AS 2003 5175
Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft
Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG)
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), verordnet:
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemein-
schaft auf nationaler Ebene sowie die Voraussetzungen zur Bewilligung solcher Einsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene.
2 Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze)
sind Dienstleistungen von Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 27 Absätze 1 Buch- stabe d und 2 Buchstabe c BZG, bei denen Leistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Amtsstellen, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht werden.
Art. 2 Voraussetzungen Leistungen für Dritte gemäss Artikel 1 Absatz 2 können erbracht werden, wenn: a. die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ihre Aufgaben mit eigenen Mit- teln nicht bewältigen können; b. der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschut- zes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient; c. der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurren- ziert; und d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittel- beschaffung dient.
SR 520.14 1 SR 520.1; AS 2003 4187
2003-1656 5175
Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft AS 2003
2. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene
Art. 3 Gesuch
1 Gesuche von Veranstaltern für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Bundesamt) zwei Jahre im Voraus zur Prüfung einzureichen.
2 Die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen haben im Gesuch nachzuweisen, dass
die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 erfüllt sind.
Art. 4 Entscheid
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(Departement) entscheidet nach Anhörung der durchführenden Kantone über die Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes. 2 Gesuche können bewilligt werden, sofern es sich um Vorhaben von nationaler oder internationaler Bedeutung handelt.
3 Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden
Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
Art. 5 Koordination und Leitung
1 Der Kanton, in dem der Gemeinschaftseinsatz durchgeführt wird, legt in Zusam-
menarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest.
2 Erfolgtder Gemeinschaftseinsatz in mehreren Kantonen zugleich, so wird im
Entscheid im Einvernehmen mit diesen Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der für die Koordination und Leitung zuständige Kanton bestimmt.
Art. 6 Kostentragung Der Bund trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft; diese Kosten können pauschaliert werden.
3. Abschnitt:
Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene
Art. 7 Die Kantone regeln die Bewilligungserteilung für die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene und legen die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen fest.
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4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 Einsatzinhalte Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur im Rahmen der erteilten Bewilligung einge- setzt werden.
Art. 9 Einsatzorte Gemeinschaftseinsätze können auch ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutz- dienstpflichtigen erfolgen.
Art. 10 Besondere Ereignisse Die an Gemeinschaftseinsätzen eingesetzten Schutzdienstpflichtigen können bei besonderen Ereignissen wie Katastrophen und Notlagen, die den Einsatz der Schutz- dienstpflichtigen zum Schutz und zur Betreuung der Bevölkerung erfordern, jeder- zeit und ohne Kostenfolge vom Auftrag entbunden werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug Das Departement, das Bundesamt und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Art. 12 Übergangsbestimmung Für Vorhaben von nationaler oder internationaler Bedeutung, welche vor dem Jahr
2006 stattfinden, sind die Gesuche spätestens sechs Monate vor deren Beginn beim
Bundesamt einzureichen.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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