AS 2004 1349
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe
Abgeschlossen am 23. Oktober 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. August 2003
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare techni- sche, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit dazu beitragen wird, in der Kirgisischen Republik Reformen zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwick- lung durchzuführen, im Bewusstsein, dass die kirgisische Vertragspartei sich zur Fortführung der Refor- men verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedin- gungen zu errichten, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Basis der Zusammenarbeit Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschen- rechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.
Art. 2 Zweck Zweck des vorliegenden Abkommens ist die Bestimmung der allgemeinen Bedin- gungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammen- arbeit zwischen den beiden Vertragsparteien. Es soll einen Rahmen von Vorschriften
SR 0.974.247.4
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2002-1242 1349
Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Abkommen mit Kirgisistan AS 2004
und Verfahren für die Planung und Durchführung aller Zusammenarbeitsprojekte oder -programme schaffen. Die Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ver- wirklichung von Projekten oder Programmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit in der Kirgisischen Republik. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von der Kirgisischen Republik unter- nommenen Entwicklungsanstrengungen. Die kirgisische Vertragspartei wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammen- arbeitsprojekten oder -programmen, die von der schweizerischen Vertragspartei mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der schweizeri- schen Vertragspartei über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwach- sen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestim- mungen des Projektabkommens.
Art. 3 Definitionen Konkrete nationale und regionale Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt. Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organi- sationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der schweizerischen Vertragspartei mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1 beauftragt sind. Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der schweizerischen Vertrags- partei oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durch- führung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt. Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Familienangehörige» Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder.
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Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahr- zeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der schwei- zerischen Vertragspartei oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an die Kirgisische Republik geliefert werden, sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1 erwähnten Projekte an die Kirgisische Republik gelieferten Güter. «DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. «seco» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements. Das «Schweizerische Büro für Zusammenarbeit» in Bischkek ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungsprojekten der schweizeri- schen Vertragspartei in der Kirgisischen Republik und in anderen Ländern Zentral- asiens. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist gleichzeitig auch Konsu- laragentur und untersteht in dieser Funktion der Schweizerischen Botschaft in Taschkent.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
Formen
4.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Zusammenarbeit,
welche auch wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit ein- schliesst, sowie von finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.
4.2 Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendun-
gen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel), von Kredi- ten mit oder ohne Vorzugsbedingungen oder von Garantien, sowie, wo dies angebracht ist, durch Kapitalbeteiligung oder andere Instrumente.
4.3 Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit
anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.
4.4 Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, inter-
nationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet wer- den.
Technische Zusammenarbeit
4.5 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-
Übertragung durch Ausbildung und Beratung und in Form der zur Verfü- gung Stellung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Gütern, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.
4.6 Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) Gewährung von Zuwendungen; b) Zur Verfügung Stellung von Gütern und Dienstleistungen;
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c) Zur Verfügung Stellung von örtlichem oder ausländischem Personal; d) Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in der Kir- gisischen Republik, in der Schweiz oder in einem Drittland; e) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
4.7 Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemei-
nen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Pro- jekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.8 Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt vorwiegend in
Form der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft zugunsten vorrangiger Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte und der entsprechenden technischen Zusammenarbeit. Sie kann auch in Form von Unterstützung an Finanzvermittler erfolgen. Weitere alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.
4.9 Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in
Form von Zuwendungen, Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Gewährung von Garantien, oder einer Kombination dieser Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung der Vertragsparteien.
4.10 Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des
entstehenden privaten Sektors der Wirtschaft, eine Verbesserung der Basis- Infrastruktur und den Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt begünstigen.
Humanitäre Hilfe
4.11 Humanitäre Hilfe an die Bevölkerung der Kirgisischen Republik wird von
der schweizerischen Vertragspartei in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.
4.12 Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwund-
barsten Segmente der kirgisischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Orga- nisationen bei.
Andere Bereiche der Zusammenarbeit
4.13 Jeder andere Bereich der Zusammenarbeit von gemeinsamem Interesse
zwischen den Vertragsparteien, der nicht explizit Gegenstand dieses Abkommens ist, wird entweder in einem Nachtrag zum vorliegenden Abkommen oder in einem speziellen Abkommen, das die Form einer Grundsatzvereinbarung oder eine beliebige andere als geeignet angesehene Form annehmen kann, vereinbart.
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Art. 5 Anwendungsbereich
5.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf beliebige Projekte der Zusammenarbeit gemäss Artikel 4, die das beidseitige Einverständnis der zwei Vertragsparteien erhalten haben; b) auf Projekte, die von der schweizerischen Vertragspartei und internatio- nalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Institutionen in der Kirgisischen Republik vereinbart wurden und für welche die Ver- tragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gemeinsam mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 vereinbart haben; c) auf Projekte mit öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Institu- tionen beider Länder, für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 vereinbart haben.
5.2 Es steht der schweizerischen Vertragspartei offen, die Durchführung ihrer
Verpflichtungen einer ausführenden Organisation zu übertragen.
5.3 Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf
schweizerische Einsätze der humanitären Hilfe sowie der Katastrophen- und Nothilfe in der Kirgisischen Republik, welche im Falle menschlicher Not geleistet werden.
Art. 6 Vorrechte und Befreiungen Bezüglich Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:
6.1 Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält den Status einer diplo-
matischen Vertretung gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April
19612 über diplomatische Beziehungen.
6.2 Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Fami-
lienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.
6.3 Die schweizerische Vertragspartei erteilt im Rahmen der nationalen Gesetz-
gebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorüberge- henden Einreisevisa für kirgisische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besu- chen.
6.4 Die kirgisische Vertragspartei gewährt den Experten in der Regel dieselben
Vorrechte wie den Mitarbeitern anderer in der Zusammenarbeit tätigen Mis- sionen, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jede Ver- letzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhindern. In Über-
2 SR 0.191.01
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einstimmung mit dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der natio- nalen Gesetzgebung wird die kirgisische Vertragspartei zudem: a) die Aufenthaltserlaubnis und die dazugehörigen Ein- und Ausreisevisa für die Experten und ihre Familienangehörigen gemäss den Bestim- mungen des jeweiligen Projektabkommens unentgeltlich und ohne Auf- schub erteilen. Ausserdem gewährt sie den Experten und ihren Fami- lienangehörigen auch alle anderen Aufenthalts- und Arbeits- bewilligungen, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gesetzlich erforderlich sein könnten; b) den Experten und ihren Familienangehörigen, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik handelt, die Erlaubnis erteilen, ihre persön- liche Habe (Hausrat, Personenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und wieder auszuführen. Diese persönliche Habe wird bei der Einfuhr in die Kirgisische Republik und/oder bei der Ausfuhr durch die Experten am Ende ihres Arbeitsverhältnisses von Zollgebüh- ren und sonstigen Abgaben befreit. Personenwagen und berufliche Aus- rüstung, welche auf dem Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik an eine Person verkauft werden, die nicht die gleichen Vorrechte und Befreiungen geniesst wie die Experten, sind zoll- und steuerpflichtig gemäss der Gesetzgebung der Kirgisischen Republik; c) die Experten, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik han- delt, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses von jeglicher Einkom- mens- und Vermögenssteuer und/oder -abgabe befreien.
6.5 Im Falle der Verhaftung oder Gefangenhaltung eines Experten oder eines
Familienangehörigen eines Experten oder im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine dieser Personen ist die Schweizerische Botschaft in Taschkent unverzüglich zu benachrichtigen und hat das Recht, alle betrof- fenen Personen jederzeit zu besuchen. Die betroffenen Personen haben das Recht, sich an einen von der Botschaft oder von ihnen selbst beauftragten Rechtsanwalt zu wenden und sich von ihm vertreten zu lassen.
6.6 Die kirgisische Vertragspartei unternimmt ihr Möglichstes um die Sicherheit
der Experten und ihrer Familienangehörigen zu gewährleisten. Im Falle einer Krise, welche die Sicherheit von ausländischen Staatsangehörigen in der Kirgisischen Republik gefährdet, gewährt die kirgisische Vertragspartei den Experten und ihren Familienangehörigen die gleichen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr, wie sie den diplomatischen Vertretern in der Kirgisischen Republik gewährt werden. Sollten die oben genannten Situationen oder Bedingungen eintreten, so beraten sich die beiden Vertragsparteien und handeln in enger Zusammenar- beit, um Gefahren und Schäden für Experten und ihre Familienangehörigen möglichst klein zu halten.
6.7 Die kirgisische Vertragspartei macht die Experten für allfällige bei der
Ausübung ihres Auftrages entstandene Schäden nicht haftbar.
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6.8 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen und
die Projekte von der Mehrwertsteuer, von Konzessionsabgaben, Zollgebüh- ren, Abgaben und allen anderen Steuern auf allen Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zur Durchführung von Projekten, die über nicht rück- zahlbare, von der schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Mittel finanziert werden.
6.9 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen,
welche mit der Durchführung von Projekten betraut sind, die von der schweizerischen Vertragspartei in Form von Zuwendungen finanziert wer- den, von sämtlichen Steuern und Abgaben auf Einkommen und Vermögen aus Entschädigungen und Erwerbungen, die aus der Durchführung der Pro- jekte erwachsen.
6.10 Die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf
die Umsetzung des Projektziels kirgisische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen. 6.11 Die kirgisische Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit der natio- nalen Gesetzgebung über Devisentransaktionen Verfahren des internationa- len Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden.
6.12 Die kirgisische Vertragspartei stimmt damit überein, dass die Partner jedes
einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden kirgisischen Pro- jektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (kirgisische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der kirgisischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden in den ein- zelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwendung dieser hinterleg- ten Mittel.
Art. 7 Anti-Korruptionsklausel Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, unterbrei- tet zu haben noch in Zukunft zu unterbreiten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausrei- chender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschrei- bung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.
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Art. 8 Verfahren und Koordination
8.1 Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen
Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.
8.2 Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden
über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.
8.3 Auf kirgisischer Seite garantiert das Finanzministerium der Kirgisischen
Republik im Namen der Regierung der Kirgisischen Republik die allgemei- ne Koordination.
8.4 Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die schweizerische Vertrags-
partei vertreten durch a) die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten; b) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements; c) das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit.
8.5 Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit in Bischkek unterhält die
Verbindung zu den Behörden der Kirgisischen Republik im Hinblick auf die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung oder der Auslegung
dieses Abkommens erwachsen könnten, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gütlich geregelt.
9.2 Die beiden Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen im gegen-
seitigen Einverständnis abändern oder ergänzen. Änderungen und Ergän- zungen werden in separaten Protokollen festgehalten, welche sodann als integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens gelten.
9.3 Im Falle einer Verletzung der in Artikel 1 erwähnten wesentlichen Bestand-
teile des Abkommens kann jede der beiden Vertragsparteien angemessene Massnahmen ergreifen. Sofern es sich nicht um einen Fall von ausserordent- licher Dringlichkeit handelt, hat die Vertragspartei, welche Massnahmen ergreift, die andere Vertragspartei zuvor mit sämtlicher Information auszu- statten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist. Bei der Wahl der Massnahmen sind jene Massnahmen vorzuziehen, welche das Funktionieren des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchti- gen. Die andere Vertragspartei ist jeweils unverzüglich über solche Mass- nahmen zu notifizieren.
Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Abkommen mit Kirgisistan AS 2004
Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «aus- serordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Artikel 9.3 Absatz 1 besteht, falls eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Artikel 1 beschrieben sind, begangen hat.
9.4 Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über technische Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 14. November 19943.
9.5 Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden
Vertragsparteien einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Ver- einbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. Dieses Abkommen findet rückwirkend Anwendung auf von den Vertrags- parteien unterzeichnete Abkommen über Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.
Geschehen in Bischkek, am 23. Oktober 2002, in je zwei Originalen in russischer und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten bei Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gilt der englische Text.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Kirgisischen Republik: Wilhelm Meier Bolot Abildaev
3 Dieses Abkommen ist nicht in der AS veröffentlicht.
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