AS 2004 1569
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 18. Februar 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Ge- sellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaft (EG)2 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt- niederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.
Art. 3 Abs. 2
2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des
EFTA-Übereinkommens gelten nicht für EG- und EFTA-Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.
Art. 4 Abs. 4
4 EG- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht
länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzauf- enthaltsbewilligung EG/EFTA.
1 SR 142.203
2 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
(21. Juni 1999).
2003-2050 1569
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2004
Art. 9 Abs. 1 1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen, die in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV3 und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19994 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 20035 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer (EntsV) vorgesehen sind.
Art. 12 Abs. 3
3 EG- und EFTA-Angehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Post-
doktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufs- wechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 13 Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis- tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG6 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 14 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüber- schreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Art. 15 Abs. 2
2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV7 sowie der
BVO8 zur Anwendung.
Art. 21, 27 und 38 Abs. 1 Aufgehoben
3 SR 142.201 4 SR 823.20 5 SR 823.201
6 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
(21. Juni 1999). 7 SR 142.201 8 SR 823.21
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II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 19499 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer: Art. 2 Abs. 6 6 Ausländer, die der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehen, werden, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der achttägigen Anmeldepflicht unterliegt, erst anmeldepflichtig, wenn sie diese Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage ausüben. Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewer- bes, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten sowie des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes erwerbstätig sind, haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden. Auf Verlangen des Ausländers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen.
2. Verordnung vom 14. Januar 199810 über Einreise und Anmeldung
von Ausländerinnen und Ausländern: Art. 4 Abs. 1 Bst. f
1 Kein Visum benötigen:
f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dau- erhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens11 berufen können; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemes- sen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewie- sen werden.
Art. 11 Abs. 1 Bst. i
1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden
Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: i. Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkei- ten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten sowie im Überwachungs- und Sicherheits- dienst.
9 SR 142.201 10 SR 142.211
11 Artikel 5 Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit Artikel 17 und 21 Anhang I
Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) sowie Artikel 5 Anhang K EFTA-Überein- kommen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 20 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Überein- kommen (SR 0.632.31).
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2004
3. ZAR-Verordnung vom 23. November 199412:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
1 Das ZAR dient:
e. der Kontrolle des Meldeverfahrens nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200313 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie nach Artikel 2 Absatz 6 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 194914 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
Art. 4 Abs. 1 Bst. o
1 Die Kantone und Gemeinden melden dem ZAR unverzüglich:
o. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199915 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzauf- enthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen.
Art. 7 Abs. 2 Bst. h
2 Das Bundesamt gibt für andere Aufgaben Personendaten durch ein Abrufverfahren
bekannt: h. den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
199916 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer als Kontrollorgane vorgesehenen tripartiten Kommissionen für deren Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung vom 21. Mai 200317 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
12 SR 142.215 13 SR 823.201 14 SR 142.201 15 SR 823.20 16 SR 823.20 17 SR 823.201
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2004
4. Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 198718:
Art. 12 Abs. 1 Bst. o
1 Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen:
Fr.
o. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige 25
III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
18. Februar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
18 SR 142.241
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2004