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AS 2004 2589

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der französischen und schweizerischen Streitkräfte

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der französischen und schweizerischen Streitkräfte

Abgeschlossen am 27. Oktober 2003 In Kraft getreten am 27. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, hiernach «die Parteien» genannt, unter Berufung auf: – das Übereinkommen vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppen- statut), das die Anwendung des Abkommens vom 19. Juni 19513 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) erlaubt, sowie das Zusatzprotokoll vom 19. Juni

19954 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantik-

vertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, – die Geheimschutzvereinbarung vom 22. und 23. März 19725 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik, – das Abkommen vom 14. Januar 19876 zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, – das Abkommen vom 14. Mai 19977 zwischen der Regierung der Französi- schen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat bezüglich bilateraler Ausbildungs- und Austauschaktivitäten zwischen der Französischen und der Schweizerischen Luftwaffe, alle anwendbar in ihrer letzten in Kraft stehenden Fassung

SR 0.512.134.91

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2589)

2 SR 0.510.1

3 SR 0.510.1, Anhang

4 SR 0.510.11

5 In der AS nicht veröffentlicht.

6 SR 0.131.334.9

7 In der AS nicht veröffentlicht.

2003-1691 2589

Gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte. AS 2004

vom Wunsche geleitet: – ihre bilateralen Beziehungen im Bereich der militärischen Ausbildungszu- sammenarbeit zu festigen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1.1 Das vorliegende Abkommen definiert einerseits den Rahmen, in welchem die

Parteien, jeweils im Hoheitsgebiet einer der beiden Staaten, die gemeinsame militä- rische Ausbildungszusammenarbeit der schweizerischen und französischen und Streitkräfte organisieren können, andererseits den Status der Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges.

1.2 Diese Aktivitäten haben zum Ziel:

a) die zwischen den zwei Parteien bestehenden Freundschaft durch den Aus- tausch ihrer Erfahrungen und Kenntnisse im Verteidigungsbereich zu stär- ken; b) die Ausbildungsressourcen optimal zu nutzen; c) die Kooperationsfähigkeit zu erlangen, namentlich in den Bereichen der friedensunterstützenden Operationen sowie der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen; d) in Form von Besuchen und Austauschen die gegenseitige Information zwi- schen den Streitkräften zu fördern; e) die Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung der militärischen Ausbildungszusammenarbeit zu erleichtern.

Art. 2 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 2.1 Aufnahmestaat: die Partei, in deren Hoheitsgebiet die militärische Ausbildungs- zusammenarbeit stattfindet; 2.2 Entsendestaat: die Partei, welche ihr Personal zur Teilnahme an der militäri- schen Ausbildungszusammenarbeit auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates entsendet.

Art. 3

3.1 Zur Erreichung der in Artikel 1 definierten Ziele vereinbaren der Verteidi-

gungsminister der Französischen Republik und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gemeinsame Aktivitäten zu organisie- ren, wobei die Einzelheiten in technischen Vereinbarungen zu regeln sind.

Gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte. AS 2004

3.2 Für jede Aktivität wird im besonderen festgelegt:

a) der Rahmen; b) die Themen und Ziele; c) der Auftrag der Teilnehmer; d) die Dauer und der Ort der Aktivität; e) die Anzahl und die Eigenschaften der Teilnehmer; f) die benötigten Materialien und Ausrüstungen; g) die für Organisation und Führung verantwortlichen Stellen; h) wenn nötig, die Einzelheiten der gemeinsamen Aktivitäten einschliesslich ihrer administrativen, finanziellen, logistischen, technischen und sicherheits- bezogenen Aspekte.

Art. 4 4.1 Zur Erleichterung des Grenzübertritts ergreifen die Parteien die nötigen Mass- nahmen, damit der Grenzübertritt für die Mitglieder der Streitkräfte, zivilen Elemen- te, Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Ausrüstungen, Güter, Bewaffnung und Munition, die für die Vorbereitung der Aktivität und ihre Durchführung erforderlich sind, erleichtert wird. 4.2 Jede Partei ist für das Einholen von Überflugs- und Landebewilligungen selbst verantwortlich. Für Militärflugzeuge werden die Überflugs- und Landebewilligun- gen in Anwendung der im Hoheitsgebiet der Aufnahmestaat geltenden Vorschriften erteilt. Die entsprechenden Anträge sind durch den Verteidigungsattaché der Bot- schaft des Entsendestaates an die zuständige Behörde zu richten.

Art. 5 Das Personal des Entsendestaates kann unter keinen Umständen in die Vorbereitung oder Durchführung von Kriegsoperationen beziehungsweise in Aktionen zur Auf- rechterhaltung oder Wiederherstellung der inneren Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der staatlichen Souveränität mit einbezogen werden und darf in keiner Weise in diese Operationen eingreifen.

Art. 6 Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Aufnahmestaates sind Verschiebungen mit Militärfahrzeugen während der ganzen Dauer des Aufenthaltes erlaubt.

Art. 7 7.1 Betreffend die Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der den Streitkräften des Entsendestaates zugewiesenen Anlagen arbeiten die Behörden beider Parteien zusammen.

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7.2 Die Behörden des Entsendestaates können im Einvernehmen mit den Behörden

des Aufnahmestaates und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Aufnahme- staates die nötigen Massnahmen treffen, um die Sicherheit der ihnen zur Verfügung gestellten Anlagen sowie ihrer Ausrüstung, Güter und offiziellen Unterlagen zu gewährleisten.

7.3 Die Behörden des Aufnahmestaates bleiben für die Sicherheit ausserhalb der

den Streitkräften des Entsendestaates zur Verfügung gestellten Anlagen zuständig. Der Entsendestaat darf keine bewaffneten Wachen stellen und verfügt gegenüber Dritten über keine polizeilichen Befugnisse.

Art. 8

8.1 Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates dürfen ihre Waffen und

Munition im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates nur zu den Zwecken der Ausbil- dungsaktivität und nur im Rahmen der Gesetzgebung des Aufnahmestaates tragen und benutzen. 8.2 Die Parteien berücksichtigen die im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates gelten- den Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.

Art. 9 Der Aufnahmestaat anerkennt ohne zusätzliche Fahrprüfung oder Gebühr Militär- führerscheine oder zivile Führerscheine als gültig, welche der Entsendestaat den Mitgliedern der Streitkräfte oder dem zivilen Gefolge erteilt hat.

Art. 10

10.1 Die Aufteilung der Ausgaben erfolgt in Absprache zwischen den Parteien nach

dem Reziprozitätsprinzip, wonach insgesamt ein finanzielles Gleichgewicht ange- strebt wird.

10.2 Vor, während und nach der Aktivität übernimmt grundsätzlich jede Partei,

einschliesslich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Mitglieder der Streitkräfte und des zivilen Gefolges, ihre eigenen Ausgaben.

10.3 Die Ausgaben für Besuche und offizielle Anlässe werden vom Aufnahmestaat

übernommen.

Art. 11 Die Militärbehörden des Entsendestaates sind für die Disziplin zuständig. Bei strafbarem Verhalten unterrichten sie die Behörden des Aufnahmestaates vor der Vollstreckung über die Natur der eventuellen Sanktion. Die Behörden des Entsende- staates melden der zuständigen Militärbehörde des Aufnahmestaates jeden schwer- wiegenden Disziplinarverstoss eines Mitgliedes ihres Personals. Die Behörden des Aufnahmestaates können verlangen, dass dieses Mitglied für die Vollstreckung der gefällten Sanktionen in sein Land zurückgeschickt wird.

Gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte. AS 2004

Art. 12 Bei Flugunfällen oder schwerwiegenden Vorfällen im Luftraum eines Staates, an welchen ein Flugzeug des anderen Staates beteiligt ist, sind die Militärexperten dieses Staates befugt, in der staatlichen Untersuchungskommission desjenigen Staates Einsitz zu nehmen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder der Vorfall abgespielt hat.

Art. 13 13.1 Die Mitglieder der Streitkräfte und deren ziviles Gefolge des Entsendestaates haben unter denselben Bedingungen wie die Mitglieder der Streitkräfte und deren ziviles Gefolge des Aufnahmestaates bei den militärischen oder zivilen Gesund- heitsdiensten des Aufnahmestaates Zugang zur notwendigen medizinischen Versor- gung.

13.2 Die medizinischen Leistungen gemäss Artikel 13.1 werden vom Aufnahme-

staat getragen, bis der Patient repatriiert werden kann; jede zusätzliche Pflege geht zulasten des Entsendestaates.

13.3 Für den Fall, wo das Reziprozitätsprinzip nicht gewährleistet werden kann,

verständigen sich die Parteien über eine gütliche Einigung.

13.4 Im Übrigen ist das ärztliche Geheimnis bei sämtlichen Leistungen zu

gewährleisten, die dem Personal gemäss den Vorschriften des Aufnahmestaates erbracht werden.

Art. 14 Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens ist ausschliesslich über Verhandlungen zwischen den Parteien beizulegen.

Art. 15

15.1 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkom-

mens und den Bestimmungen eines Abkommens oder einer technischen Vereinba- rung, die vorgängig zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, gehen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor.

15.2 Die Bestimmungen des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen bleiben jedoch anwendbar.

Art. 16

16.1 Das vorliegende Abkommen ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es tritt

am Datum der letzten Unterschrift in Kraft.

Gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte. AS 2004

16.2 Die Parteien können das vorliegende Abkommen in gegenseitigem Einver-

nehmen jederzeit schriftlich abändern. 16.3 Es kann gleichzeitig von beiden Parteien oder von der einen Partei schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Jedoch bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Bereinigung der Verfahren, die von ihrer Anwendung herrühren, in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 27. Oktober 2003, in zwei Exemplaren in französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Samuel Schmid Jacques Rummelhardt

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