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AS 2003 787

Bundesbeschluss zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Bundesbeschluss zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

vom 27. September 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19952 beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 über die

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 14. Juni 1995 Nationalrat, 27. September 1995 Der Präsident: Küchler Der Präsident: Claude Frey Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Duvillard

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1995 II 809

2002-2489 787

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