AS 2003 787
Bundesbeschluss zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Bundesbeschluss zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
vom 27. September 1995
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19952 beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 über die
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 14. Juni 1995 Nationalrat, 27. September 1995 Der Präsident: Küchler Der Präsident: Claude Frey Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Duvillard
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1995 II 809
2002-2489 787