Lexipedia

AS 2004 3061

Verordnung über den Eiermarkt

Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über den Eiermarkt wird wie folgt geän- dert:

Art. 6 Abs. 1 1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind.

Art. 8 Abs. 1

1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2

der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des Titels 3a der DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz