AS 2004 1591
Verordnung über den Tabakpräventionsfonds
Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)
vom 5. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Errichtung
1 Es wird ein Tabakpräventionsfonds (Fonds) errichtet.
2 Der Fonds führt eine eigene Rechnung.
Art. 2 Zweck
1 Aus dem Fonds werden Präventionsmassnahmen finanziert, die effizient und
nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen.
2 Die Prävention soll insbesondere ausgerichtet sein auf:
a. die Verhinderung des Einstiegs und die Förderung des Ausstiegs; b. den Schutz vor Passivrauchen; c. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit; d. die Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Organisationen und die Schaffung von präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen; e. die Förderung der Forschung.
Art. 3 Verwaltung
1 Der Fonds wird von einer Fachstelle im Bundesamt für Gesundheit (Fachstelle)
verwaltet.
SR 641.316 1 SR 641.31
2003-1733 1591
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2 Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt selbst Präventionsprojekte durch. b. Sie gewährt Dritten finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte. c. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.
3 Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.
4 Sie zieht Organisationen der Tabakprävention, insbesondere die Eidgenössische
Kommission für Tabakprävention, zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräven- tionsfonds und zu anderen Fragen der Tabakprävention bei.
2. Abschnitt: Finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte
Art. 4 Voraussetzungen
1 Aus dem Fonds können finanzielle Leistungen an Projekte der Tabakprävention
gewährt werden, wenn diese: a. dem Zweck des Fonds entsprechen; b. einen Beitrag zur nationalen Tabakpräventionsstrategie leisten; c. voraussichtlich eine hohe Präventionswirkung entfalten; d. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen; e. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.
3 Abgabepflichtigen Personen nach Artikel 27 der Tabaksteuerverordnung vom
15. Dezember 19692 und von ihnen finanziell unterstützten Personen werden keine finanziellen Leistungen gewährt.
Art. 5 Gesuche
1 Gesuche um finanzielle Leistungen müssen eine umfassende Beurteilung der
beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen.
2 Die Gesuche enthalten insbesondere:
a. umfassende Angaben über den Gesuchsteller; b. eine ausführliche Projektbeschreibung mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen; c. den Zeitplan für die Durchführung des Projektes; d. einen detaillierten Kostenvoranschlag.
2 SR 641.311
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Art. 6 Verfahren 1 Die Fachstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Gesuchsteller zurück.
2 Sie holt zu den Gesuchen für Präventionsprojekte im Bereich Sport und Bewegung
eine Stellungnahme des Bundesamts für Sport ein. Von dessen Stellungnahme abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.
3 Sie kann Sachverständige beiziehen.
4 Sie entscheidet über Gesuche durch Verfügung.
5 Die Zusicherung von finanziellen Leistungen kann mit Auflagen verbunden sein,
namentlich hinsichtlich Controlling, Evaluation und Berichterstattung.
Art. 7 Auszahlung
1 Die Auszahlung der finanziellen Leistungen wird in der Verfügung geregelt.
2 Vorauszahlung und gestaffelte Auszahlung sind zulässig.
3 Die Auszahlung kann an den Nachweis von Leistungen gebunden werden.
3. Abschnitt: Finanzen
Art. 8 Finanzierung Der Fonds wird finanziert durch: a. Abgaben nach Artikel 27 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19693; b. direkte Zuwendungen Dritter; c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die auf Grund der Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können; d. Zinserträge und übrige Erträge aus der Verwaltung der Aktiven.
Art. 9 Verwaltung der Aktiven
1 Die Aktiven des Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat
verwaltet (Art. 35 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19894).
2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverord-
nung vom 11. Juni 19905.
3 Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrie-
ben.
3 SR 641.311 4 SR 611.0 5 SR 611.01
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Art. 10 Mittelverwendung
1 Die Fondsmittel dürfen nur im Rahmen von Artikel 2 eingesetzt werden.
2 Sie sind wirksam und wirtschaftlich einzusetzen.
3 Im Sinne eines Richtwerts ist eine Verwendung von 20 bis 30 Prozent der jähr-
lichen Einnahmen für Projekte im Bereich Sport und Bewegung anzustreben.
Art. 11 Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten des Fonds und der Fachstelle werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 12 Allgemeine Aufsicht
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) beaufsichtigt die
Fachstelle.
2 Die Fachstelle erstellt zu Handen des Departements folgende Berichte:
a. ein Jahresprogramm; b. einen Jahresbericht; c. eine Jahresrechnung.
Art. 13 Finanzaufsicht Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanzkon- trollgesetz vom 28. Juni 19676 wahr.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Evaluation
1 Die Fachstelle wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert,
insbesondere hinsichtlich Organisation, Verwendung der Fondsmittel und Errei- chung der Präventionsziele. 2 Das Departement erstattet dem Bundesrat bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttre- ten dieser Verordnung einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation und schlägt geeignete Massnahmen vor.
6 SR 614.0
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Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Übergangsfonds
gemäss Artikel 32a der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19697 in den Tabakpräventionsfonds überführt und aufgelöst. Zuständig für die Überführung ist das Bundesamt für Gesundheit.
2 Die laufenden Interventionsprojekte und die Präventionskampagne des Nationalen
Programmes zur Tabakprävention 2001–2005 kann die Fachstelle bis zum 31. Dezember 2005 ohne Anwendung der Artikel 4–7 aus den Fondsmitteln finan- zieren.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
5. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 641.311
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