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AS 2004 3215

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (mit Anlage)

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (mit Anlage)

SR 0.142.103; AS 1967 845

I Anlage zum Übereinkommen, Änderung1

Bundesrepublik – Gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Deutschland2 Reisepass oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland; – gültige behelfsmässige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland – gültige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland

Frankreich3 – Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass der französischen Republik (ein neues Modell wurde am 28. April 1999 in Umlauf gebracht, das alte Modell, das unter gewissen Voraussetzungen noch ausge- stellt wird , bleibt weiterhin gültig); – Gültige amtliche Identitätskarte der Französischen Repu- blik; – Für drei Monate gültige behelfsmässige Identitätskarte; – gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die Staatsan- gehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Franzo- sen, die ordnungsgemäss in Belgien, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind.

Liechtenstein – der Reisepass des Fürstentums Liechtenstein; – der Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

1 Diese Veröffentlichung ändert oder ergänzt diejenigen in AS 1971 727, 1981 499, 1982 1934, 1983 97 1492, 1985 361, 1988 606, 1989 2433 und 1993 1883.

2 Seit dem 13. Februar 2001 ersetzt diese Liste diejenige in AS 1983 1492.

3 Seit dem 25. August 1999 ersetzt diese Liste diejenige in AS 1967 889.

2002-2030 3215

Regelung des Personenverkehrs. Europäisches Übereinkommen vom AS 2004 13. Dezember 1957 zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (mit Anlage)

Niederlande4 – Gültiger Pass; – niederländische Identitätskarte; – Geschäftspass; – Diplomatenpass; – Dienstpass; – Passierschein; – behelfsmässiger Pass;

Portugal5 – Gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener Reisepass; – Gültige nationale Identitätskarte; – Gültiger Kollektivausweis für Reisegesellschaften.

Slowenien – Gültiger Reisepass – Gültiger Diplomatenpass – Gültiger Dienstpass

II Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 20036 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbe- halt (U)

Liechtenstein* a 25. September 1998 U 1. Oktober 1998 Slowenien* b 11. Dezember 2001 1. Januar 2002 * Über die Texte dieser Vorbehalte und Erklärungen gibt die Internetseite des Europarates (http://conventions.coe.int) oder die Sektion Staatsverträge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern (DV-STAATSVERTRAEGE@eda.admin.ch), Auskunft. a Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a). b Unterzeichnung unter Ratifikationsvorbehalt.

4 Seit dem 1. Oktober 2001 ersetzt diese Liste diejenige von AS 1993 1883.

5 Seit dem 24. November 1998 ersetzt diese Liste diejenige von AS 1985 361, 1988 606.

6 Diese Veröffentlichung ergänzt diejenigen in AS 1967 848, 1971 727, 1981 499,

1982 1934 und 1985 361.

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Einwendungen gemäss Artikel 117 Schweiz Partielle Einwendung vom 19. Dezember 2001 Mit Notifikation vom 26. Oktober 2001 über die Änderung der Anlage hat das Sekretariat den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Rahmen einer Verbal- note des niederländischen Ministeriums für ausländische Angelegenheiten vom 21. September 2001 eine Erklärung überreicht. Gestützt auf Artikel 11 des Übereinkommens und innerhalb der in dieser Bestim- mung vorgesehenen zweimonatigen Frist billigen die schweizerischen Behörden die Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens auf die folgenden nieder- ländischen Ausweise: – nationaler Pass; – niederländische Identitätskarte; – Geschäftspass; – Diplomatenpass; – Dienstpass; – Laissez-passer; – behelfsmässiger Pass. Dagegen können die schweizerischen Behörden nicht akzeptieren, dass der Reise- ausweis für Flüchtlinge und der Pass für ausländische Personen, die in der zitierten Erklärung gleichfalls erwähnt werden, in diesem Übereinkommen geregelt werden. In der Tat sind die im Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen für die Einrei- se in das Hoheitsgebiet der anderen Partei nicht anwendbar, sofern die Inhaberinnen und Inhaber dieser Dokumente nicht das Bürgerrecht der einen oder der anderen Vertragspartei besitzen (vgl. Art. 1 Absatz 1 der Vereinbarung). Übrigens präzisiert das Übereinkommen in Artikel 5 wie folgt: «Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.» Indessen kommt keine Formulierung vor, welche die Auslegung erlauben würde, der Reiseausweis für Flüchtlinge und der Pass für aus- ländische Personen seien für die Wiedereinreise in die Niederlande ebenfalls bedin- gungslos und ohne weiteres gültig. Deshalb macht die Schweiz eine Einwendung gegen die vorgesehene Änderung der Anlage, soweit sich diese auf den Reiseausweis für Flüchtlinge und den Pass für ausländische Personen bezieht.

7 Über die Texte der Einwendungen anderer Vertragsparteien gibt die Internetseite des Europarates (http://conventions.coe.int) oder die Sektion Staatsverträge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern (DV-STAATSVERTRAEGE@eda.admin.ch), Auskunft.

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