AS 2004 2881
Übereinkommen über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Übersetzung1
Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Abgeschlossen in Paris am 14. November 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. Oktober 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 12. Oktober bis 14. November 1970 in Paris ihre 16. Tagung abhielt, im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmungen der von der Generalkonferenz auf ihrer 14. Tagung angenommenen Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit, in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissen- schaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivili- sation des Menschen vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis unter den Nationen fördert, in der Erwägung, dass das Kulturgut zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation und der Kultur der Völker gehört, und dass sein wahrer Wert nur im Zusammenhang mit möglichst weitreichenden Kenntnissen über seinen Ursprung, seine Geschichte und seinen traditionellen Hintergrund erfasst werden kann, in der Erwägung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet befindli- che Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen, in der Erwägung, dass zur Abwendung dieser Gefahren sich jeder Staat notwendi- gerweise in zunehmendem Masse der moralischen Verpflichtung bewusst werden muss, sein kulturelles Erbe und das aller Nationen zu achten, in der Erwägung, dass Museen, Bibliotheken und Archive als kulturelle Einrich- tungen zu gewährleisten haben, dass ihre Bestände nach weltweit anerkannten moralischen Grundsätzen angelegt werden, in der Erwägung, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der Verständigung zwischen den Nationen im Wege steht, die zu fördern Aufgabe der UNESCO ist, unter anderem durch Empfehlung internationaler Über- einkünfte zu diesem Zweck an interessierte Staaten,
SR 0.444.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2881).
2 AS 2004 2879
2001-2311 2881
Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen AS 2004
in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirkungsvoll sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene durch enge Zusam- menarbeit der Staaten gestaltet wird, in der Erwägung, dass die Generalkonferenz der UNESCO zu diesem Zweck im Jahre 1964 eine Empfehlung angenommen hat, angesichts weiterer Vorschläge über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die als Punkt 19 auf der Tagesordnung der Tagung stehen, eingedenk des auf ihrer 15. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen, nimmt dieses Übereinkommen am 14. November 1970 an.
Art. 1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus reli- giösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört: a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände vom paläontologischem Interesse; b) die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissen- schaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künst- ler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung; c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen; d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungs- stätten, die zerstückelt sind; e) Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Inschriften, Münzen und gravierte Siegel; f) Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie; g) Gut von künstlerischem Interesse wie i) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf ir- gendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausge- nommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren); ii) Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material; iii) Originalgravuren, -drucke und -lithografien; iv) Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in ir- gendeinem Material
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h) seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publika- tionen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen; i) Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen; j) Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive; k) Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.
Art. 2
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die rechtswidrige
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen, und dass die inter- nationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist. 2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfü- gung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, insbesondere ihre Ursachen zu beseitigen, ihre Anwendung zu beenden und die Entrichtung der erforderlichen Entschädigungen zu unterstützen.
Art. 3 Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten in diesem Übereinkommen angenommen worden sind.
Art. 4 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Kulturgut Teil des kultu- rellen Erbes jedes Staates ist: a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffen- den Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde; b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut; c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Aufträge mit Billigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes erworbenes Kulturgut; d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e) Kulturgut, das unentgeltlich empfangen wurde oder rechtmässig mit Billi- gung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde.
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Art. 5 Zum Schutz ihres Kulturgutes vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereig- nung verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der in jedem Land geeignetsten Weise in ihren Hoheitsgebieten eine oder mehrere staatliche Dienststellen einzusetzen, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die das kultu- relle Erbe schützen und mit qualifiziertem und zahlenmässig ausreichendem Perso- nal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen: a) Mitwirkung an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz des kulturellen Erbes und insbesondere zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung bedeutsa- men Kulturgutes; b) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes auf der Grundlage eines nationalen Inventars des zu schützenden Gutes, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Ver- lust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde; c) Förderung des Ausbaus oder der Errichtung wissenschaftlicher und techni- scher Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Archive, Laboratorien, Werk- stätten usw.), die zur Erhaltung und Ausstellung von Kulturgut notwendig sind; d) Überwachung archäologischer Ausgrabungen, Gewährleistung der Konser- vierung bestimmten Kulturgutes «in situ» und Schutz bestimmter Gebiete, die zukünftigen archäologischen Forschungszwecken vorbehalten sind; e) Aufstellung von Vorschriften für die betroffenen Personen (Kuratoren, Kon- servatoren, Sammler, Antiquitätenhändler usw.) entsprechend den ethischen Grundsätzen dieses Übereinkommens und Überwachung der Einhaltung die- ser Vorschriften; f) Durchführung von Bildungsmassnahmen, um die Achtung vor dem kulturel- len Erbe aller Staaten zu wecken und zu entfalten, und weiter Verbreitung der Kenntnisse über die Bestimmungen dieses Übereinkommens; g) Gewährleistung einer ausreichenden Bekanntmachung in der Öffentlichkeit jedes Falles von Verschwinden von Kulturgut.
Art. 6 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen: a) Sie führen eine geeignete Bescheinigung ein, in welcher der ausführende Staat angibt, dass die Ausfuhr des fraglichen Kulturgutes bzw. der fraglichen Kulturgüter genehmigt ist. Jedes vorschriftsmässig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein. b) Sie verbieten die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht beiliegt.
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c) Sie bringen dieses Verbot auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zur Kennt- nis und insbesondere den Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.
Art. 7 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen: a) Sie ergreifen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erfor- derlichen Massnahmen, um Museen und ähnliche Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet am Erwerb von Kulturgut zu hindern, das aus einem anderen Vertragsstaat stammt und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wider- rechtlich aus dem betreffenden Staat ausgeführt worden ist. Soweit möglich teilen sie einem Ursprungsstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, mit, wenn Kulturgut angeboten wird, das nach Inkrafttreten dieses Über- einkommens für beide Staaten widerrechtlich aus jenem Staat entfernt wor- den ist. b) i) Sie verbieten die Einfuhr von Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus einem Museum oder einem öffentlichen weltlichen oder religiösen Bauwerk oder einer ähn- lichen Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkom- mens gestohlen worden ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieses Gut zum Inventar jener Einrichtung gehört. ii) Auf Ersuchen des Ursprungsstaates, der Vertragspartei dieses Überein- kommens ist, ergreifen sie geeignete Massnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe jedes Kulturguts, das nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens für beide betreffenden Staaten auf diese Weise gestohlen und eingeführt wurde, sofern der ersuchende Staat einem gutgläubigen Er- werber oder einer Person mit einem Rechtsanspruch an diesem Gut eine angemessene Entschädigung zahlt. Gesuche um Wiedererlangung und Rückgabe sind auf diplomatischem Wege an den ersuchten Staat zu übermitteln. Der ersuchende Staat stellt auf seine Kosten die Unterlagen und das übrige Beweismaterial zur Verfügung, das zur Feststellung sei- nes Anspruchs auf Wiedererlangung und Rückgabe erforderlich sind. Die Vertragsstaaten erheben auf dem nach diesem Artikel zurückge- gebenen Gut weder Zölle noch sonstige Abgaben. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe und Zustellung des Kulturgutes wer- den von dem ersuchenden Staat getragen.
Art. 8 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, gegen jeden, der für einen Verstoss gegen die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b genannten Verbote verantwortlich ist, Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verhän- gen.
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Art. 9 Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, dessen kulturelles Erbe durch archäo- logische oder ethnologische Ausbeutung gefährdet ist, kann sich an andere betrof- fene Vertragsstaaten wenden. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ver- pflichten sich, in diesen Fällen an jeder gemeinsamen internationalen Aktion teilzunehmen mit dem Ziel, erforderliche konkrete Massnahmen festzulegen und durchzuführen, einschliesslich der Überwachung der Ausfuhr, der Einfuhr und des internationalen Handels mit den fraglichen Kulturgütern. Bis zu einer Vereinbarung ergreift jeder betroffene Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten einstweilige Mass- nahmen, um zu verhindern, dass dem kulturellen Erbe des ersuchenden Staates unersetzlicher Schaden zugefügt wird.
Art. 10 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen: a) Durch Erziehung, Information und aufmerksame Beobachtung schränken sie den Verkehr mit Kulturgut, das aus irgendeinem Vertragsstaat dieses Über- einkommens rechtswidrig entfernt worden ist, ein und verpflichten im Rah- men der in jedem Land gegebenen Möglichkeiten die Antiquitätenhändler unter Androhung von Strafen oder verwaltungsrechtlichen Massnahmen ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Ursprung jedes einzelnen Kulturgutes, die Namen und Anschriften der Lieferanten, die Beschreibung und der Preis für jeden verkauften Gegenstand hervorgeht; ferner haben sie den Käufer eines Kulturgutes über das für den Gegenstand möglicherweise bestehende Ausfuhrverbot zu unterrichten. b) Durch Bildungsmassnahmen bemühen sie sich, in der Öffentlichkeit das Verständnis für den Wert des Kulturgutes sowie für die Gefahren zu wecken und zu entwickeln, die durch Diebstahl, unerlaubte Ausgrabungen und rechtswidrige Ausfuhr für das kulturelle Erbe entstehen.
Art. 11 Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als rechtswidrig.
Art. 12 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens achten das kulturelle Erbe in den Hoheitsgebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind; sie ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Hoheitsgebieten zu verbieten und zu verhüten.
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Art. 13 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung folgende Verpflichtungen: a) Sie verhindern mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte. b) Sie tragen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Dienststel- len Sorge, damit die schnellstmögliche Rückgabe des rechtswidrig ausge- führten Kulturgutes an den Berechtigten erleichtert wird. c) Sie lassen Verfahren zur Wiedererlangung verloren gegangenen oder gestoh- lenen Kulturgutes zu, die vom rechtmässigen Eigentümer oder in dessen Namen angestrengt werden. d) Sie erkennen das unverjährbare Recht jedes Vertragsstaates dieses Überein- kommens an, bestimmtes Kulturgut als unveräusserlich einzustufen und zu erklären, das deshalb ipso facto nicht ausgeführt werden darf, und sie erleichtern die Wiedererlangung solchen Gutes durch den betreffenden Staat, falls es ausgeführt worden ist.
Art. 14 Zur Verhinderung der rechtswidrigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Verpflichtungen wird jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die mit dem Schutz seines kulturellen Erbes betraut sind, mit ausreichenden Mitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen.
Art. 15 Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, untereinander Sonder- abkommen zu schliessen oder bereits geschlossene Abkommen weiter anzuwenden, welche die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das aus irgendwelchen Grün- den vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland entfernt worden ist.
Art. 16 In ihren regelmässigen Berichten an die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche die Vertrags- staaten zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in der von ihr anzugebenden Weise vorlegen, geben sie Auskunft über die von ihnen erlassenen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften sowie über sonstige von ihnen zur Durch- führung dieses Übereinkommens ergriffene Massnahmen, und sie schildern ihre aus diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen.
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Art. 17
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können die technische Hilfe der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen: a) Information und Erziehung; b) Beratung und Sachverständigengutachten; c) Koordinierung und gute Dienste. 2. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus über Fragen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verkehr von Kulturgut Untersuchungen durchführen und Abhandlungen veröffentlichen.
3. Zu diesem Zweck kann sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
hung, Wissenschaft und Kultur mit der Bitte um Zusammenarbeit auch an jede sachverständige nichtstaatliche Organisation wenden. 4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vorschläge für dessen Durchführung unterbreiten.
5. Auf Ersuchen von wenigstens zwei Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
zwischen denen eine Streitigkeit über dessen Durchführung entstanden ist, kann die UNESCO zur Schlichtung ihre guten Dienste anbieten.
Art. 18 Dieses Übereinkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 19
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Mit-
gliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generaldirektor der Orga-
nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinter- legen.
Art. 20 1. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind und die vom Exekutivrat der Organisation zum Beitritt eingeladen werden, zum Beitritt offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
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Art. 21 Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikati- ons-, Annahme- oder Beitrittsurkunde für diejenigen Staaten in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt oder vorher ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinter- legt haben. Für jeden weiteren Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 22 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass das Übereinkommen nicht nur in ihren Mutterländern anzuwenden ist, sondern ebenso in allen Hoheits- gebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind; sie verpflich- ten sich, nötigenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden jener Hoheitsgebiete im Zeitpunkt oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, damit die Anwendung des Übereinkommens in diesen Gebieten gewährleistet ist, und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete zu notifizieren, in denen das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
Art. 23
1. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen für sich
selbst oder für ein Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen er verant- wortlich ist, kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, beim Generaldirektor der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinter- legende Urkunde notifiziert.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirk-
sam.
Art. 24 Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis- senschaft und Kultur teilt den Mitgliedstaaten der Organisation, den in Artikel 20 erwähnten Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, sowie den Vereinten Nationen die Hinterlegung aller in den Artikeln 19 und 20 genannten Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunde mit, desgleichen die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
Art. 25
1. Dieses Übereinkommen kann durch die Generalkonferenz der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Die Revision bindet jedoch nur die Staaten, die Vertragsparteien des Revisionsüberein- kommens werden.
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2. Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen an, durch das dieses
Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert wird, so steht dieses Übereinkommen, sofern das neue Übereinkommen nichts anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten des neuen Revisionsübereinkommens nicht länger zur Ratifizierung, Annahme oder zum Beitritt offen.
Art. 26 In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben wir am 17. November 1970 das Übereinkommen mit unseren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Originalausfertigungen, welche die Unterschrift des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen- schaft und Kultur tragen; diese Originalfassungen werden im Archiv der Organisati- on der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt, und allen in den Artikeln 19 und 20 erwähnten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt. Dieses ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkon- ferenz der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 14. November 1970 für beendet erklärten 16. Tagung ordnungsgemäss angenommen wurde.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich des Übereinkommens am 21. Januar 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Ägypten 5. April 1973 5. Juli 1973 Algerien 24. Juni 1974 24. September 1974 Angola 7. November 1991 7. Februar 1992 Argentinien 11. Januar 1973 11. April 1973 Armenien 5. September 1993 N 22. September 1991 Aserbaidschan 25. August 1999 25. November 1999 Australien 30. Oktober 1989 30. Januar 1990 Bahamas 9. Oktober 1997 9. Januar 1998 Bangladesch 9. Dezember 1987 9. März 1988 Barbados 10. April 2002 10. Juli 2002 Belarus 28. April 1988 28. Juli 1988 Belize 26. Januar 1990 26. April 1990 Bhutan 26. September 2002 B 26. Dezember 2002 Bolivien 4. Oktober 1976 4. Januar 1977 Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993 N 1. März 1992 Brasilien 16. Februar 1973 16. Mai 1973 Bulgarien 15. September 1971 24. April 1972 Burkina Faso 7. April 1987 7. Juli 1987 China 28. November 1989 28. Februar 1990 Costa Rica 6. März 1996 6. Juni 1996 Côte d’Ivoire 30. Oktober 1990 30. Januar 1991 Dänemark* 26. März 2003 26. Juni 2003 Dominikanische Republik 7. März 1973 7. Juni 1973 Ecuador 24. März 1971 24. April 1972 El Salvador 20. Februar 1978 20. Mai 1978 Estland 27. Oktober 1995 27. Januar 1996 Finnland 14. Juni 1999 14. September 1999 Frankreich 7. Januar 1997 7. April 1997 Gabun 29. August 2003 29. November 2003 Georgien 4. November 1992 N 9. April 1991 Grenada 10. September 1992 10. Dezember 1992 Griechenland 5. Juni 1981 5. September 1981 Guatemala 14. Januar 1985 14. April 1985 Guinea 18. März 1979 18. Juni 1979 Honduras 19. März 1979 19. Juni 1979 Indien 24. Januar 1977 24. April 1977 Irak 12. Februar 1973 12. Mai 1973 Iran 27. Januar 1975 27. April 1975 Italien 2. Oktober 1978 2. Januar 1979 Japan 9. September 2002 9. Dezember 2002 Jordanien 15. März 1974 15. Juni 1974
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Kambodscha 26. September 1972 26. Dezember 1972 Kamerun 24. Mai 1972 24. August 1972 Kanada 28. März 1978 28. Juni 1978 Katar 20. April 1977 20. Juli 1977 Kirgisistan 3. Juli 1995 3. Oktober 1995 Kolumbien 24. Mai 1988 24. August 1988 Kongo (Kinshasa) 23. September 1974 23. Dezember 1974 Korea (Nord-) 13. Mai 1983 13. August 1983 Korea (Süd-) 14. Februar 1983 14. Mai 1983 Kroatien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Kuba 30. Januar 1980 30. April 1980 Kuwait 22. Juni 1972 22. September 1972 Libanon 25. August 1972 25. November 1972 Libyen 9. Januar 1973 9. April 1973 Litauen 27. Juli 1998 27. Oktober 1998 Madagaskar 21. Juni 1989 21. September 1989 Mali 6. April 1987 6. Juli 1987 Marokko 3. Februar 2003 3. Mai 2003 Mauretanien 27. April 1977 27. Juli 1977 Mauritius 27. Februar 1978 27. Mai 1978 Mazedonien 30. April 1997 N 17. November 1991 Mexiko 4. Oktober 1972 4. Januar 1973 Mongolei 23. Mai 1991 23. August 1991 Nepal 23. Juni 1976 23. September 1976 Nicaragua 19. April 1977 19. Juli 1977 Niger 16. Oktober 1972 16. Januar 1973 Nigeria 24. Januar 1972 24. April 1972 Oman 2. Juni 1978 2. September 1978 Pakistan 30. April 1981 30. Juli 1981 Panama 13. August 1973 13. November 1973 Peru 24. Oktober 1979 24. Januar 1980 Polen 31. Januar 1974 30. April 1974 Portugal 9. Dezember 1985 9. März 1986 Ruanda 25. September 2001 25. Dezember 2001 Rumänien 6. Dezember 1993 6. März 1994 Russland 28. April 1988 28. Juli 1988 Sambia 21. Juni 1985 21. September 1985 Saudi-Arabien 8. September 1976 8. Dezember 1976 Schweden* 13. Januar 0203 13. April 2003 Schweiz 3. Oktober 2003 3. Januar 2004 Senegal 9. Dezember 1984 9. März 1985 Serbien und Montenegro 11. September 2001 N 27. April 1992 Slowakei 31. März 1993 N 1. Januar 1993
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Slowenien 5. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 10. Januar 1986 10. April 1986 Sri Lanka 7. April 1981 7. Juli 1981 Syrien 21. Februar 1975 21. Mai 1975 Tadschikistan 28. August 1992 N 9. September 1991 Tansania 2. August 1977 2. November 1977 Tschechische Republik 26. März 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 10. März 1975 10. Juni 1975 Türkei 21. April 1981 21. Juli 1981 Ukraine 28. April 1988 28. Juli 1988 Ungarn 23. Oktober 1978 23. Januar 1979 Uruguay 9. August 1977 9. November 1977 Usbekistan 15. März 1996 15. Juni 1996 Vereinigte Staaten 2. September 1983 2. Dezember 1983 Vereinigtes Königreich* 1. August 2002 1. November 2002 Zentralafrikanische Republik 1. Februar 1972 1. Mai 1972 Zypern 19. Oktober 1979 19. Januar 1980 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen und französischenTexte können auf der Internet-Seite der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ((UNESCO): http://www.unesco.org/culture/laws/1970/html_fr/page1.shtml eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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