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AS 2003 5137

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 113, 114 Absätze 2 und 3 sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die persönliche Ausrüstung (Ausrüstung) der Angehöri-

gen der Armee.

2 Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte Ausrüstung oder Teile

davon ebenfalls aus den Vorräten der Armee beziehen. Diese Verordnung sowie die Ausführungsbestimmungen des VBS gelten für sie sinngemäss, soweit Ausrüstungs- gegenstände der Armee betroffen sind.

3 In besonderen Verordnungen werden geregelt:

a. die Beschaffung der Ausrüstung; b. die Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; c. die Ausrüstung der Berufsmilitärs.

4 Das VBS entscheidet über Gesuche für:

a. die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen ins Ausland; b. das Tragen der Uniform im Ausland.

2. Abschnitt: Instandhaltung, Hinterlegung und Abnahme

Art. 2 Ausrüstung für das Einrücken

1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit vollständiger, sauberer

und einsatztauglicher Ausrüstung sowie mit privater Leibwäsche und den für den Sport und die Körperpflege erforderlichen Gegenständen einrücken.

SR 514.10 1 SR 510.10

2003-1028 5137

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen AS 2003

2 Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken:

a. überprüfen, ob die Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist; b. fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instand- stellen lassen; c. nicht mehr passende Uniformstücke dem nächstgelegenen Retablierungs- zeughaus zur Änderung oder zum Austausch vorweisen.

3 Das Heer und die Luftwaffe bezeichnen die Gegenstände, welche in die Rekruten-

schule mitzunehmen sind.

Art. 3 Anpassung

1 Die Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die zu einer anderen Truppengat-

tung, Berufsformation oder zu einem anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist anzupassen.

2 Die Anpassung wird grundsätzlich durch das Zeughaus im Militärdienst vorge-

nommen. Gradabzeichen sind sofort auszutauschen.

Art. 4 Instandhaltung

1 Die Ausrüstungsgegenstände werden grundsätzlich zu Lasten des Bundes instand-

gehalten.

2 Bei Austausch, Reparatur oder Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf

Verschulden der Angehörigen der Armee zurückzuführen sind (Art. 139 MG), wird dem Angehörigen der Armee deren Zeitwert in Rechnung gestellt. Davon werden Abzüge nach geleisteten Diensttagen gewährt.

3 Angehörige der Armee, die dem Zeughaus Ausrüstungsgegenstände in unsauberem

Zustand zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.

Art. 5 Aufbewahrung Die Angehörigen der Armee müssen die Ausrüstung in der Regel an ihrem Wohnsitz aufbewahren. Vorbehalten bleibt Artikel 6.

Art. 6 Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen

1 Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise

ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr in einem Zeughaus hinterlegen: a. während eines Auslandaufenthaltes; b. bei häufigem Wohnortswechsel; c. bei Wohnsitz im grenznahen Ausland.

2 Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.

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Art. 7 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe

1 Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte beim nächstgelegenen Zeughaus hinter- legt werden.

2 Der Führungsstab der Armee entscheidet innert zwölf Monaten, ob die Waffe

durch das Zeughaus definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.

Art. 8 Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch 1 Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch das Zeughaus dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommando zu melden.

2 Dieses überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der

Ausrüstung und deren Hinterlegung im Zeughaus an.

3 Wurde die persönliche Waffe missbraucht, entscheidet der Führungsstab der

Armee über deren definitive Rücknahme.

Art. 9 Ausrüstungskontrolle

1 Ausrüstungskontrollen werden im Militärdienst durch den Kommandanten mit

truppeneigenen Mitteln durchgeführt.

2 Das VBS kann weitere Kontrollen im Dienst vorsehen.

3. Abschnitt: Überlassung zu Eigentum

Art. 10 Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände 1 Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei Dienstuntauglichkeitserklärung, Dienstbefreiung, Auslandbeurlaubung sowie bei Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern die Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.

2 Sie erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie von der Mili-

tärdienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen werden. Ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, entscheidet der Führungsstab der Armee über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum.

3 Das VBS legt fest, welche weiteren Gegenstände von der Überlassung zu Eigen-

tum ausgenommen werden können.

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Art. 11 Überlassung des Sturmgewehrs 57

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmge-

wehr 57 unentgeltlich zu Eigentum, wenn: a. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10); b. sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absol- viert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungs- ausweis eintragen liessen; c. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Über- lassung der persönlichen Waffen entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe; d. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorliegen.

2 In begründeten Ausnahmefällen können diese Anforderungen im Jahr nach dem

Ausscheiden aus der Armee erfüllt werden. Der Entscheid liegt bei der Logistikbasis der Armee (LBA).

3 Wer mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet ist und die Voraussetzungen nach

Absatz 1 erfüllt, erhält gegen Rückgabe dieser Waffe ein Sturmgewehr 57 unentgelt- lich zu Eigentum.

4 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA auf Kosten des Bundes

zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.

Art. 12 Überlassung der Pistole Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn: a. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10); b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Über- lassung der persönlichen Waffen entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe; c. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorliegen.

Art. 13 Angehörige des Grenzwachtkorps (GWK) Angehörige des GWK erhalten beim Aussscheiden aus dem GWK wahlweise eine Pistole 75 oder ein Stgw 57 ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn: a. sie nicht wieder in die Armee eingeteilt werden; b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Über- lassung der persönlichen Waffen entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

2 SR 514.54 3 SR 514.54

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c. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 vorliegen.

Art. 14 Registrierung

1 Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu

Eigentum: a. Name und Vorname des Berechtigten; b. AHV-Nummer; c. Adresse; d. Waffennummer; e. Überlassungsjahr.

2 Die Daten sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

3 Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.

Art. 15 Anwendbares Recht Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmun- gen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Das VBS erlässt ergänzende und ausführende Vorschriften, insbesondere über: a. Umfang und Beschaffenheit sowie Abgabe und Rücknahme der persön- lichen Ausrüstung; b. die Reparatur von Ordonnanz-Feuerwaffen und von Militärschuhen; c. die Hinterlegung der Ausrüstung; d. die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen in anderen Organisationen und bei ausserdientlicher Ausbildung; e. den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen an Angehörige der Armee.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. Oktober 19955 über die persönliche Ausrüstung (VPAus) wird aufgehoben.

4 SR 514.54 5 AS 1995 5194, 1997 2626, 2002 8

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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz