvertrag in das neurechtli- che Arbeitsverhältnis überführen.
Art. 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
9. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
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Anhang 1 (Art. 22–24, 26–28)
Ansätze der Vergütungen
Fr.
1 Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen:
1.1 – nach Artikel 22 Absätze 1 und 3 und Artikel 28 Absatz 1
monatlich maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag) 800.–
1.2 – nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal 600.–
2 Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen
Gebäuden des Bundes nach den Artikeln 23 und 27 beträgt 12.50
3 Die Vergütung der Mahlzeiten bei Nachtarbeit nach Artikel 24
beträgt 12.50
4 Die Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge
für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen nach Artikel 26 beträgt pro Jahr pauschal 4800.–
Für die übrigen Spesen gelten die Artikel 41 ff. der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200120 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), insbesondere: – die Vergütung von Mahlzeiten nach Artikel 43; – die Vergütung von Übernachtungen nach Artikel 44; – die Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen nach Artikel 49.
20 SR 172.220.111.31
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Anhang 2 (Art. 32)
Zuteilungsstufen
Zuteilungsstufe Berufsoffiziere Berufsunteroffiziere
3 hauptamtliche höhere Stabsoffiziere
2 Einsatzgruppe 5
2 Einsatzgruppe 4 Einsatzgruppe 5
2 Einsatzgruppe 3 Einsatzgruppe 4
1 Einsatzgruppe 2 Einsatzgruppe 3
1 Einsatzgruppe 1 Einsatzgruppe 2
1 Einsatzgruppe 1
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