AS 2004 2575
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Änderung vom 12. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1, 22c Absatz 3 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG),
Gliederungstitel vor Art. 8a
3. Abschnitt: Abnahme von Fingerabdrücken
Art. 8a
1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können im Rahmen
der Weisungen des Bundesamts von Ausländerinnen und Ausländern Fingerabdrü- cke abnehmen, wenn: a. deren Identität nicht feststeht und die Abnahme für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und zur Verhinderung von Missbräuchen, erforderlich ist; oder b. sie illegal in die Schweiz einreisen.
2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der
zugehörigen Personendaten richtet sich nach den Artikeln 4 Buchstaben c, e und f,
8 Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November
20013 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten.
2004-0436 2575
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern AS 2004
Art. 9a Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
12. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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