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AS 2003 915

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1

Änderung des Abkommens und der Anlagen 1 und 6 Vom Bundesrat genehmigt am 8. März 2002 In Kraft getreten am 12. Mai 2002

Art. 1 Bst. a) Betrifft nur die französische und italienische Fassung. Die Worte «TIR-Verfahrens» einfassenden Anführungszeichen werden gestrichen.

Art. 1 bisherige Bst. b) bis e) Die bisherigen Buchstaben b) bis e) werden Buchstaben f) bis ij).

Art. 1 neue Bst. b) bis e) Folgende neue Buchstaben sind einzufügen: «b) ‹TIR-Versand› den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertrags- partei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszoll- amt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangs- zollamt) erfolgt; c) ‹Beginn eines TIR-Versands›, dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zuge- hörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Abgangszollamt oder Eingangs- zollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist und das Zollamt das Carnet TIR angenommen hat; d) ‹Beendigung eines TIR-Versands›, dass die Vorführung des Strassenfahr- zeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist; e) ‹Erledigung eines TIR-Versands› die Bestätigung der ordnungsgemässen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zoll- behörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) ver-

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 915).

2002-0767 915

Internationaler Warentransport mit Carnets TIR. Zollabkommen AS 2003

fügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei dem Abgangszollamt der Eingangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbar sind, fest.»

Art. 1 bisherige Bst. f) bis ij) Die bisherigen Buchstaben f) bis ij) werden Buchstaben k) bis n). Die folgenden neuen Buchstaben k) bis m) erhalten folgende Fassung: «k) ‹Abgangszollamt› dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt; l) ‹Bestimmungszollamt› dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet; m) ‹Durchgangszollamt› dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR- Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;».

Art. 1 bisherige Bst. k) und l) Die bisherigen Buchstaben k) und l) werden Buchstaben p) und q).

Art. 1 neuer Bst. o) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt: «o) ‹Inhaber› eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen wor- den ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verant- wortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungszoll- amt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens;».

Art. 2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 3 Der Wortlaut des Artikels 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist: a) dass der Warentransport durchgeführt wird i) mit Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III a) festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder

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ii) mit anderen Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder iii) mit Strassenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen selbständig von einem Abgangszollamt zu einem Bestimmungszollamt gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i) oder ii) genannten Bedin- gungen entsprechend Anwendung; b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Ver- wendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wieder- gegebenen Muster entspricht.»

Art. 6 neuer Abs. 2bis Folgender neuer Absatz wird eingefügt: «2bis Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktions- weise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlich- keit annimmt.»

Art. 8 Abs. 1 In Satz 1 werden die Worte «mit einem TIR-Transport» durch die Worte «mit einem TIR-Versand» ersetzt.

Art. 8 Abs. 4 zweiter Satz Die Worte «mit der Einfuhr der Waren» werden durch die Worte «mit dem Verbrin- gen der Waren in diese Länder» ersetzt. Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 9 Abs. 2 Die Worte «des TIR-Transports» werden durch die Worte «des TIR-Versands» ersetzt.

Art. 10 Abs. 1 Der Wortlaut dieses Absatzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «1. Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.»

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Art. 10 Abs. 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: «2. Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.»

Art. 11 Abs. 1 Der Anfang des Satzes 1 erhält folgende Fassung: «1. Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden …» Am Ende des Satzes 1 werden die Worte «oder die Erledigung unter Vorbehalt» gestrichen. In Satz 2 werden die Worte «die Erledigungsbescheinigung» durch die Worte «die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands» ersetzt.

Art. 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: «2. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Ver- sand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.»

Art. 15 Abs. 2 Die Worte «des TIR-Transports» werden durch die Worte «des TIR-Versands» ersetzt.

Art. 16 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 17 Abs. 2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 18 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 26 Abs. 1 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

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Art. 26 Abs. 3 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 28 Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «1. Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen. Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt beschei- nigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.

2. Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen

Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungs- verfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.»

Art. 29 Abs. 1 Die Worte «des Artikels 1 Buchstabe k)» werden durch die Worte «des Artikels 1 Buchstabe p)» ersetzt.

Art. 39 In Satz 1 werden die Worte «des TIR-Transporte» durch die Worte «der Versand- verfahren mit Carnets TIR» ersetzt.

Art. 40 Die Worte «dem TIR-Transport» werden durch die Worte «einem TIR-Transport» ersetzt.

Art. 42 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 45 In Satz 1 werden die Worte «von TIR-Transporten» durch die Worte «von Versand- verfahren mit Carnets TIR» ersetzt.

Art. 49 Die Worte «von TIR-Transporten» werden durch die Worte «von Versandverfahren mit Carnets TIR» ersetzt.

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Anlage 1 Muster des Carnet TIR Muster 1 Absatz 2 In Satz 1 werden die Worte «TIR-Transporte» durch die Worte «Versandverfahren mit Carnets TIR» ersetzt.

Anlage 1 Muster des Carnet TIR (Muster 1 und Muster 2) In Feld 24 auf Abschnitt Nr. 2 wird das Wort «Erledigungsbescheinigung» durch die Worte «Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands» ersetzt. In Feld 26 auf Abschnitt Nr. 2 werden die Worte «Anzahl der erledigten Pack- stücke» durch die Worte «Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR- Versands bescheinigt wird» ersetzt. Unter Nummer 3 des Stammblatts Nr. 2 werden die Worte «Erledigt … Packstücke oder Gegenstände (wie im Warenmanifest angegeben)« durch die Worte «Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird (wie im Warenmanifest angegeben)» ersetzt. Nummer 2 der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR Betrifft nur die französische und italienische Fassung. Nummer 3 der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Anlage 6 bisherige Erläuterungen 0.1 b), 0.1 e) und 0.1 e) i) Die bisherigen Erläuterungen 0.1 b), 0.1 e) und 0.1 e) i) werden Erläuterungen

0.1 f), 0.1 ij) und 0.1 ij) i).

Anlage 6 neue Erläuterung 0.1 f) Die Worte «Artikel 1 b)» werden durch die Worte «Artikel 1 Buchstabe f)» ersetzt.

Anlage 6 neue Erläuterung 0.1 ij) i) Die Worte «Artikel 1 Buchstabe e Ziffer i» werden durch die Worte «Artikel 1 Buchstabe ij) Ziffer i)» ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 0.2-2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

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Anlage 6 neue Erläuterung 0.6.2bis Zu Artikel 6 neuer Absatz 2bis wird eine neue Erläuterung mit folgendem Wortlaut eingefügt: Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitglieds- verbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des inter- nationalen Bürgschaftssystems festzulegen.»

Anlage 6 neue Erläuterung 0.8.7 Zu Artikel 8 Absatz 7 wird eine neue Erläuterung mit folgendem Wortlaut eingefügt: «0.8.7 Artikel 8 Absatz 7 Die Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Ent- richtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schul- den, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.»

Anlage 6 Erläuterung 0.10 Die Worte «Erledigungsbescheinigung des Carnet TIR» werden durch die Worte «Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands» ersetzt. Betrifft nur die französische und italienische Fassung. Die Worte «der TIR-Transport» werden durch die Worte «der TIR-Versand» ersetzt. Betrifft nur französische Fassung.

Anlage 6 bisherige Erläuterungen 0.11-1 und 0.11-2 Die bisherigen Erläuterungen 0.11-1 und 0.11-2 werden Erläuterungen 0.11-2 und 0.11-3.

Anlage 6 neue Erläuterung 0.11-1 Zu Artikel 11 Absatz 1 wird eine neue Erläuterung mit folgendem Wortlaut ein- gefügt: «0.11-1 Artikel 11 Absatz 1 Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so sollten die Zollbehörden zusätzlich zur Mitteilung an den bürgenden Verband möglichst bald auch den Inhaber des Carnet TIR unterrichten. Dies könnte gleichzeitig mit der Mitteilung an den bürgen- den Verband geschehen.»

Anlage 6 neue Erläuterung 0.11-2 Am Satzanfang werden die Worte «Waren oder Fahrzeuge» durch die Worte «die Waren oder das Fahrzeug» ersetzt.

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Anlage 6 Erläuterung 0.21-1 Die Worte «zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören» werden durch die Worte «zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs sowie der verschlossenen Laderäume ein» ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 0.28 Erläuterung 0.28 Absatz 1 wird gestrichen. Sätze 3 und 4 in Absatz 2 von Erläuterung 0.28 und die Absatznummer werden gestrichen.

Anlage 6 Erläuterung 0.45 Die Worte «von TIR-Transporten» werden durch die Worte «Versandverfahren mit Carnets TIR» ersetzt.

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