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AS 2004 3193

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

vom 10. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absätze 5–8, 31 Absätze 3–5 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt, den Stellenabbau in der Bundesverwaltung im Rah-

men von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen möglichst ohne Entlassun- gen sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. Dazu sollen der interne Arbeits- markt aktiviert, die Personalentwicklung gezielt gefördert und die Personalbewirt- schaftung departementsübergreifend koordiniert werden.

2 Die Verordnung gilt für das Personal der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1

Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV), mit Ausnahme der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Sie gilt nicht für das Personal nach Art. 1 Abs. 2 BPV

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) gilt als eine Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 BPV.

4 Die BPV und der Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002 sind

anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Stellen- und Personalplanung

1 Jede Verwaltungseinheit erarbeitet für die Jahre 2005–2008 eine Stellen- und

Personalplanung, die die Auswirkungen der Entlastungsprogramme und Reorganisa- tionen aufzeigt und den Personaleinsatz so gestaltet, dass möglichst viele Angestellte in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt das zeitliche Vorgehen.

2 Die Stellen- und Personalplanung zeigt insbesondere auf:

a. ab wann voraussichtlich welche Angestellten nicht mehr innerhalb der Ver- waltungseinheit beschäftigt werden können; b. ab wann voraussichtlich welche Stellen mit Personen von ausserhalb der Verwaltungseinheit besetzt werden müssen.

SR 172.220.111.5

2004-0935 3193

Stellen- und Personalbewirtschaftung AS 2004

3 Die Daten nach Absatz 2 dienen der Steuerung der Personalgewinnung (Art. 3) und der Berichterstattung (Art. 8). Bei grösseren Änderungen der Daten aktualisieren die Verwaltungseinheiten die Planung und übermitteln diese über die Departemente dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).

Art. 3 Steuerung der Personalgewinnung Die Departemente entscheiden nach Konsultation des EPA, in welchen Funktions- gruppen oder Berufskategorien offene Stellen: a. erst extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen, wenn die Suche in der Bundesverwaltung während dreier Monate erfolglos geblieben ist; b. nicht extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen.

Art. 4 Betroffene Angestellte 1 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit beschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung schriftlich darüber informiert werden. 2 Die Verwaltungseinheit schliesst mit der angestellten Person eine Vereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die angestellte Person, aktiv an der Suche nach einer Stelle mitzuwirken und eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Möglichste zu tun, um der angestellten Person innerhalb oder gegebenenfalls ausserhalb der Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln und wenn möglich eine Kündigung zu vermeiden.

3 Angestellten, die nicht bereit sind, die Vereinbarung abzuschliessen, kann aus

Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG gekündigt werden. 4 Nach Abschluss der Vereinbarung wird die angestellte Person in der bundesinter- nen Job-Datenbank erfasst. Der Arbeitgeber, unterstützt durch das Job-Center (Art. 6), und die angestellte Person suchen intensiv nach einer internen oder exter- nen Stelle. 5 Konnte eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung vermittelt werden, so bleibt die angestellte Person während dreier Monate bei der bisherigen Dienststelle angestellt und auf deren Lohnliste.

6 Angestellten, die nicht bereit sind, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen,

wird nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d BPG gekündigt.

7 Konnte innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine

andere zumutbare Arbeit gefunden werden, so wird das Arbeitsverhältnis aus Grün- den nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG aufgelöst.

Stellen- und Personalbewirtschaftung AS 2004

Art. 5 Zumutbare andere Arbeit

1 Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

a. die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist; b. der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt; c. die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung A ver- richtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.

2 Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen

Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

Art. 6 Job-Center

1 Das EPA und die Personaldienste der Departemente, Gruppen und Ämter bilden

zusammen ein Job-Center.

2 Das Job-Center:

a. organisiert den Informationsaustausch über die offenen Stellen und über die betroffenen Angestellten; b. berät, vermittelt und koordiniert bei der Stellensuche; c. sorgt für die notwendige Umschulung und die gezielte Weiterbildung der betroffenen Angestellten; d. koordiniert und steuert die arbeitgeberseitigen Massnahmen.

3 Es wird bedarfsorientiert aufgebaut. Das EPA legt die Organisation des Job-

Centers im Einvernehmen mit der Human-Resources-Konferenz (HRK) fest.

Art. 7 Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan

1 Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan werden im Einvernehmen mit dem

EPA vorgenommen. 2 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für diese Pensionierungen mittels Nach- trag II.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das VBS.

Art. 8 Monitoring und Berichterstattung

1 Das EPA richtet ein Monitoring-System ein, mit welchem Stand, Entwicklung,

Kosten und Wirkung der Stellen- und Personalbewirtschaftung überprüft und Stel- lenbestände gesteuert werden können. Es berichtet mindestens einmal jährlich auf dem Dienstweg dem Bundesrat und den Aufsichtskommissionen der eidgenös- sischen Räte.

Stellen- und Personalbewirtschaftung AS 2004

2 Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, alle für das Monitoring und die Berichter- stattung massgeblichen Daten dem EPA zugänglich zu machen.

Art. 9 Finanzierung

1 Die Massnahmen nach dieser Verordnung werden, sofern dafür nicht andere Mittel

zur Verfügung stehen, mit maximal 1,8 Millionen Franken pro Jahr aus der Bundes- ratsreserve (NPP-Kredit) finanziert.

2 Die Verwaltungseinheiten reservieren für Umschulungen und gezielte Weiterbil-

dungen in ihrem Bereich den notwendigen Ausbildungskredit. Das EPA und die HRK sorgen für einen bedarfsgerechten Ausgleich der Ressourcen.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen Das EFD kann nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

10. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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