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AS 2004 2341

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter»

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter»

vom 20. Juni 20031

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2 Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der

Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit dar- stellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutach- ten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat. 3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindes- tens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 ange-

nommen worden2.

2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19763 über die politischen Rechte am 8. Februar 2004 in Kraft getreten.

21. April 2004 Bundeskanzlei

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