AS 2004 3461
Abkommen vom 28. Juni 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Portugal über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Abkommen vom 28. Juni 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Portugal über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
SR 0.741.619.654; AS 1974 238
Änderungsprotokoll Abgeschlossen am 18. September 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Juli 1999
Übersetzung1 In Erwägung der für beide Vertragsparteien grossen Bedeutung des Änderungspro- tokolls zu dem am 28. Juni 1973 in Lissabon abgeschlossenen Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Portugal über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse haben der Schweizeri- sche Bundesrat und die Regierung der Republik Portugal Nachstehendes beschlos- sen:
Art. 1 Der Artikel 5 wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 5 Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, Güter zu befördern oder – sei es zum Abholen, sei es nach dem Abliefern der Güter – Leerfahrten auszuführen: a) zwischen einem beliebigen Ort der einen Vertragspartei und einem beliebi- gen Ort der andern Vertragspartei; oder b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat und umgekehrt; oder c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
Art. 2 Die Artikel 6 und 7 sind aufgehoben.
Art. 3
1. Das vorliegende Änderungsprotokoll zum Abkommen tritt in Kraft, sobald sich
die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschrif- ten für seine Inkraftsetzung bekanntgegeben haben.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 3461).
2003-2224 3461
Internationaler Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2004 Abkommen mit Portugal
2. Das vorliegende Änderungsprotokoll zum Abkommen gilt für eine unbestimmte
Zeit; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
3. Die Kündigung des vorliegenden Änderungsprotokolls zum Abkommen wird von
sich aus keine Wirkung auf die Kündigung des Abkommens haben.
4. Die Kündigung des Abkommens, ergänzt um das vorliegende Änderungsproto-
koll, wird eine Kündigung des vorliegenden Änderungsprotokolls zum Abkommen bewirken.
Geschehen in Lissabon, am 18. September 1998 in zwei Originalen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Portugal: Hansrudolf Hoffmann Joao Manuel Guerra Salgueiro