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AS 2004 3447

Verordnung über den Wald

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1

1 DasBundesamt koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung und

Behebung von Waldschäden in Schutzwäldern und bei Waldkatastrophen.

Art. 44 Abs. 1

1 Massnahmen zur Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden nach Artikel 28

Buchstaben a–c, die der Erhaltung von Schutzwäldern dienen, werden nach Tabel- le 2 des Anhangs abgegolten.

Art. 45 Abs. 1

1 Die Behebung von flächenhaft auftretenden Waldschäden nach Artikel 29 und die

damit verbundenen Zwangsnutzungen, die der Erhaltung von Schutzwäldern dienen, werden nach Tabelle 2 des Anhangs abgegolten.

Art. 46 Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen (Art. 38 Abs. 2 Bst. a)

An die Erarbeitung der kantonalen und regionalen forstlichen Planung aufgrund genehmigter kantonaler Vorschriften wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a, 2 und 3 Bst. a

1 An die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen

nach den Artikeln 17 Absatz 1 Buchstabe a und 19 werden Finanzhilfen und Abgel- tungen geleistet, wenn: a. die Massnahmen für eine Dauer von fünf Jahren mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis zusammengefasst und umgrenzt sind;

1 SR 921.01

2004-1148 3447

Waldverordnung AS 2004

2 An befristete waldbauliche Massnahmen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 wird

Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet. Die Finanzhilfe setzt voraus, dass: a. die Empfängerin oder der Empfänger sich zu einer Beteiligung an Selbsthil- femassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft verpflichtet hat; b. die Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 wegen des Schutzes der biologi- schen Vielfalt besonders aufwändig sind.

3 Abgeltung nach Tabelle 1 des Anhangs wird geleistet:

a. an Massnahmen der minimalen Pflege nach Artikel 19 Absatz 4, die zur Erhaltung und Förderung der Stabilität von Schutzwäldern erforderlich sind;

Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und abis Erschliessungsanlagen, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 38 Abs. 2 Bst. d, dbis und e)

1 An die folgenden Massnahmen wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 geleistet:

a. die Erstellung von ortsfesten Erschliessungsanlagen und Holzlagermöglich- keiten der Waldwirtschaft für Wälder mit besonderer Schutzfunktion; abis. die Beschaffung von mobilen Erschliessungsanlagen, die Anpassung von Erschliessungsanlagen an zeitgemässe Holzernteverfahren und die Wieder- instandstellung dieser Anlagen;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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