AS 2003 5147
Verordnung über den Zivilschutz
Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG) 1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.
2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes ange-
nommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekru- tierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.
3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die
Aufnahme entschieden hat.
4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen wer-
den.
Art. 2 Vorzeitige Entlassung (Art. 20 BZG)
1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und
unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden: a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen; b. für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.
2 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen
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umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutz- dienstpflichtigen beizulegen.
3 Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den
Zivilschutz eingeteilt.
Art. 3 Ausschluss (Art. 21 BZG) 1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden ist.
2 Von der Schutzdienstleistung wird ferner ausgeschlossen, wer von einem Straf-
gericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird.
3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin
frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten
Art. 4 Sold (Art. 22 BZG)
1 Anspruch auf Sold besteht für:
a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 des Gesetzes; b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33–37 des Gesetzes; c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes.
2 Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der
Soldansätze der Armee. Das Departement legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.
3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden
Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.
4 Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinanderfolgen-
den Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
5 Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind sold-
berechtigt.
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6 Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts
soldberechtigt.
7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleis-
tung.
2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollführung
Art. 5 Rekrutierungsbestände (Art. 16 BZG)
Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunk- tionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.
Art. 6 Erfüllung von Ausbildungsdiensten Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungspro- gramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind.
Art. 7 Einrückungspflicht (Art. 27 und 38 BZG)
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
Art. 9 Verschiebung von Dienstleistungen (Art. 38 Abs. 4 BZG) 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einrei- chen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Art. 10 Urlaub 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
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3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entschei- det der Leiter des Dienstanlasses.
Art. 11 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers Zugunsten des Arbeitgebers kann kein Schutzdienst geleistet werden; ausgenommen ist das hauptberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.
Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung (Art. 37 BZG)
1 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausser-
ordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen. 2 Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kos- ten.
Art. 13 Datenbearbeitung im PISA Das Kommando Rekrutierung stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) zur Verfügung.
3. Kapitel: Material
Art. 14 Beschaffung, Verteilung und Eigentum (Art. 43 BZG)
1 Für die Beschaffung und den Ersatz von Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes
für besondere Katastrophen und Notlagen, welche im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sowie für den Fall bewaffneter Konflikte, ist das Bundesamt zustän- dig. Es erlässt dazu Weisungen.
2 Die Kantone regeln die Verteilung des vom Bund beschafften Materials an die
Gemeinden.
3 Das vom Bundesamt finanzierte und ausgelieferte Material geht in das Eigentum
des Empfängers über.
4 Das Bundesamt kann mit einzelnen oder allen Kantonen Vereinbarungen treffen
über das Erbringen von Dienstleistungen, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen. 5 Das Bundesamt beschafft und verwaltet das Material gemäss Artikel 43 des Geset- zes, welches für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.
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Art. 15 Requisition Die Zivilschutzkommandanten koordinieren die Requisitionsbegehren der Partner- organisationen.
Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle
1 Die Kantone sichern nach Vorgaben des Bundesamtes die Instandhaltung des vom
Bund beschafften Materials.
2 Sie kontrollieren periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes die Einsatzbereit-
schaft und den Unterhalt des vom Bund beschafften Materials.
4. Kapitel: Schutzbauten
1. Abschnitt: Schutzräume
Art. 17 Anzahl der Schutzplätze (Art. 45 BZG)
1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:
a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl
werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt. 3 Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entspre- chen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerech- net.
4 Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers
werden ermittelt: a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze; b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.
5 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf
Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzu- setzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatz- beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.
Art. 18 Ausnahmen
1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume
erstellt werden. Dies gilt insbesondere für: a. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht über- bauten oder stark brandgefährdeten Gebieten;
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b. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen; c. Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind.
2 Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur
zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.
Art. 19 Gemeinsame Schutzräume
1 Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräu- men zusammengelegt werden.
2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des
ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden. 3 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 47 Abs. 1 BZG)
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner in
unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein Schutzplatz zur Verfügung steht.
2 Für die Zuweisung der Bevölkerung und zur Steuerung des Schutzraumbaus legen
sie nach Vorgaben des Bundesamtes Beurteilungsgebiete fest. 3 Der Schutzplatzbedarf innerhalb eines Beurteilungsgebietes gilt als gedeckt, wenn darin für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, welche den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die vorhandenen Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet. Das Bundesamt legt fest, welche weiteren Schutzplätze nicht ange- rechnet werden.
Art. 21 Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.
2 Sie richten sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt werden.
3 Die Kantone veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge.
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Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für:
a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werter- haltung von öffentlichen Schutzräumen; b. weitere Massnahmen des Zivilschutzes.
2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kon-
trolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.
Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen 1 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn. 2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch:
a. jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist; b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen. 4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Bau- beginn verjährt.
Art. 24 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, nachdem deren
Verfügung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.
3 Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem deren Verfügung
rechtskräftig geworden ist, verjährt.
Art. 25 Projektgenehmigung
1 Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.
2 Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für
die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.
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Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume (Art. 46 Abs. 1 BZG)
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben unter Vorbehalt von Absatz 3 ihre
Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.
2 Die Ausrüstung der seit dem 1. Januar 1987 erstellten Schutzräume muss ab der
Schlusskontrolle vorhanden sein.
3 Das Departement kann die Ausrüstung der vor dem 1. Januar 1987 erstellten und
den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume anordnen.
Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
1 Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche
die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.
2 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kultur-
güterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.
Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
1 Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle
der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entspre- chenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume. 2 Das Bundesamt kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.
Art. 29 Aufhebung (Art. 49 BZG)
1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforde-
rungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.
2 Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können nach Vorgaben
des Bundesamtes aufgehoben werden, sofern: a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnis- mässig erschwert oder verunmöglicht würde; b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt.
3 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen
entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstat- ten.
4 Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseige-
nen Gebäuden sowie von Kulturgüterschutzräumen.
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5 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem
Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.
2. Abschnitt: Schutzanlagen
Art. 30 Art, Grösse, Anzahl und Verwendung von Schutzanlagen (Art. 50 BZG)
Das Bundesamt umschreibt in Technischen Weisungen Art, Grösse, Anzahl und Verwendung (Belegung durch Partnerorganisationen) der Schutzanlagen.
Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen (Art. 53 BZG)
1 Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze
und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sani- tätsstellen bereitzustellen.
2 Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte
Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent der Bevölkerung erbringen.
Art. 32 Kombinierte Schutzanlagen für Kantonsregierungen Für die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen.
Art. 33 Projektgenehmigung (Art. 51 BZG)
1 Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur
Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
2 Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderun-
gen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.
3 Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz
verweigern, wenn: a. das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält; b. aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist; c. eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde; d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhal- tung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
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4 Verweigert das Bundesamt die Übernahme der Mehrkosten ganz oder teilweise, so
muss es dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.
5 Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt an seinem Entscheid fest, so
erlässt es eine begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ver- fügung.
6 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn
die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusiche- rung der Kostenübernahme begonnen wird. 7 Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weite- re zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlänge- rung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 34 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
1 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
2 Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.
Art. 35 Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen
1 Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes,
welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen. 2 Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sor- gen für deren Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen durch.
Art. 36 Pauschalbeitrag (Art. 71 Abs. 3 BZG)
1 Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.
2 Ergibtdie periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des
Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
3 Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn:
a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt; b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen; c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
4 Verweigert das Bundesamt die Ausrichtung des Pauschalbeitrags, so muss es dies
begründen. Gegen eine Verweigerung eines Pauschalbeitrags kann innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.
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5 Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt an der Verweigerung fest, so
erlässt es eine begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ver- fügung.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 Mindestanforderungen an neue Schutzbauten (Art. 56 BZG)
1 Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner
Waffen gewährleisten, insbesonders gegen: a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszent- rum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat; b. Nahtreffer konventioneller Waffen; c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1
Buchstabe a herabgesetzt werden.
3 Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbau-
ten in den Technischen Weisungen fest.
Art. 38 Unterhalt (Art. 57 BZG)
Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des Bundesamtes.
Art. 39 Zivilschutzfremde Nutzung Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.
5. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 40 Kostenverteilung (Art. 60 Abs. 2 BZG)
1 Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten für Schäden nach Artikel 60
Absatz 2 des Gesetzes.
2 Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden.
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen (Art. 75 Abs. 2 BZG)
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der
Kantone oder der Gemeinden ist.
2 Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertra-
gen worden ist, erlässt das Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.
3 Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivil-
schutzes aus.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19943; b. die Verordnung vom 29. November 19964 über die Personalreserve im Zivilschutz; c. die Verordnung vom 19. Oktober 19945 über die Pauschalierung von Bun- desbeiträgen im Zivilschutz; d. die Schutzbautenverordnung vom 27. November 19786; e. die Verordnung vom 19. Oktober 19947 über Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten; f. die Verordnung vom 19. Oktober 19948 über die Funktionsstufen und Sold- ansätze im Zivilschutz; g. die Verordnung vom 19. Oktober 19949 über das Kontrollwesen im Zivil- schutz; h. die Verordnung vom 19. Oktober 199410 über die Befreiung von der Schutz- dienstleistung; i. die Verordnung vom 19. Oktober 199411 über die Materialliste des Zivil- schutzes.
3 AS 1994 2646, 1997 2833, 1997 2779, 1998 2677, 1999 4, 2002 723 4 AS 1997 199, 1999 1380 5 AS 1994 2739, 1996 208, 1998 2831 6 AS 1978 1896, 1985 1672, 1989 2334, 1992 1198, 1994 2671 7 AS 1994 2676 8 AS 1994 2683, 1995 703, 1998 2624, 1999 1235 9 AS 1994 2688, 1998 2678 10 AS 1994 2741, 1995 787, 1998 220 11 AS 1994 2763, 1998 2832, 2001 1899
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Art. 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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