AS 2003 956
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 9. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 43 Abs. 3
3 Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen aus Bordküchen international
tätiger Unternehmen ist verboten.
Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c
2 Die Anlage muss über folgende Einrichtungen verfügen:
b. einen Kochkessel, der eine Erhitzung nach Artikel 43 Absatz 1 gewährleistet und mit Rührwerk und Geräten zur Messung und Aufzeichnung der Tempe- raturentwicklung im Kochgut ausgerüstet ist; c. ein geschlossenes Röhren- oder Schlauchsystem zur Beförderung der erhitz- ten Abfälle in die Lagerbehälter und Fütterungsanlagen.
Art. 55 Abs. 1bis 1bis Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Unterlagen der Kontrolle jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausge- nommen sind: a. Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen; b. Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b verfügen; c. Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen.
1 SR 916.401
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Tierseuchenverordnung AS 2003
Art. 121 Abs. 2 Bst. b, c und d sowie 3
2 Wird Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
b. erarbeitet das Bundesamt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Kantonstierarzt, der kantonalen Jagdbehörde und wei- teren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche; c. ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an; und d. kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten.
3 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schwei- nepest bei freilebenden Wildschweinen.
Art. 178 Abs. 1 Bst. e
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
e. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
Art. 181 Abs. 1, 3 und 4
1 Nach dem Schlachten sind zu entsorgen:
a. Kopf, Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater), Tonsillen, Thymus, Milz und Därme von über sechs Monate alten Rindern; b. der Schwanz von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben; c. Kopf und Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen; sowie d. die Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters.
3 Das Gehirn darf nicht aus der Gehirnschale entfernt und die Augen dürfen nicht
vom Kopf getrennt werden. Bei Tieren der Rindergattung, bei denen vier perma- nente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, dürfen auch die Kau- muskeln und das Flotzmaul nicht vom Kopf getrennt werden.
4 In Grossschlachtanlagen muss das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut
(Dura mater) bei über sechs Monate alten Rindern mit einem Absaugegerät oder mit einer vom Bundesamt anerkannten gleichwertigen Methode entfernt werden.
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Tierseuchenverordnung AS 2003
Art. 182 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Einleitungssatz: Betrifft nur den französischen Text.
1 Beim Zerlegen sind vom Fleisch zu trennen und anschliessend nach Artikel 4a
VETA zu entsorgen: a. die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben;
Art. 245 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplas- ma hyopneumoniae (Enzootische Pneumonie) und Actinobacillus pleuropneumo- niae (Actinobacillose) verursachten Lungenentzündungen der Schweine.
Art. 245a Diagnose
1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
a. der Befund der histopathologischen Untersuchung und der Erregernachweis für eine EP sprechen; oder b. aufgrund des Befundes der histopathologischen Untersuchung und des Erre- gernachweises EP nicht ausgeschlossen werden kann und entweder die klinischen Symptome, die serologische Untersuchung oder die epidemiolo- gischen Abklärungen für EP sprechen.
2 Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn:
a. Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneu- moniae erkrankt sind; oder b. in Betrieben, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, und in Besamungsstationen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
3 Die Interpretation der Befunde richtet sich nach den vom Bundesamt erlassenen
Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Art. 245b Amtliche Anerkennung Ein Bestand wird als frei von EP und APP anerkannt, wenn: a. der Bestand nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder bereits im Rahmen eines früheren Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung untersucht und saniert wurde; oder b. die im Verdachts- oder Seuchenfall angeordneten Massnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
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Tierseuchenverordnung AS 2003
Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
1 Die Fleischkontrolleure melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht
auf EP oder APP.
2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind,
melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP und APP und wöchentlich die Betriebe mit neuem EP- und APP-Status.
3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischunter-
suchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von den verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
4 Betriebe, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, und Besamungs-
stationen werden überwacht, indem sie jährlich einmal auf APP untersucht werden.
Art. 245d EP-Verdachtsfall
1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
a. klinische Symptome auf EP hinweisen; b. bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden; c. die histopathologische Untersuchung oder der Erregernachweis für eine EP spricht; d. die serologische Untersuchung ein positives Resultat ergeben hat; oder e. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten. 2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren. 3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen sowohl die histopathologische Untersuchung wie der Erregernachweis ein negatives Resultat ergeben haben.
Art. 245e APP-Verdachtsfall
1 Verdacht auf APP liegt vor, wenn:
a. klinische Symptome auf APP hinweisen; b. bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion verdächtige Lungenläsio- nen festgestellt werden; oder c. die serologische Untersuchung weder einen eindeutig positiven noch einen eindeutig negativen Befund ergeben hat. 2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
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Tierseuchenverordnung AS 2003
3 Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen werden
konnte oder die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 245f EP-Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an:
a. dass in Zuchtbetrieben und geschlossenen Zuchtmastbetrieben nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:
1. für eine Dauer von 10 bis 14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere
gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behan- delt werden,
2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert
werden; b. dass in Mastbetrieben die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.
2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Mastbetrieben, Zuchtbetrieben und
geschlossenen Zuchtmastbetrieben in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortskantons anerkannt sind.
3 Besteht eine akute Gefährdung benachbarter Bestände, kann der Kantonstierarzt
die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reini- gung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlach- tung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungs- gefährdeten Bestände ausdehnen.
4 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung
nach Artikel 245c Absatz 3.
Art. 245g APP-Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. in Zuchtbetrieben alle Tiere des verseuchten Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden; b. in geschlossenen Zuchtmastbetrieben Vorsichtsmassnahmen zur Verhinde- rung der Verschleppung des Erregers getroffen werden; c. in Mastbetrieben Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Verschlep- pung der Infektion während der Mast getroffen werden und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden; d. in Besamungsstationen die verseuchten Tiere geschlachtet werden.
2 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung
nach Artikel 245c Absätze 3 und 4.
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Tierseuchenverordnung AS 2003
Art. 245h Tierverkehr In Bestände, die als EP/APP-frei anerkannt sind, dürfen nur Schweine eingestellt werden, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.
Art. 245i Impfungen Impfungen gegen EP und APP sind verboten.
Art. 246 und 247 Aufgehoben
Art. 248 Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehal- tung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP/APP-freien Bestände heranziehen.
Art. 249 Entschädigung Tierverluste wegen EP und APP werden grundsätzlich nicht entschädigt. Tritt in einem anerkannt EP/APP-freien Bestand EP oder APP auf, werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes entschädigt.
Art. 315e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2003
1 Auf alle Schweinebestände, die weder im Rahmen eines Bekämpfungsprogramms
des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung noch so wie die nachstehenden Bestimmungen es vorsehen bereits früher unter- sucht und saniert wurden, finden bis Ende 2004 die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2 Bestände von Zuchtbetrieben und geschlossenen Zuchtmastbetrieben sind serolo-
gisch auf APP Serotyp 2 zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung einen positiven Befund, so sind alle Tiere zu schlachten. Ergibt sie einen negativen Befund, so ordnet der Kantonstierarzt zur Bekämpfung der EP an, dass: a. während 10 bis 14 Tagen nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden; b. die Tiere, die jünger als neun Monate sind, in Absonderungsstallungen ver- bracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
3 Für Mastbetriebe ordnet der Kantonstierarzt eine mastfreie Phase von 14 Tagen
sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen an.
4 Schweinebestände sind zu überwachen, indem:
a. die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden;
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Tierseuchenverordnung AS 2003
b. die Betriebe regelmässig vom Kontrolltierarzt kontrolliert werden; c. in besonderen Fällen vom Kantonstierarzt eine Überwachung mit Sentinel- len-Tieren angeordnet wird (Mischmasten).
5 Der Tierhalter, der Tiere abgibt, sowie der Transporteur und der Viehhändler
bescheinigen mit ihrer Unterschrift, dass sie in anerkannt EP/APP-freie Bestände ausnahmslos Tiere liefern, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen. Diese Tiere dürfen auch während des Transportes keinen Kontakt mit Schweinen haben, die nicht aus anerkannt EP/APP-freien Beständen stammen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2003 in Kraft.
2 Die Artikel 43 Absatz 3 und 44 Absatz 2 Buchstaben b und c treten am 1. Januar
2005 in Kraft.
9. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Tierseuchenverordnung AS 2003
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19842 über die Unterstützung
des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Art. 2 Abs. 2
2 Ausserdem hängt der Bundesbeitrag davon ab, dass der Kanton einen jährlichen
Beitrag von mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrags an den Träger bezahlt, der für sein Gebiet zuständig ist. Der Beitrag des Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl: a. der SGD-Betriebe; b. der Muttersauen der SGD-Betriebe; c. aller Schweinebetriebe; d. der Tiere aller Schweinebetriebe.
2. Verordnung vom 13. Januar 19993 über die Unterstützung
des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Art. 1 Abs. 1
1 Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder Kleinwiederkäuer-
bestände. Als Kleinwiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Hirsche und Neuweltkameli- den.
Art. 3 Abs. 3
3 Der Anteil eines Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl:
a. der BGK-Betriebe; b. der Tiere der BGK-Betriebe; c. aller Kleinwiederkäuerbetriebe; d. der Tiere aller Kleinwiederkäuerbetriebe.
2 SR 916.314.1 3 SR 916.405.4
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