AS 2004 3051
Verordnung über das Informationssystem des SECO für die Analyse von Arbeitsmarktdaten
Verordnung über das Informationssystem des seco für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung)
vom 7. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG), Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG) und Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 (BStatG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Labour Market Data Analysis; LAMDA).
Art. 2 Zweck des Informationssystems Das Informationssystem LAMDA (Informationssystem) dient: a. der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung; b. der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben a–e AVIG; c. der Messung der Leistung und Wirkung der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG.
Art. 3 Organisation und Betrieb des Informationssystems Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organi- sation, die Entwicklung und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation für den Betrieb des Informationssystems. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den am Informationssystem beteiligten Stellen.
Art. 4 Finanzierung Das System wird mit Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslo- senversicherung nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse finanziert.
SR 837.063.2
2003-2660 3051
LAMDA-Verordnung AS 2004
Art. 5 Daten für die Arbeitsmarktbeobachtung
1 Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem statistische
Daten über: a. die registrierten Arbeitslosen; b. die eingeschriebenen Stellensuchenden; c. die gemeldeten offenen Stellen; d. die arbeitsmarktlichen Massnahmen; e. die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Leistungen.
2 Aus anderen Systemen übernommene Personendaten werden anonymisiert.
Art. 6 Daten für die Leistungs- und Führungskennzahlen und die Wirkungsmessung
1 Für die Leistungs- und Führungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthält das
Informationssystem die folgenden Personendaten der Personalberaterinnen und -berater: a. Name, Vornamen; b. kantonale Amtsstelle oder Regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
2 Überdies enthält das Informationssystem Leistungs- und Wirkungsdaten über:
a. die Struktur der registrierten Arbeitslosen, der eingeschriebenen Stellensu- chenden und der gemeldeten offenen Stellen; b. die Anzahl und Art der getroffenen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anordnungen; c. die erzielten Wirkungen und Leistungen der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG und der Personalberaterinnen und -berater.
Art. 7 Datenbeschaffung
1 Die Daten nach den Artikeln 5 und 6 werden durch die Ausgleichsstelle übernom-
men aus: a. den Auszahlungssystemen der Arbeitslosenkassen (ASAL); b. dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatis- tik (AVAM); c. den Datensammlungen des Bundesamtes für Statistik.
2 Alle Daten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt sein.
3 Es können auch anonymisierte Daten aus Befragungen aufgenommen werden.
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Art. 8 Verknüpfung der statistischen Daten Die Ausgleichsstelle sorgt für eine zweckmässige Verknüpfung der statistischen Daten.
Art. 9 Vernichtung der Personendaten Die Personendaten nach Artikel 6 sind nach drei Jahren zu vernichten.
Art. 10 Bekanntgabe 1 Die statistischen Daten nach Artikel 5 sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich. 2 Die Ausgleichsstelle stellt dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesarchiv die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung.
Art. 11 Zugriff auf Personendaten 1 Personalberaterinnen und -berater dürfen ihre Personendaten für die Leistungs- und Führungskennzahlen sowie für die Wirkungsmessung einsehen; diese Daten dürfen auch durch ihre direkten Vorgesetzten eingesehen werden.
2 Der Zugriff wird mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.
3 Die Übertragung dieser Daten erfolgt verschlüsselt.
Art. 12 Datenberichtigung Jede Stelle nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG und jede betroffene Person kann von der Ausgleichsstelle verlangen, dass diese unrichtige oder unvoll- ständige Daten berichtigt oder ergänzt.
Art. 13 Datenschutz 1 Die Ausgleichsstelle ist verantwortlich für die Datenbearbeitung und die Einhal- tung des Datenschutzes und überwacht die Einhaltung dieser Verordnung.
2 Personendaten dürfen weder auf andere Systeme übertragen noch weiterverwendet
werden.
Art. 14 Datensicherheit
1 Die beteiligten Stellen gewährleisten die Datensicherheit in ihren Bereichen.
2 Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik
und Telekommunikation dafür, dass vernichtete, entwendete oder verlorene Daten und Programme des Informationssystems wiederhergestellt werden können.
3 Die Ausgleichsstelle erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten.
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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
7. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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