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AS 2004 2911

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, …

Art. 39 Abs. 1

1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis-

ter geführt.

Art. 40 Randtitel und Abs. 3 II. Meldepflicht 3 Aufgehoben

Art. 43a V. Datenschutz 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- und Bekanntgabe der Daten standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelba-

res schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen

die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not-

wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Elektronische Führung der Personenstandsregister. Zivilgesetzbuch AS 2004

1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom

22. Juni 20014 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;

2. die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems

nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches5 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Arti-

kel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän-

dige Stelle des Bundes6.

Art. 45 Abs. 3

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.

Art. 45a Ia. Zentrale 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Datenbank

2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten wer-

den nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung

der Kantone:

1. das Verfahren der Zusammenarbeit;

2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;

3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher-

heit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah- men;

4. die Archivierung.

Art. 48 Abs. 5

5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf

elektronischem Weg:

1. Zivilstandsfälle zu melden;

2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

4 SR 143.1 5 SR 311.0

6 Zurzeit das Bundesamt für Polizei

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Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Art. 6a IIa. Zentrale 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- Datenbank im Zivilstandswesen ronische Registerführung.

2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran-

ken.

Art. 6b Bisheriger Art. 6a

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt

abgelaufen.7

2 Es wird auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.

28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 BBl 2001 5733

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