AS 2004 2325
Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung (mit Beschluss 2/2001 der Gemischten Kommission)
Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
SR 0.961.514; AS 2001 175
Änderung des Anhangs In Kraft getreten am 1. Januar 2002
Originaltext
Eidgenössisches Departement Bern, 20. Dezember 2001 für auswärtige Angelegenheiten
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung Folgendes mitzuteilen. Die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 des genannten Abkommens hat an ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2001 in Vaduz aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens den Beschluss 2/2001 zur Änderung des Anhangs des Abkommens (Beilage) gefasst. Das Departement beehrt sich, der Botschaft hiermit diesen Beschluss gemäss Arti- kel 11 Absatz 3 des Abkommens zu bestätigen. Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern. Beilage: Beschluss 2/2001 der Gemischten Kommission vom 19. Dezember 2001, mit Beilagen 1 und 2
2001-1057 2325
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
Botschaft des Bern, 27. Dezember 2001 Fürstentums Liechtenstein
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme der Note des Departements vom 20. Dezember 2001 den Beschluss 2/2001 zur Änderung des Anhangs des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, mit Beilagen 1 und 2, zu bestätigen. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benutzt gerne auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten seiner ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.
Originaltext Beilage
Beschluss 2/2001 der Gemischten Kommission Schweiz-Liechtenstein zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung vom 19. Dezember 1996
Abgeschlossen am 19. Dezember 2001 In Kraft getreten am 1. Januar 2002
Die Gemischte Kommission, gestützt auf die Artikel 8 und 11 Absatz 3 des Abkommens vom 19. Dezember
19961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liech-
tenstein betreffend die Direktversicherung (nachstehend «Abkommen»), In der Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Laufe der Anwendung des Abkommens hat sich gezeigt, dass dessen Anhang über die Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip gewisse Lücken aufweist und in gewissen Punkten präzisiert werden muss; (2) Das Nummerierungssystem des Abkommensanhangs hat sich für die Zitierung von Artikeln als wenig praktikabel erwiesen; beschliesst:
Art. 1 Der Anhang zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Punkt I.4, Abs. 1
1 Wenn ein Versicherungsunternehmen über eine Niederlassung tätig ist, kann die
Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbe- hörde des Tätigkeitslandes – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, sofern diese zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unter- stehenden Unternehmen notwendig sind.
Punkt I.9 (neu)
9. Berichterstattung
Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes über die im Tätigkeitsland abgeschlossenen Geschäfte nach Versicherungszweig Bericht erstatten. Die im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Geschäfte müssen ferner von den via Niederlassung abgeschlossenen Geschäften getrennt ausgewiesen wer-
1 SR 0.961.514
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
den. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes teilt diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslands jährlich bis spätestens Ende September mit. Punkt II.B.1, Abs. 2, Bst. f) f) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Voll- macht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten.
Punkt II.B.2, Abs. 3 Aufgehoben
Punkt II.B.3 (neu)
3. Änderung der Angaben
Änderungen der in Artikel XX erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Punkt II.C.1, Titel
1. Voraussetzungen und Verfahren
Punkt II.C.2 Aufgehoben
Punkt II.C.3 (neu)
3. Änderung der Angaben
Änderungen der in Artikel XX erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Punkt III.B.1, Bst. e) e) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Voll- macht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten.
Punkt III.B.3, Abs. 2 Aufgehoben
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2003
Punkt III.B.4 (neu)
4. Änderung der Angaben
Änderungen der in Artikel XX erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Auf- sichtsbehörde unverzüglich mit.
Punkt III.C.1, Titel
1. Voraussetzungen und Verfahren
Punkt III.C.1, Abs. 3
3 Will ein Versicherungsunternehmen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
betreiben, so muss es ausserdem : ...
Punkt III.C.1, Abs. 3 wird neu zu Punkt III.C.3
Punkt III.C.2 Aufgehoben
Punkt III.C.3, Titel
3. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Punkt III.C.4 (neu)
4. Aufgaben des Vertreters für die Abwicklung von Schadenfällen
Dem in Artikel XX genannten Vertreter obliegen folgende Aufgaben: a) Sammlung aller erforderlichen Informationen über Schadenfälle; b) Vertretung des Versicherungsunternehmens gegenüber geschädigten Perso- nen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei der Vertreter mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten ist, einschliesslich der Befug- nis zur Auszahlung entsprechender Geldbeträge; c) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden in Bezug auf Ansprüche geschädigter Personen; d) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden hinsicht- lich des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
Punkt III.C.5 (neu)
5. Änderung der Angaben
Änderungen der in Artikel 23 und 24 erwähnten Angaben sind vom Versicherungs- unternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Art. 2 Der Anhang wird gemäss Beilage 1 zu diesem Beschluss neu nummeriert. Die Verweise werden angepasst. Die Konkordanztabelle zeigt in Beilage 2 zu diesem Beschluss, wie die Neunummerierung erfolgt.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Geschehen zu Vaduz am 19. Dezember 2001.
Für die Für die schweizerische Delegation: liechtensteinische Delegation: Henri Gétaz Hubert Büchel
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2003
Beilage 1 zum Beschluss 2/2001
Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip
I. Allgemeines
Art. 1 Bewilligung Die von einer Vertragspartei für die Versicherungstätigkeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet beider Vertragsparteien, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.
Art. 2 Definitionen 1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.
2 Tätigkeitslandim Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen auf dem Wege des Dienstleistungs- verkehrs oder über eine Niederlassung tätig ist, ohne dass es in diesem Land seinen Sitz hat.
3 Niederlassung im Sinne dieses Abkommens ist eine Agentur, eine Zweigniederlas-
sung oder ein Büro, das von eigenem Personal des Versicherungsunternehmens geführt wird oder von einer unabhängigen Person im Auftrag des Versicherungsun- ternehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.
4 Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Versiche-
rungsunternehmen vom Sitzland aus Risiken deckt, die im Gebiet der anderen Ver- tragspartei belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht.
5 Liechtensteinische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind
Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein.
6 Schweizerische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 3 Alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes 1 Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätig- keiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes. 2 Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Ver- sicherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prüfung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögens- werte zu deren Bedeckung.
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
Art. 4 Inspektionen vor Ort
1 Wenn ein Versicherungsunternehmen über eine Niederlassung tätig ist, kann die
Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichts- behörde des Tätigkeitslandes – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, sofern diese zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unter- stehenden Unternehmen notwendig sind. 2 Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes kann sich an diesen Inspektionen betei- ligen.
Art. 5 Versicherungstechnische Rückstellungen Jedes Versicherungsunternehmen muss für seine Geschäftstätigkeit in den Hoheits- gebieten der Vertragsparteien ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden und diese durch Vermögenswerte bedecken.
Art. 6 Sichernde Massnahmen Die im Aufsichtsrecht einer Vertragspartei vorgesehenen sichernden Massnahmen finden auch Anwendung, wenn Versicherte der andern Vertragspartei betroffen sind.
Art. 7 Bestandesübertragung
1 Überträgt ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an
Versicherungsverträgen, die es im Tätigkeitsland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen des Tätigkeitslands, so ist lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Sitzlan- des erforderlich.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der Aufsichts-
behörde des Tätigkeitslandes der Nachweis erbracht wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabi- litätsspanne besitzt, und wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
Art. 8 Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
1 Falls ein Versicherungsunternehmen die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der Auf- sichtsbehörde des Tätigkeitslandes das Versicherungsunternehmen mit allen geeig- neten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2 Bei anhaltenden Verstössen kann die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsunternehmen im Tätigkeitsland die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 9 Berichterstattung Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes über die im Tätigkeitsland abgeschlossenen Geschäfte nach Versicherungszweig Bericht
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2003
erstatten. Die im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Geschäfte müssen ferner von den via Niederlassung abgeschlossenen Geschäften getrennt ausgewiesen wer- den. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes teilt diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslands jährlich bis spätestens Ende September mit.
II. Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein A. Grundsatz
Art. 10 Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Bewilligung betreiben. Sie unterste- hen in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsunterneh- men mit Sitz in einem EWR-Staat.
B. Niederlassung
Art. 11 Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
1 Das Versicherungsunternehmen hat der schweizerischen Aufsichtsbehörde die
beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung in Liechtenstein anzuzeigen.
2 Diese Anzeige muss enthalten:
a) Angaben darüber, welche Versicherungszweige betrieben und welche Risi- ken eines Versicherungszweiges gedeckt werden sollen, unter Bezeichnung des Versicherungsschutzes; b) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in Bezug auf Provisionsauf- wendungen und sonstige Verwaltungskosten, Prämieneinnahmen, Aufwen- dungen für Versicherungsfälle und die Liquiditätslage; c) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen; d) voraussichtliche Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreter- netzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds); e) Angaben über die Organisationsstruktur der Niederlassung; f) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Voll- macht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten; g) Name und Anschrift der Niederlassung;
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
h) Vorlage einer Erklärung, wonach das Unternehmen in Liechtenstein Mit- glied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu täti- gen beabsichtigt.
Art. 12 Verfahren 1 Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 11 erwähnten Angaben neben der rechtlichen Zulässig- keit des Vorhabens die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanz- lage des Unternehmens sowie die Erfüllung der Voraussetzungen betreffend den Generalbevollmächtigten und die Geschäftsleitung. 2 Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Auf- sichtsbehörden der EWR-Länder.
Art. 13 Änderung der Angaben Änderungen der in Artikel 11 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
C. Dienstleistungsverkehr
Art. 14 Voraussetzungen und Verfahren 1 Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr tätig werden, so hat es dies der schweizerischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, welche Versicherungszweige in Liechtenstein betrieben und welche Risiken gedeckt werden sollen.
2 Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Eingang
der erforderlichen Angaben die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. 3 Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Auf- sichtsbehörden der EWR-Länder.
Art. 15 Änderung der Angaben Änderungen der in Artikel 14 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2003
III. Geschäftstätigkeit der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen in der Schweiz A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Grundsatz Liechtensteinische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in der Schweiz durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ohne zusätz- liche Bewilligung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Art. 17 Kundeninformation Die liechtensteinischen Versicherungsunternehmen unterliegen in der Schweiz den gleichen Mitteilungspflichten wie in Liechtenstein.
Art. 18 Bewilligungsentzug Ein Versicherungsunternehmen muss der schweizerischen Aufsichtsbehörde unver- züglich Meldung erstatten, wenn ihm in Liechtenstein die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen worden ist.
B. Niederlassung
Art. 19 Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mittels einer Niederlassung ist nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht: a) dass das Versicherungsunternehmen in Liechtenstein zur Versicherungs- tätigkeit zugelassen ist und eine in Liechtenstein zulässige Rechtsform auf- weist; b) dass das Versicherungsunternehmen berechtigt ist, in der Schweiz eine Nie- derlassung zu errichten; c) Vorlage eines Tätigkeitsplans, in dem insbesondere die geplante Geschäfts- tätigkeit und die Organisation der Niederlassung angegeben werden; d) Name und Anschrift der Niederlassung; e) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Voll- macht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten; f) dass das Versicherungsunternehmen über die zur Bedeckung der Solvabili- tätsspanne erforderlichen Eigenmittel verfügt; g) Vorlage einer Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen – in der Schweiz Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist,
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
– vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 19762 er- hebt und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Stras- senverkehr überweist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu tätigen beabsichtigt.
Art. 20 Allgemeininteresse Die schweizerische Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Monaten nach Ein- gang der vorerwähnten Mitteilung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde und dem Versicherungsunternehmen die Bedingungen an, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
Art. 21 Aufnahme der Geschäftstätigkeit Die Niederlassung kann ihre Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, sobald ihr die sich aus dem Allgemeininteresse ergebenden Ausübungsbedingungen zur Kenntnis gebracht worden sind, spätestens nach Ablauf der vorgehend erwähnten Frist von zwei Monaten.
Art. 22 Änderung der Angaben Änderungen der in Artikel 19 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunter- nehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Auf- sichtsbehörde unverzüglich mit.
C. Dienstleistungsverkehr
Art. 23 Voraussetzungen und Verfahren
1 Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr Versicherungen in
der Schweiz abschliessen, so ist die Aufnahme und Ausübung einer solchen Tätig- keit nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht: a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen für alle seine Tätigkeiten über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb Liechtensteins tätig sein darf; b) eine Bescheinigung über die Versicherungszweige, die das Versicherungs- unternehmen betreiben darf; c) eine Aufstellung über Art und Natur der Risiken, die das Versicherungs- unternehmen in der Schweiz decken will.
2 SR 741.81
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2003
2 Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit in der Schweiz von dem
Zeitpunkt an aufnehmen, da die schweizerische Aufsichtsbehörde im Besitz der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ist.
Art. 24 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Will ein Versicherungsunternehmen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, so muss es ausserdem: a) einen in der Schweiz ansässigen Vertreter ernennen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; b) dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds in der Schweiz beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteili- gen; c) vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 19763 erheben und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenver- kehr überweisen.
Art. 25 Aufgaben des Vertreters für die Abwicklung von Schadenfällen Dem in Artikel 24 genannten Vertreter obliegen folgende Aufgaben: a) Sammlung aller erforderlichen Informationen über Schadenfälle; b) Vertretung des Versicherungsunternehmens gegenüber geschädigten Perso- nen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei der Vertreter mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten ist, einschliesslich der Befug- nis zur Auszahlung entsprechender Geldbeträge; c) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden in Bezug auf Ansprüche geschädigter Personen; d) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden hinsicht- lich des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Art. 26 Änderung der Angaben Änderungen der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Angaben sind vom Versiche- rungsunternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizeri- schen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
3 SR 741.81
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2004
Beilage 2 zum Beschluss 2/2001
Konkordanztabelle für die Neunummerierung des Anhangs zum Versicherungsabkommen Schweiz-Liechtenstein
Alte Nummer Neue Nummer
I.1 1 I.2 2 I.3 3 I.4 4 I.5 5 I.6 6 I.7 7 I.8 8 I.9 (neu) 9 II.A. 10 II.B.1 11 II.B.2 12 II.B.3 (neu) 13 II.C.1 14 II.C.2 aufgehoben II.C.3 (neu) 15 III.A.1 16 III.A.2 17 III.A.3 18 III.B.1 19 III.B.2 20 III.B.3 21 III.B.4 (neu) 22 III.C.1 23 III.C.2 aufgehoben III.C.3 (alt III.C.1, al.3) 24 III.C.4 (neu) 25 III.C.5 (neu) 26